Kärntner Bezügegesetz 1992 und Kärntner Bezügegesetz 1997;Änderung
LGBL_KA_20030930_54Kärntner Bezügegesetz 1992 und Kärntner Bezügegesetz 1997;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2003 22. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Bezügegesetz 1992 – K-BG, LGBl. Nr. 99, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/1993, 16/1994, 22/1995, 77/1995, 25/1996, 43/1996, 79/1996, 130/1997, 16/2000, 109/2001 und der Kundmachungen LGBl. Nr. 55/1993 und 89/1994, wird wie folgt geändert:
„(2) Ist ein Organ während der Funktionsausübung gestorben und hat es mindestens die Hälfte der für einen Anspruch auf Ruhebezug vorgesehenen Mindestdauer der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit erreicht, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob das Organ eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit in der vorgesehenen Mindestdauer aufzuweisen hätte."
„(1a) § 5 Abs. 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
„(2) Der Ruhebezug darf
„(2) § 5 Abs. 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
„(3) Der Ruhebezug darf
„(3) § 5 Abs. 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(4) Der Ruhebezug darf
„(2) § 5 Abs. 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(3) Der Ruhebezug darf 50 Prozent des Bezuges nach Abs. 1 nicht unterschreiten."
„(2a) § 5 Abs. 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2b) Der Ruhebezug darf
„(3a) Ein Ruhebezug nach §§ 49, 67, 82 K-BG sowie ein Ruhebezug als Mitglied des Villacher Stadtsenates nach § 74 K-BG gebührt frühestens nach so vielen Monaten als eine einmalige Entschädigung iSd Abs. 3 erster Halbsatz ohne anteilsmäßige Berücksichtigung von Sonderzahlungen durch den im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug teilbar ist. Der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nach § 10 und § 15 iVm § 10 des Bezügegesetzes 1973, LGBl. Nr. 23, in der Fassung LGBl. Nr. 15/1989, iSd Abs. 3 erster Halbsatz besteht nur so lange, als nicht ein Ruhebezug nach dem 10. oder 12. Abschnitt des K-BG auszuzahlen wäre."
„(1a) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Erhöhung der Gehaltsansätze der Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, die Erhöhung um jenen Prozentsatz, um den am 1. Juli 2003 der Ausgangsbetrag nach § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre erhöht wird, nicht vorzunehmen."
„5. Teil
Beiträge von Personen mit Ruhe- und Versorgungsbezügen
§ 100
Beitrag
(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen
haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt
(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den in Abs. 1 genannten Bestimmungen sowie die Sonderzahlungen."
Artikel II
Das Kärntner Bezügegesetz 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2001, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Bezüge betragen für
des Ausgangsbetrages nach § 3."
„(3) Den Bürgermeistern der Kärntner Gemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach, gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages nach § 3:
in Gemeinden bis 1000 Einw. 19,91 Prozent,
in Gemeinden von 1001 Einw. bis 1500 Einw. 22,89 Prozent,
in Gemeinden von 1501 Einw. bis 2000 Einw. 25,88 Prozent,
in Gemeinden von 2001 Einw. bis 2500 Einw. 28,86 Prozent,
in Gemeinden von 2501 Einw. bis 3000 Einw. 31,85 Prozent,
in Gemeinden von 3001 Einw. bis 3500 Einw. 33,84 Prozent,
in Gemeinden von 3501 Einw. bis 4000 Einw. 35,83 Prozent,
in Gemeinden von 4001 Einw. bis 6000 Einw. 37,82 Prozent,
in Gemeinden von 6001 Einw. bis 10.000 Einw. 39,81 Prozent,
in Gemeinden von 10.001 Einw. bis 20.000 Einw. 77,62 Prozent, in Gemeinden über 20.000 Einw. 83,59 Prozent."
„(6) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 oder 3 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 oder 3 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2001, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 oder 3 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 oder 3 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde."
Artikel III
(1) Es treten in Kraft:
(2) An die Stelle des in §§ 53 Abs. 1, 63 Abs. 1, 69 Abs. 1, 77 Abs. 1 und 85 Abs. 1 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 720. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004721
im Oktober oder November
oder Dezember 2004722
im Jänner oder Februar
oder März 2005723
im April oder Mai oder Juni 2005724
im Juli oder August
oder September 2005725
im Oktober oder November
oder Dezember 2005726
im Jänner oder Februar
oder März 2006727
im April oder Mai oder Juni 2006728
im Juli oder August
oder September 2006729
im Oktober oder November
oder Dezember 2006730
im Jänner oder Februar
oder März 2007731
im April oder Mai oder Juni 2007732
im Juli oder August
oder September 2007733
im Oktober oder November
oder Dezember 2007734
im Jänner oder Februar
oder März 2008735
im April oder Mai oder Juni 2008736
im Juli oder August
oder September 2008737
im Oktober oder November
oder Dezember 2008738
im Jänner oder Februar
oder März 2009739
im April oder Mai oder Juni 2009740
im Juli oder August
oder September 2009742
im Oktober oder November
oder Dezember 2009744
im Jänner oder Februar
oder März 2010746
im April oder Mai oder Juni 2010748
im Juli oder August
oder September 2010750
im Oktober oder November
oder Dezember 2010752
im Jänner oder Februar
oder März 2011754
im April oder Mai oder Juni 2011756
im Juli oder August
oder September 2011758
im Oktober oder November
oder Dezember 2011760
im Jänner oder Februar
oder März 2012762
im April oder Mai oder Juni 2012764
im Juli oder August
oder September 2012766
im Oktober oder November
oder Dezember 2012768
im Jänner oder Februar
oder März 2013770
im April oder Mai oder Juni 2013772
im Juli oder August
oder September 2013774
im Oktober oder November
oder Dezember 2013776
im Jänner oder Februar
oder März 2014778
im April oder Mai oder Juni 2014780
(3) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Abs. 2 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 Prozent, höchstens jedoch insgesamt um 10 Prozent, zu kürzen.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
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