Kärntner Landesverfassung;Änderung
LGBL_KA_20030916_47Kärntner Landesverfassung;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.09.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/2003 20. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 17/2003, wird wie folgt geändert:
„(2) Der Landtag hat festzusetzen:
(3) Der Landtag hat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen:
(4) Die im Landtag vertretenen Parteien haben nach Maßgabe der ihnen nach Abs. 3 lit. a zustehenden Obmänner und nach Maßgabe der ihnen nach Abs. 3 lit. b zustehenden sonstigen Ausschussmitglieder dem Präsidenten Vorschläge für jeden einzelnen Ausschuss zu überreichen, die von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder unterschrieben sein müssen; diese gelten damit als gewählt. Der Präsident hat die gewählten Personen dem Landtag bekanntzugeben.
(5) Die sich aus Abs. 2 lit. d ergebende Zuordnung einer Obmannstelle an eine im Landtag vertretene Partei darf während einer Gesetzgebungsperiode nur mit ihrer Zustimmung geändert werden."
„(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse – ausgenommen Untersuchungsausschüsse – während der Beratung von Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, die nach der Geschäftsordnung (Art. 56 Abs. 2) in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Dies gilt sinngemäß für die Fragestunde und die Aktuelle Stunde. Im Übrigen haben der Landtag und seine Ausschüsse das Recht, bei ihren Sitzungen die Anwesenheit der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung zu verlangen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist in all diesen Fällen nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen. Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, zu ihrer Beratung Landesbedienstete beizuziehen."
„(1) Zu Beschlüssen des Landtages oder seiner Ausschüsse ist, soweit in diesem Gesetz oder im Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages für einzelne Angelegenheiten nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich."
„Für Vereinbarungen, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung von Landesverfassungsrecht hinzielt, gelten die Bestimmungen des Art. 27 Abs. 2 erster Satz sinngemäß."
„Der Leiter des Landesrechnungshofes darf vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus seinem Amt abberufen werden."
„(2) Art. 22 Abs. 2 bis 4, Art. 36, Art. 46 Abs. 5, Art. 48 zweiter Satz und aus Art. 35 Abs. 1 die Wortfolge ‚und liegt auch kein Fall des Art. 46 Abs. 5 vor' treten am 8. April 1999 in Kraft."
Artikel II
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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