Entsorgungsbereich- und Standortverordnung
LGBL_KA_20031001_65Entsorgungsbereich- und StandortverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.10.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/2003 24. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 43 Abs, 1, 4, 5 und 6 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl. Nr. 34/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/1999, wird verordnet:
§ 1
Entsorgungsbereich
(1) Das gesamte Landesgebiet bildet mit Ausnahme des Abs. 2 einen Entsorgungsbereich.
(2) Vom Entsorgungsbereich des Abs. 1 ist das Gebiet der Gemeinden des Abfallwirtschaftsverbandes Westkärnten (LGBl. Nr. 37/1998) bis längstens 31. Dezember 2008 ausgenommen und bildet daher bis zu diesem Zeitpunkt einen eigenen Entsorgungsbereich. Ab 1. Jänner 2009 werden die Gemeinden des Abfallwirtschaftsverbandes Westkärnten in den Entsorgungsbereich gemäß Abs. 1 eingegliedert.
(3) Bis längstens 31. Dezember 2008 hat aus dem Entsorgungsbereich der Gemeinden des Abfallwirtschaftsverbandes Westkärnten (LGBl. Nr. 37/1998) die Entsorgung von Abfällen auf der Hausmülldeponie des Abfallwirtschaftsverbandes Osttirol in Lavant zu erfolgen, solange die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
§ 2
Abfallbehandlungsanlagen
(1) Thermische Abfallbehandlungsanlage Arnoldstein:
Der Standort liegt in der Marktgemeinde Arnoldstein auf dem Grundstück 1057/64, KG Arnoldstein.
(2) Deponien:
Der Standort liegt in der Gemeinde Baldramsdorf auf den Grundstücken 1629/1, 1632/1, 1635, 1636, 1637/1,
1637/2, 1638/1, 1665/1 und 1701/15 sowie die Baufläche 246, alle KG Baldramsdorf.
Der Standort liegt in der Stadtgemeinde Völkermarkt auf den Grundstücken bzw. Teilen der Grundstücke 37,
91/1, 91/2 und 91/3, alle KG Höhenbergen.
§ 3
Art der Abfälle und Behandlung
(1) In den Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 2 ist der Haus- und Sperrmüll gemäß § 2 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung – K-AWO, LGBl. Nr. 34/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/1999, sowie der Betriebsmüll gemäß § 32 Abs. 2 und 3 K-AWO nach Maßgabe folgender Bestimmungen und unbeschadet des § 1 Abs. 2 und 3, zu behandeln.
(2) Ab 1. Jänner 2004 sind die im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs 1 anfallenden Abfälle gemäß Abs. 1 einer thermischen Behandlung am Standort gemäß § 2 Abs. 1 jedenfalls nach Maßgabe der dort verfügbaren Kapazitäten zuzuführen. Soweit eine solche Behandlung nicht erfolgen kann, sind die Abfälle einer Entsorgung in den Anlagen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 zuzuführen.
(3) Die Verfügbarkeit der erforderlichen Kapazitäten zur thermischen Behandlung der gesamten im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 anfallenden Abfälle gemäß Abs. 1 ab 1. Jänner 2009 am Standort gemäß § 2 Abs. 1 ist von den Abfallwirtschaftsverbänden (LGBl. Nr. 37/1998) gemeinsam oder durch Zusammenschlüsse derselben sicherzustellen.
(4) Die Zuweisung der Abfälle gemäß Abs. 1 zu den Anlagen gemäß § 2 zur Behandlung gemäß Abs. 1 bis 3 hat durch die Abfallwirtschaftsverbände gemeinsam oder durch Zusammenschlüsse derselben zu erfolgen, wobei ein einheitlicher Behandlungspreis sicherzustellen ist.
(5) Bis 31. Dezember 2008 sind zumindest 56.000 to pro Jahr eingesammelte Abfälle gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe, aber zumindest 51 Prozent, einer thermischen Behandlung (§ 2 Abs. 1) zu unterziehen. Ab 1. Jänner 2009 darf auf Massenabfalldeponien gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 nur noch Haus- und Sperrmüll aus dem Einzugsbereich Kärnten abgelagert werden, wenn sein Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) nicht mehr als fünf Masseprozent beträgt.
(6) Der von der privaten Entsorgungswirtschaft eingesammelte hausmüllähnliche Betriebsmüll kann nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten aus den Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 unter Einhaltung der Bestimmung des § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Ausnahme vom Deponierungsverbot, Zahl: 7-AL-GVA-122/24/
03, abgelagert werden.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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