Nutztier- und Intensivtierhaltungsverordnung;Änderung
LGBL_KA_20031222_77Nutztier- und Intensivtierhaltungsverordnung;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/2003 29. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 9 und 12 Abs. 2 des Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2002, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Nutztier- und Intensivtierhaltung in der Landwirtschaft (Nutztier- und Intensivtierhaltungsverordnung), LGBl. Nr. 1/1998, wird wie folgt geändert:
„Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Nutztier- und Intensivtierhaltung."
„§ 1a
Begriffsbestimmungen
(1) Schweinehaltung:
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
(2) Hühnerhaltung:
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
„(2) Für die Rinderhaltung gelten folgende Sonderbestimmungen:
Wo Kälber in Gruppen gehalten werden und sich nicht nach Belieben sattfressen können bzw. nicht über eine automatische Fütterungsanlage versorgt werden, muss gewährleistet sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig fressen können.
Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden.
Über zwei Wochen alte Kälber müssen Zugang zu geeignetem Frischwasser in ausreichender Menge haben oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können. In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muss den Kälbern stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen."
„Bezüglich Gruppen- und Boxenhaltung von Rindern gelten die in den Anlagen 1a und 1b angeführten Mindestmaße."
„(3) Für die Schweinehaltung gelten folgende Mindestanforderungen:
Werden Schweine in Gruppen und nicht ad libitum oder mittels eines automatischen Systems einzeln
gefüttert, so müssen alle Schweine einer Gruppe gleichzeitig Zugang zum Futter haben.
„(4) Eberbuchten müssen so gelegen und konstruiert sein, dass der Eber sich umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Einem ausgewachsenen Eber müssen mindestens 6 m2 frei verfügbare Fläche zur Verfügung stehen. Eine Bucht für einen ausgewachsenen Eber muss eine frei verfügbare Fläche von mindestens 10 m2 haben und darf keine Hindernisse aufweisen, wenn sie auch zum Decken verwendet wird.
(5) Sonderbestimmung für Sauen und Jungsauen:
(6) Sonderbestimmungen für Saugferkel:
(7) Sonderbestimmung für Absetzferkel und Mastschweine/Zuchtläufer:
„In Beständen mit mehreren Tieren der jeweiligen Nutzungsrichtung dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muss ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden, wobei bei Kälbern nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. b auch ein direkter Sicht- und Berührungskontakt gewährleistet sein muss."
„Kälber bis 150 kg Lebendgewicht dürfen nicht auf Vollspalten- oder auf einstreulosen Teilspaltenböden gehalten werden. Wenn Rinder auf Teil- oder Vollspaltenboden gehalten werden, dürfen diese Roste nur aus Flächenelementen hergestellt werden. Folgende Schlitzweiten dürfen nicht überschritten werden:
für Rinder über 400 kg35 mm
für Rinder bis 400 kg
und Mutterkühe30 mm
für Kälber bis 150 kg22 mm
Im Übrigen sind Spaltenböden aus Beton im Sinne der ÖNORM L-5290 – Spaltenböden für die Tierhaltung (Maße, Lastannahme, Ausführung, Prüfung) DK 636.083.313:692.535.7 vom 1. Juni 1988 auszugestalten."
„Schweine dürfen nur dann auf Vollspaltenböden gehalten werden, wenn diese aus Flächenelementen hergestellt werden. Folgende Schlitzweiten dürfen nicht überschritten werden:
für Saugferkel11 mm
für Absatzferkel14 mm
für Mastschweine, Zuchtläufer18 mm
für Jungsauen, Sauen20 mm
Diese Schlitzweiten gelten auch für Kunststoff- und Metallroste.
Im Übrigen sind Spaltenböden aus Beton im Sinne der ÖNORM L-5290 – Spaltenböden für die Tierhaltung (Maße, Lastannahme, Ausführung, Prüfung) DK 636.083.312:692.535.7 vom 1. Juni 1988 auszugestalten."
„Abferkelbuchten müssen mindestens zu zwei Dritteln planbefestigt sein. Abweichend davon sind Abferkelbuchten mit zu einem Drittel planbefestigtem Boden und zu zwei Dritteln teilperforiertem Boden dann erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass die verwendeten Gitterroste das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigen. Ferkeln ist ein eingestreutes oder nach dem Stand der Tierhaltungstechnik gleichwertiges Liegenest anzubieten."
„(3) Zur Berechnung der Großvieheinheiten (GVE) ist folgender Schlüssel zu verwenden:
Schlachtkälber
300 kg Lebendgewicht0,15
Jungvieh bis 0,5 Jahre0,30
Jungvieh bis 2 Jahre0,60
Rinder über 2 Jahre1,00
Ferkel bis 30 kg0,07
Jung- und Mastschweine bis
110 kg sowie nie gedeckte
Jungsauen0,15"
Zuchtschweine0,30"
„(4) In Ställen mit natürlichen Lüftungen müssen Lufteintrittsöffnungen im Ausmaß von 0,35 m2 pro Großvieheinheit vorhanden sein."
