Kärntner Verwaltungssenatsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20030916_51Kärntner Verwaltungssenatsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.09.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2003 21. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Verwaltungssenatsgesetz – K-UVSG, LGBl. Nr. 104/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1997 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 52/1997, wird wie folgt geändert:
„§ 2
Aufgaben
Der Senat erkennt nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt:
„(nach dem Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, oder nach der Juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945)".
„Die Regelungen des 2. Abschnittes des Kärntner Objektivierungsgesetzes finden dabei keine Anwendung."
„(2) Für Mitglieder des Senates gelten die Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird."
„(1) Die Leitung des Senates obliegt dem Präsidenten. Er wird im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert, so vertritt ihn jenes Mitglied, welches dem Unabhängigen Verwaltungssenat am längsten angehört; kommen danach mehrere Mitglieder in Betracht, vertritt ihn das an Lebensjahren älteste Mitglied."
„Der Präsident hat einen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften betrauten Bediensteten der Geschäftsstelle zu bestimmen, dem die vorläufige Berechnung, Bekanntgabe und Auszahlung der Gebühren von Zeugen, Beteiligten, nicht amtlichen Sachverständigen und nicht amtlichen Dolmetschern obliegt."
„(5) Der Präsident ist hinsichtlich seiner innerdienstlichen Stellung einem Leiter einer Abteilung im Amt der Landesregierung gleichgestellt."
„Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, so richtet sich die Vertretung nach § 10 Abs. 1 zweiter Satz."
„Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag."
„Solche Entscheidungen sind der Landesregierung zuzustellen."
„(5) Der Vorsitzende der Kammer hat die mündlichen Verhandlungen anzuberaumen. Er eröffnet, leitet und schließt diese und handhabt die Sitzungspolizei. Er verkündet die Beschlüsse und fertigt schriftliche Ausfertigungen gemeinsam mit dem Berichterstatter."
„§ 17
Geschäftsstelle
(1) Zur Wahrnehmung der beim Senat anfallenden Kanzleigeschäfte ist eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das der Geschäftsstelle des Verwaltungssenates zugewiesene Personal ist fachlich und innerdienstlich dem Präsidenten unterstellt.
(2) Die Landesregierung hat dem Senat das zur Führung der Kanzleigeschäfte notwendige Personal und die nötigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen."
Artikel II
Art. I Z 1 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzusetzen, soferne eine erstinstanzliche Entscheidung bereits ergangen ist.
Der Präsident des Landtages:
Dipl.-Ing. F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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