10. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, 7. Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle, Stadtbeamtengesetz 1993 und Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung;Änderung
LGBL_KA_20031001_6310. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, 7. Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle, Stadtbeamtengesetz 1993 und Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.10.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/2003 24. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994
(K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 103/1994, 16/1995, 74/1995, 14/1996, 58/1996, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002 und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 89/1994 und 14/1995, wird wie folgt geändert:
„Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 79 Abs. 1 und 1a gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wenn für diese Zeiten die Leistung von Pensionsbeiträgen gesetzlich vorgesehen war."
„§ 269
Anpassung von wiederkehrenden Leistungen
Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Zulagen nach § 253 und § 254, sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen und Unterhaltsbeiträgen gebührenden Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 mit dem Anpassungsfaktor im Sinn der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, BGBl. II Nr. 438/2002, zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
„Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung oder ein der Verwendung entsprechender abgeschlossener Fachhochschul-Studiengang. Diese sind durch den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes oder durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 iVm Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz oder durch den Erwerb eines auf Grund eines Fachhochschulstudiums erlangten akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz nachzuweisen."
Artikel II
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K-LVBG 1994), LGBl. Nr. 73, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/1995, 75/1995, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002 und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 89/1994 und 4/2001, wird wie folgt geändert:
In § 41 Abs. 2 Z 10 wird nach dem Klammerausdruck „(wissenschaftlichen Hochschule)" der Ausdruck „,Fachhochschule" eingefügt.
Artikel III
Das Stadtbeamtengesetz 1993 (K-StBG 1993), LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 45/1994, 13/1995, 80/1995, 59/1996, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002 und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 60/1994, wird wie folgt geändert:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:
„Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung oder ein der Verwendung entsprechender abgeschlossener Fachhochschul-Studiengang. Diese sind durch den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes oder durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 iVm Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz oder durch den Erwerb eines auf Grund eines Fachhochschulstudiums erlangten akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz nachzuweisen."
Artikel IV
Die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO), LGBl. Nr. 66/1998, wird wie folgt geändert:
In § 78 Abs. 2 lautet der zweite Halbsatz des ersten Satzes: „in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern muss der Leiter des inneren Dienstes rechtskundig sein oder den Abschluss des Fachhochschul-Studienganges ‚Public Management' oder einen vergleichbaren und dieser Verwendung entsprechenden Universitäts- oder Fachhochschulabschluss nachweisen."
Artikel V
(1) Es treten in Kraft:
(2) Weist ein Beamter Vordienstzeiten nach § 145 Abs. 2 Z 7 K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes oder ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach § 41 Abs. 2 Z 10 K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund dieses Gesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen zwölf Monaten ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten zu stellen.
(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 2 wird bei Bediensteten,
(5) Führt eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 2 bis 4 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese anstelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Bemessungen von Abfertigungen, Pensionsleistungen oder Jubiläumszuwendungen maßgebend.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. A m b r o z y
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
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