Kärntner Krankenanstaltenfondsgesetz;Änderung
LGBL_KA_20030930_57Kärntner Krankenanstaltenfondsgesetz;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/2003 23. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Gesetz vom 19. Dezember 1996 über die Errichtung eines Kärntner Krankenanstaltenfonds (Krankenanstaltenfondsgesetz – K-KAFG), LGBl. Nr. 18/1997, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 15/2002, wird wie folgt geändert:
„(1) Zur Entscheidung über die Leistung von Entschädigungen nach Schäden, die durch die Behandlung von Patienten in Krankenanstalten entstanden sind, deren Rechts-träger Beträge gemäß § 57 Abs. 5 K-KAO einheben und bei denen eine Haftung der Rechts-träger nicht eindeutig gegeben ist, wird das Härtefallgremium – im Folgenden kurz ‚Gremium' genannt – berufen."
„(2a) Für die unter Abs. 2 lit. b und c genannten Mitglieder ist jeweils ein gleich qualifiziertes stellvertretendes Mitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt, wobei hinsichtlich des Stellvertreters des unter Abs. 2 lit. b genannten Mitgliedes ebenso dem Dachverband der Patientenselbsthilfegruppen das Vorschlagsrecht zusteht. Der Präsident des unabhängigen Verwaltungssenates wird im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten des unabhängigen Verwaltungssenates vertreten."
„sowie die von der Landeskommission nach § 5 Abs. 8 lit. c und d erlassenen Richtlinien".
„(4) Der Fonds hat die Dokumentation und Kodierung der medizinischen und der administrativen bzw. organisationsbezogenen Daten im Rahmen des leistungsorientierten Kran-kenanstaltenfinanzierungssystems in Form repräsentativer Stichprobenerhebungen durch eigene oder andere Organe auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Überprüfungsresultate dürfen vom Fonds unter Einbeziehung einer wissenschaftlich abgesicherten Methodik auf die jeweils zu Grunde liegende Grundgesamtheit von Fällen umgelegt bzw. hochgerechnet werden.
(5) Bei Verstößen einer Krankenanstalt, deren Leistungen vom Fonds gemäß Abs. 1 ab-gegolten werden, gegen ordnungsgemäße Diagnosen – und Leistungskodierungen im Rahmen des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems sowie bei Verstößen gegen Vorgaben des zu erbringenden Leistungsspektrums, die sich auf Grund der nach Abs. 4 erfolgten Überprüfung ergeben, sind vom Fonds die Geldmittel entsprechend den Überprüfungsergebnissen bzw. hochgerechneten Überprüfungsergebnissen zu korrigieren."
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. A m b r o z y
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