Kärntner Abfallwirtschaftsordnung;Änderung
LGBL_KA_20040122_1Kärntner Abfallwirtschaftsordnung;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.01.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2004 1. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung,
K-AWO, LGBl. Nr. 34/1994, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 89/1996 und 14/1999, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Bewirtschaftung der Abfälle im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Art der Bereitstellung und Durchführung der Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Abfällen und die Planung der Beseitigungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt."
„(1) Als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes gelten Siedlungsabfälle (§ 2 Abs. 4 Z 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 [AWG 2002]), die nicht gefährlich sind, und Klärschlamm.
(2) Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind insbesondere der Hausmüll, der Sperrmüll, der Betriebsmüll und die Altstoffe:
„§ 3
Feststellungsverfahren
Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Haus- oder Sperrmüll, Betriebsmüll oder Klärschlamm (§ 2 Abs. 2 lit. a bis c oder 6) im Sinne dieses Gesetzes ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Inhabers der Sache oder von Amts wegen die Zuordnung zu einer der genannten Abfallarten mit Bescheid festzustellen."
„(1) Die Landesregierung hat für das Land Kärnten zur Umsetzung und zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 [AWG 2002], BGBl. I Nr. 102) ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen und auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in der Kärntner Landeszeitung bekannt zu geben. Das Abfallwirtschaftskonzept ist längstens alle fünf Jahre fortzuschreiben und den abfallwirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen."
„(e) die Darstellung der Verwertungs- und Behandlungswege und die erforderlichen Maßnahmen zur Behandlung von Abfällen."
„§ 9
Entsorgungsgebot
(1) Für die Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen Anwendung finden.
(2) Soweit es sich um biogene Abfallstoffe aus höchstens zehn Haushalten oder um mengen- oder zusammensetzungsmäßig vergleichbare Abfälle aus Betrieben handelt, können diese gemäß § 25 im unmittelbaren Bereich der Haushalte oder Betriebsstätten vom Inhaber der Abfälle verwertet werden.
(3) Die Entsorgung und Verwertung von Klärschlamm, Bioabfall- und Grünabfallkompost haben nach den Bestimmungen des 7. Abschnittes zu erfolgen.
(4) Soweit dies nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dürfen zur Verfütterung geeignete Abfälle an Tiere verfüttert werden."
„Dezentrale Sammelstellen für Altstoffe".
„Erfolgt die Sammlung von bestimmten Altstoffen, für die aufgrund des § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, eine getrennte Sammlung zu erfolgen hat, in besonderen Behältern auf jedem bebauten Grundstück des Abholbereiches (§ 27 Abs. 2), so sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die beigestellten, gesonderten Behälter aufzustellen oder anzubringen, zu den Abfuhrterminen zur Entleerung bereitzuhalten und in ordentlichem Zustand zu erhalten."
„(1a) Die Landesregierung darf durch Verordnung Vorschriften über die Zusammenarbeit der beteiligten Abfallwirtschaftsverbände und den gemeinsamen Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 zweiter Satz erlassen."
„(1a) Im Falle des § 44 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit einer Verordnung gemäß § 44 Abs. 1a ist ein einheitlicher Behandlungspreis sicherzustellen."
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Das Gesetz vom 16. Dezember 1993 über die Ordnung der Abfallwirtschaft in Kärnten (Kärntner Abfallwirtschaftsordnung) steht vor den Änderungen gemäß Art. I in der in LGBl. Nr. 34/1994 kundgemachten und mit den Gesetzen LGBl. Nr. 89/1996 und 14/1999 geänderten Fassung in Geltung.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(4) Die Landesregierung hat innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Klärschlammregister (§ 41) an die Änderung gemäß Art. I Z 30 anzupassen.
(5) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S 6, in der Fassung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991, ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S 48, umgesetzt.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
Ing. R o h r
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