Grenzwerte für Arbeitsstoffe und krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft
LGBL_KA_20030610_22Grenzwerte für Arbeitsstoffe und krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und ForstwirtschaftGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.06.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/2003 9. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Inhaltsverzeichnis
§ 1Anwendungsbereich und Betriebsbestimmungen
§ 2Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte)
§ 3Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)
§ 4Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte
§ 5MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe
§ 6MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe
§ 7Bewertung von Stoffgemischen
§ 8Information der Dienstnehmer
§ 9Handhabung der Anhänge I und II
§ 10Einstufung und Unterteilung
§ 11Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial
§ 12Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen
§ 13Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe
§ 14Schutz- oder Arbeitskleidung
§ 15 Umluftverbot und Ausnahmen
Sonderbestimmungen für Holzstaub
§ 16Holzstaub: TRK-Wert und Pflicht zur Absaugung
§ 17Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung
§ 18Holzstaub: Reinigung
§ 19Buchen- oder Eichenholzstaub: Umluftverbot und Ausnahmen
§ 20Buchen- oder Eichenholzstaub: Erheblicher Umfang
Verweisungen und Schlussbestimmungen
§ 21Verweisung
§ 22Schlussbestimmunge
§ 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen (alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen Arbeiten durchgeführt werden, wie zB Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen im Sinne des § 114 Abs. 2 K-LArbO).
(2) Für die Arbeitsplatzgrenzwerte im Sinne des § 116i Abs. 1 lit. a K-LArbO und für die Grenzwerte für krebserzeugende Arbeitsstoffe (§ 116i Abs. 1 lit. b K-LArbO) werden MAK- und TRK-Werte festgelegt.
(3) „Schwebstoffe" sind Staub, Rauch und Nebel.
(4) „Nichtflüchtige Schwebstoffe" sind Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können.
(5) „Einatembare Fraktion" ist der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird.
(6) „Alveolengängige Fraktion" ist der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nicht-ciliierten Luftwege vordringt.
Grenzwerte
§ 2
Maximale Arbeitsplatzkonzentration
(MAK-Werte)
(1) Als MAK-Werte werden die in Anhang I/2003 (Stoffliste mit MAK-Werten) zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 angeführten Werte festgelegt.
(2) MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von Dienstnehmern nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall, insbesondere bei schwangeren oder stillenden Dienstnehmerinnen, kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden.
§ 3
Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)
(1) Als TRK-Werte werden die im Anhang II/2003 (TRK-Liste) zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 angeführten Werte festgelegt.
(2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kann.
§ 4
Beurteilungszeitraum für MAK-Werte
und TRK-Werte
(1) Der Beurteilungszeitraum für Grenzwerte (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt:
(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden.
(3) Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, im Anhang I/2003 (Spalte 7) zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 festgelegten Beurteilungszeitraum gilt Folgendes:
(4) Als „Momentanwert" wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche Mess- oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darf.
§ 5
MAK-Werte für biologisch inerte
Schwebstoffe
(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert" keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 116h Abs. 2 K-LArbO aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.
(2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Jahresmittelwert
(3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:
§ 6
MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe
(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Dampfgemische von ausschließlich kohlenstoff- und wasserstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen auf, gelten die folgenden MAK-Werte.
(2) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Tagesmittelwert:
(3) In folgenden Fällen gilt der niedrigste nach Abs. 2 Z 1 bis 4 jeweils in Betracht kommende MAK-Wert:
(4) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Kurzzeitwert die zweifache Konzentration des Tagesmittelwertes gemäß Abs. 2 in einem Beurteilungszeitraum von 30 Minuten. Er darf innerhalb von acht Stunden höchstens viermal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.
(5) Unbeschadet des Abs. 1
§ 7
Bewertung von Stoffgemischen
(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz nebeneinander oder nacheinander Gemische von Stoffen auf, für die ein MAK-Wert als Tagesmittelwert festgelegt ist, und ist für das Stoffgemisch als solches kein MAK-Wert festgelegt, muss unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der für die einzelnen Stoffe jeweils festgelegten MAK-Werte der Bewertungsindex I für das Stoffgemisch kleiner oder gleich 1 sein.
(2) Der Bewertungsindex I für ein Stoffgemisch ist wie folgt zu berechnen:
(3) Sind in einem Stoffgemisch Kohlenwasserstoffe enthalten, ist der Tagesmittelwert für Kohlenwasserstoffdämpfe in die Berechnung einzubeziehen.
(4) Sofern es im Einzelfall nach dem Stand der arbeitsmedizinischen oder toxikologischen Wissenschaft begründet werden kann, kann von dem Bewertungsverfahren nach Abs. 2 abgewichen werden.
