Kärntner Seveso-Betriebegesetz
LGBL_KA_20031001_62Kärntner Seveso-BetriebegesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.10.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/2003 24. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
§ 1
Zweck, Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz bezweckt die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in den gemäß Abs. 2 festgelegten Mengen vorhanden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für Betriebe, in denen die in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
(3) Die Anforderungen dieses Gesetzes müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Voraussetzung zur Genehmigung der den Betrieb umfassenden Anlage und begründen keine Parteistellung der von den Auswirkungen des Betriebes betroffenen Personen.
(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind jedenfalls Betriebe ausgenommen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Eine technische Einheit innerhalb eines Betriebes, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet,
gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind;
Der gesamte unter der Aufsicht des Betriebsinhabers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer
oder mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten vorhanden sind;
Jede natürliche oder juristische Person, die den Betrieb oder die Anlage besitzt oder betreibt oder der die
ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht hinsichtlich des technischen Betriebes übertragen worden ist;
Stoffe, Gemische oder Zubereitungen, die in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994, Teil 1 angeführt oder
die in der Anlage 5
zur Gewerbeordnung 1994, Teil 2 festge-legten Kriterien erfüllen und im Betrieb vorhanden sind, einschließlich derjenigen, bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie bei einem Unfall anfallen;
Ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter dieses Gesetz fallenden Betrieb ergibt,
das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt führt, und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
Das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen
Gesundheit und/oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;
Die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine
bestimmte Wirkung eintritt;
Das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur
sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung;
Das in einem Betrieb technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes oder das in einem Betrieb
bei einem außer Kontrolle geratenen industriell-chemischen Produktionsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes, jeweils in einem mindestens die in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 festgelegten Mengenschwellen erreichenden Ausmaß;
Der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher
technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen; die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die in der jeweiligen Tätigkeitskategorie erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die gemäß § 1 Abs. 1 zu schützenden Interessen ist zu berücksichtigen.
§ 3
Allgemeine Pflichten des Betriebsinhabers
(1) Der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 2 hat alle nach dem Stand der Technik (§ 2 lit. j) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.
(2) Spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 2 hat dessen Inhaber der Behörde mitzuteilen:
(3) Nach einem schweren Unfall hat der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 2 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
§ 4
Sicherheitskonzept
(1) Der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 2 hat ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls die Änderung des Sicherheitskonzeptes (§ 7 Abs. 2) sind nachzuweisen.
(2) Das Sicherheitskonzept hat aus einer Darstellung der Gesamtziele und der allgemeinen Grundsätze des Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen.
§ 5
Sicherheitsbericht
(1) Abweichend von § 4 ist der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 2 lit. b verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
(2) Weist der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 2 lit. b nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Einheiten innerhalb eines Betriebes keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des Betriebsinhabers hat die Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkungen des Sicherheitsberichtes abzusprechen.
(3) Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 2 lit. b ist der Behörde spätestens drei Monate vor der Neuerrichtung oder Änderung ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichtes zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 10 Abs. 3 zu untersagen.
§ 6
Interner Notfallplan
(1) Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 2 lit. b haben nach Anhörung des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebes zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde spätestens bei Inbetriebnahme anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren.
(2) Der interne Notfallplan hat alle Angaben und Informationen zu enthalten, damit die bei einem schweren Unfall erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.
§ 7
Informationspflichten
(1) Der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 2 lit. b hat die von einem schweren Unfall in seinem Betrieb möglicherweise betroffenen Personen über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines schweren Unfalles längstens alle fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen. Diese Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Gebietes des Landes Kärnten im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls.
(2) Der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 2 lit. b hat der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für den Betrieb zu erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen; Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden.
§ 8
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a das Sicherheitskonzept, der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. b den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
(2) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2, bei denen aufgrund ihres Standortes oder ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept bei Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan bei Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. b von Bedeutung sind.
§ 9
Verordnungen
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften und Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über den Inhalt und die Form von
§ 10
Pflichten der Behörde
(1) Die Behörde hat für jeden unter dieses Gesetz fallenden Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein der Art des Betriebes angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogrammes die Einhaltung der Pflichten des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebes geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und – bei Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. b – ob die in einer Verordnung nach § 9 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
(2) Die Fristen für die Überprüfung der Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a sind im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen. Die Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. b sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebes anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.
(3) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 2 lit. j) eindeutig unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn der Betriebsinhaber die nach diesem Gesetz erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebes nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(4) Die Behörde hat der beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eingerichteten zentralen Meldestelle für schwere Unfälle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
(5) Die im Abs. 4 lit. b genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln.
§ 11
Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Kärnten erhoben werden.
§ 12
Rechte der Behörden
(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist, haben die Betriebsinhaber der Behörde und den von ihr beauftragten Organen Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften zu ermöglichen, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die betreffenden Unterlagen und Unterstützung bei etwaigen Überprüfungen zu gewähren. Die Organe der Behörde sowie die von ihr beauftragten Organe sind auch berechtigt, Messungen durchzuführen und Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß entschädigungslos zu entnehmen. Dem Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter ist eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten der Anlage zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug oder ist weder der Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter erreichbar, genügt die nachträgliche Verständigung.
(2) Die zur Vollziehung dieses Gesetzes beauftragten Organe haben bei ihren Amtshandlungen darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
§ 13
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 14
Bestehende Betriebe
(1) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden Betriebes hat nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Behörde, bei
(2) Übertretungen der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 sind gemäß § 13 zu bestrafen.
§ 15
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese als Verweise in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 verwiesen wird, ist diese in der in Abs. 1 lit. b angeführten Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass
§ 16
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997, S 13, umgesetzt.
(3) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung aufgrund des § 9 lit. a hat das Sicherheitskonzept (§ 4) aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 1 Abs. 2 fallenden Betriebes innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung aufgrund des § 9 lit. a um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.
(4) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung aufgrund des § 9 lit. b hat der Sicherheitsbericht (§ 5) aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des Abs. 3 sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalles vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz umfassten unter § 1 Abs. 2 lit. b fallenden Betriebes im Sinne des ersten Satzes innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Verordnung aufgrund des § 9 lit. b um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von den Angaben im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. P f e i f e n b e r g e r
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
Der Landesrat:
Ing. R o h r
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.