„(5) Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln oder unter Dauerlicht gehalten werden. Die Ferkellampe ist in diesem Zusammenhang als Heizquelle und nicht als Lichtquelle anzusehen. Die Beleuchtungsstärke in Rinder- und Schweineställen muss im Tierbereich 40 Lux betragen. Zur Sicherstellung dieses Wertes muss die Fensterfläche mindestens 3 Prozent der Bodenfläche ausmachen. Als ,Fensterfläche' gilt dabei die ,Architekturlichte'. Diese entspricht der verputzten bzw. gedämmten Rohbaumaueröffnung."
„§ 9a
Haltung von über 350 Legehennen
in einem Betrieb
(1) Bei der Haltung von Legehennen in Alternativsystemen gelten zusätzlich zu § 9 folgende Bestimmungen:
(2) Bei Haltungssystemen in nicht ausgestalteten Käfigen gelten zusätzlich zu § 9 folgende Bestimmungen:
(3) Bei Haltungssystemen in ausgestalteten Käfigen gelten zusätzlich zu § 9 folgende Bestimmungen:
„(3) Zur Berechnung der Großvieheinheiten (GVE) ist folgender Schlüssel zu verwenden:
Kücken und Junghühner
unter 0,5 Jahre0,0015
Legehennen ab 0,5 Jahren, Hähne0,0046
Mastkücken und Jungmasthühner0,0015
Zwerghühner, Wachteln;
ausgewachsen0,0015
Gänse0,0086
Enten0,0046
Truthühner0,007"
„(6) Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden. Alle Gebäude sind so zu beleuchten, dass sich die Tiere gegenseitig klar sehen können bzw. klar zu sehen sind, dass sie ihre Umgebung visuell erfassen können und dass sie sich in dem ihnen gemäßen Rahmen bewegen können. Die Beleuchtungsstärke darf 20 Lux, gemessen in Augenhöhe der Tiere, nicht unterschreiten. Im Falle einer Beleuchtung durch natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen so angeordnet sein, dass eine gleichmäßige Verteilung des Lichts in der Unterbringung gewährleistet ist. Nach den ersten Tagen der Gewöhnung ist der Betriebsablauf so zu gestalten, dass gesundheitliche Probleme und Verhaltensstörungen vermieden werden. Daher ist ein 24-Stunden-Rhythmus mit einer ununterbrochenen und ausreichenden Dunkelperiode von mindestens acht Stunden vorzusehen, damit die Tiere sich ausruhen können. Beim Zurückschalten des Lichts ist eine ausreichende Dämmerperiode vorzusehen, damit die Tiere ungestört und ohne sich einer Verletzungsgefahr auszusetzen ihre Ruhestellung einnehmen können.
(7) Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Lüftungs- und Fütterungsanlagen oder anderer Geräte sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, dass der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt."
„(4) Die Tiere sowie sämtliche Gebäudeteile, Stalleinrichtungen, Ausrüstungen und Geräte, mit denen Tiere in Berührung kommen, sind regelmäßig und auf jeden Fall nach jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten Partie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen in zufriedenstellender Weise sauber gehalten werden. Ausscheidungen sind sooft wie nötig und tote Tiere täglich zu entfernen.
(5) Stallungen mit mehreren Etagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen oder Vorkehrungen versehen sein, die eine direkte und ungehinderte Kontrolle aller Etagen ermöglichen und das Herausnehmen der Hennen erleichtern."
„(1) In der Haltung sämtlicher dieser Verordnung unterliegenden Tierarten gelten allgemein folgende Übergangsfristen für die Anpassung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Anlagen:
„(2) Für die Schweinehaltung gemäß § 2 Abs. 3 bis Abs. 7 gelten folgende Übergangs-bestimmungen:
„(4) In der Geflügelhaltung gemäß § 9a gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Ab 1. Jänner 2002 gelten die Mindestanforderungen gemäß § 9a Abs. 1 für alle neu, umgebauten oder
erstmals in Betrieb genommenen Haltungsanlagen (Legehennenbetriebe).
Entspricht die nutzbare Fläche bei der Alternativsystemhaltung jedoch der verfügbaren Fläche, so kann bis zum 31. Dezember 2011 eine Besatzdichte von 12 Hennen je Quadratmeter verfügbare Fläche vorhanden sein, jedoch nur für Betriebe, die dieses System seit 3. August 1999 anwenden.
Ab 1. Jänner 2007 gelten die Mindestanforderungen gemäß § 9a Abs. 1 für alle Alternativsysteme.
Ab 1. Jänner 2002 müssen alle ausgestalteten Käfige den Mindestanforderungen gemäß § 9a Abs. 3
entsprechen."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und Technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, notifiziert (Notifikationsnummer: 2002/0014/A).
(3) Mit dieser Verordnung werden umgesetzt:
–Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203, S 53–57,
–Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 316, S 1–4, –Richtlinie 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 316, S 36–38,
–Richtlinie 97/2/EG des Rates vom 20. Jänner 1997 zur Änderung der Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 025, S 24–25,
–Entscheidung 97/182/EG der Kommission vom 24. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 076, S 30–31.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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