Kärntner Parteienförderungsgesetz;Änderung
LGBL_KA_20031128_71Kärntner Parteienförderungsgesetz;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.11.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/2003 27. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Kärntner Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Parteienförderungsgesetz LGBl. Nr. 83/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2003, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Einmalige Förderung für das Jahr 2003
Für das Jahr 2003 sind auf die im Landtag vertretenen Parteien zur Förderung ihrer Öffentlichkeits- und Medienarbeit zusätzlich zur Landesförderung nach §§ 2 und 3
g 3.312.990,– im Verhältnis ihrer im Landtag vertretenen Mitglieder aufzuteilen.
Eine Aufteilung auf eine Landtagspartei darf jedoch nur erfolgen, wenn die anspruchsberechtigte Landtagspartei bis 31. Dezember 2003 einen Antrag auf Auszahlung stellt. Wird seitens einer Landtagspartei kein Antrag gestellt, erhöht sich die Förderung der antragstellenden Parteien nicht."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. P f e i f e n b e r g e r
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