Bestimmungen über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung;Änderung
LGBL_KA_20031229_79Bestimmungen über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/2003 31. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 2a Abs. 6 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung – K-BJPG, LGBl. Nr. 50/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 1973, LGBl. Nr. 45, mit der nähere Bestimmungen über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung erlassen werden, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 115/2001, wird wie folgt geändert:
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen
(1) Der Inhalt von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen gemäß § 2a Abs. 6 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung – K-BJPG erstreckt sich auf die gemäß dem Feststellungsbescheid nach § 2a Abs. 1 lit.b des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung – K-BJPG festgelegten fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten, die sich durch den Vergleich der vom Antragsteller vorgelegten Nachweise mit dem Prüfungsstoff für die Berufsjäger ergeben.
(2) Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen des einmal jährlichen stattfindenden Kurses des Kärntner Jagdaufseherverbandes für die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung zu absolvieren. Am Kurs für die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung ist nur insoweit teilzunehmen, als Gegenstände betreffend die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Abs. 1 vorgetragen werden. Die Anmeldung zum Anpassungslehrgang hat schriftlich zu erfolgen. Über die Teilnahme am Anpassungslehrgang ist vom Kursleiter eine schriftliche Bestätigung (Kursbestätigung) auszustellen. Mit Ausstellung einer Kursbestätigung gilt der Anpassungslehrgang als ordnungsgemäß absolviert. Folgende Voraussetzungen müssen für die Ausstellung einer Kursbestätigung für den Anpassungslehrgang erfüllt sein:
Wird die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung aus den in lit. a und lit. b genannten Gründen verweigert, ist für den Erwerb einer Kursbesuchsbestätigung ein neuerlicher Anpassungslehrgang zu absolvieren.
(3) Die Eignungsprüfung ist vor der Prüfungskommission gemäß § 5 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung – K-BJPG abzulegen. Dem Prüfungswerber ist Gelegenheit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von vier Monaten nach Erlassung des Bescheides gemäß § 2a Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung – K-BJPG abzulegen. Die Eignungsprüfung ist mündlich abzulegen. Über die Eignungsprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung ist eine schriftliche, von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterfertigte Bestätigung auszustellen.
(4) Eine einmalige Wiederholung der Eignungsprüfung oder eine einmalige Verlängerung des Anpassungslehrganges ist möglich."
Artikel II
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 92/48/EWG und 92/51/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und anderer Richtlinien, ABl. Nr. L 206 vom 30. Juli 2001, S 1, umgesetzt.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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