Orts- und Stadtkern-Verordnung
LGBL_KA_20030812_44Orts- und Stadtkern-VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.08.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/2003 17. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß § 9a des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Festlegung von Orts- oder Stadtkernen hat in folgenden Schritten zu erfolgen:
(2) Der historisch gewachsene Ortsmittelpunkt ist das traditionelle Geschäftszentrum mit Marktplatzfunktion im historischen Zentrum des dicht bebauten Siedlungskernes.
(3) Die Nutzungsstruktur ist durch Kartierung der bestehenden Gebäudenutzungen - beschränkt auf die Nutzungen im Erdgeschoss - ausgehend vom Ortsmittelpunkt in sämtlichen anschließenden räumlichen Bereichen, die eine typische innerörtliche oder innerstädtische Nutzungsvielfalt und -dichte aufweisen, zu erheben. Dabei sind Wohngebäude, Gebäude für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gast- und Beherbergungsbetriebe, Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten sowie sonstige Gebäude, die der Deckung örtlicher und überörtlicher wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, zu berücksichtigen.
(4) Die städtebaulichen und stadtgestalterischen Gegebenheiten sind - ausgehend vom Ortsmittelpunkt, dem Stadtgrundriss und der fußläufigen Erreichbarkeit - nach der Art und der Dichte der Bebauung sowie dem historisch gewachsenen Orts- oder Stadtbild zu beurteilen. Dabei sind vorrangig Bereiche mit zusammenhängender, mehrgeschossiger Bebauung und historischen Gebäuden, Plätzen und Ensembles sowie mit zentrentypischer Gestaltung und Nutzungsvielfalt zu berücksichtigen.
(5) Die äußere Grenze des Orts- oder Stadtkernes ergibt sich aus der deutlichen Abnahme der innerörtlichen oder innerstädtischen Nutzungsvielfalt und -dichte sowie dem Übergang zu einer aufgelockerten und für das historisch gewachsene Orts- oder Stadtbild nicht mehr charakteristischen Bebauung unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf topographische Gegebenheiten sowie städtebauliche und natürliche Zäsuren, wie insbesondere deutliche Niveauunterschiede, breite Verkehrstrassen, Flüsse, Gewässer, Grünzonen und sonstige Gegebenheiten, die eine räumliche Trenn- oder Barrierewirkung entfalten.
(6) Die Umfassungslinie ist die äußere Begrenzung des Orts- oder Stadtkernes. Sie ist auf der Grundlage der Katastermappe parzellenscharf festzulegen. Die Umfassungslinie hat vorrangig vorhandenen Straßenzügen oder anderen räumlichen Zäsuren zu folgen. Dabei ist auf eine Vermeidung der Durchschneidung von bestehenden Gebäuden und Grundstücken Bedacht zu nehmen.
§ 2
Die Festlegung eines Orts- oder Stadtkernes im Flächenwidmungsplan bedarf der Genehmigung durch die Kärntner Landesregierung und tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Genehmigung in der "Kärntner Landeszeitung" in Kraft. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 gelten sinngemäß.
§ 3
Die Oberzentren Klagenfurt und Villach haben eine Festlegung innerstädtischer Gebiete als Orts- oder Stadtkerne bis zum 31. Mai 2005 zu treffen.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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