Richtsätze für das Pflegegeld und das Ausstattungspauschale für Pflegekinder
LGBL_KA_20031229_80Richtsätze für das Pflegegeld und das Ausstattungspauschale für PflegekinderGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/2003 31. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 20 Abs. 3 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet:
§ 1
Richtsätze für Pflegegeld
(1) Die Richtsätze betragen monatlich:
(2) Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes in der Höhe des Richtsatzes nach Abs. 1 lit. b besteht ab dem Monat, in dem der/die Minderjährige das 10. Lebensjahr vollendet.
(3) Besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, so ist der in Betracht kommende Richtsatz (Abs. 1 lit. a und b) um einen Betrag zu erhöhen, der der Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2003, entspricht.
(4) In den Monaten Juni und Dezember eines jeden Jahres gebührt eine Sonderzahlung in der Höhe des monatlich zur Auszahlung gelangenden Pflegegeldes.
§ 2
Ausstattungspauschale
Anlässlich der Aufnahme eines Pflegekindes ist eine einmalige Ausstattungspauschale in der Höhe von e 363,36 zu gewähren.
§ 3
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 80/2002 außer Kraft.
(2) Die Zuerkennung von Leistungen aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung für die Zeit ab 1. Jänner 2004 darf bereits ab dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag erfolgen.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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