(5) Bei Kontrollmessungen kann anstatt der Erfassung aller Stoffe eines Stoffgemisches entsprechend Abs. 2 Z 1 eine auf Leitkomponenten reduzierte Erfassung vorgenommen werden, wenn die Konzentrationsverhältnisse der Komponenten in der Luft untereinander gleich bleibend sind. Voraussetzung ist ausreichendes Vorwissen auf der Grundlage von Arbeitsbereichsanalysen, das sich auf Messungen der Konzentration der Komponenten gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz stützt. Die Festlegung der Leitkomponenten hat unter Mitwirkung aller im Betrieb für den Dienstnehmerschutz verantwortlichen Stellen zu erfolgen. Kriterien für die Auswahl einer oder mehrerer Leitkomponenten sind die Toxizität der bei der Arbeitsbereichsanalyse ermittelten Einzelstoffe, ihre Konzentrationsanteile in der Luft sowie ihre analytische Erfassbarkeit. Der Grenzwert für den aus einer bzw. mehreren Leitkomponenten ermittelten Bewertungsindex berechnet sich aus den Ergebnissen der bei der Arbeitsbereichsanalyse gewonnenen Erkenntnisse entsprechend den Anteilen der Leitkomponenten des Stoffgemisches in der Luft.
§ 8
Information der Dienstnehmer
(1) Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht, sind über diese Tatsache zu informieren.
(2) Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, der in Anhang I/2003 zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 mit dem Hinweis „S" versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.
(3) Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, der in Anhang I/2003 zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 mit dem Hinweis „H" versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.
§ 9
Handhabung der Anhänge I und II
(1) In Anhang I/2003 und Anhang II/2003 zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben
(2) Ergeben sich zwischen den in Abs. 1 genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach Abs. 1 Z 1 auszugehen.
(3) In Anhang I/2003 und Anhang II/2003 zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 werden MAK-Werte und TRK-Werte von nicht flüchtigen Schwebstoffen in „mg/m3" (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.
(4) In Anhang I/2003 (Spalte 10) zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 sind
(5) In Anhang I/2003 zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 sind MAK-Werte für Schwebstoffe
(6) In Anhang I/2003 (Spalte 3 und 4) zur Grenzwerteverordnung 2001/2003 – GKV 2003 finden sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen Verweise auf
(7) In Anhang II/2003 zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m3) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs II/2003 zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3:1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer.
Krebserzeugende Arbeitsstoffe
§ 10
Einstufung und Unterteilung
(1) Als krebserzeugend im Sinne der §§ 116h bis 116j K-LArbO gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in
§ 11
Ausnahmen für Arbeitsstoffe
mit begründetem Verdacht auf
krebserzeugendes Potenzial
Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial ist
§ 12
Verbot von eindeutig krebserzeugenden
Arbeitsstoffen
(1) Die Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgt.
§ 13
Meldung eindeutig krebserzeugender
Arbeitsstoffe
Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 116h Abs. 9 K-LArbO hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
§ 14
Schutz- oder Arbeitskleidung
(1) Dienstgeber müssen den Dienstnehmern, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:
(2) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass
Umluftverbot und Ausnahmen
(1) Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen ist die Rückführung von Abluft, auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).
(2) Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten) mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot nicht, wenn die Luftrückführung zur Wärmerückgewinnung während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen.
(3) Bei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot nicht, wenn die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen und
(4) Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des Abs. 2 und 3 vorliegen:
Sonderbestimmungen für Holzstaub
§ 16
Holzstaub: TRK-Wert und Pflicht
zur Absaugung
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 gilt bei Verwendung der in Anhang IV, Listen A und B zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 angeführten Maschinenarten an Stelle des in Anhang II/2003 zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 mit 2 mg/m3 festgelegten TRK-Wertes für Holzstaub ein TRK-Wert von 5 mg/m3. In diesen Fällen sind jedoch alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so weit als möglich unterschritten wird.
(2) Bei Verwendung der Maschinen laut Anhang IV, Liste A zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003, ist eine wirksame Absaugung nach dem Stand der Technik in der Regel nicht möglich, so dass im Sinne des § 116h Abs. 11 lit. e keine Verpflichtung zur Absaugung von Holzstaub besteht.
§ 17
Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung
(1) Für Absauggeräte, die für Umluftbetrieb konzipiert sind (wie zB Entstauber, Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung und eigenem Staubfiltersack, Staubsauger, Kehrsaugmaschinen) gilt Folgendes:
(2) Für Absauganlagen gilt Folgendes:
(3) Ist bei Absauganlagen die Unterbringung von Filteranlage oder Staubsammeleinrichtung nach Abs. 2 auf Grund der Konstruktion der Absauganlage in Verbindung mit der räumlichen Beengtheit innerhalb geschlossener Bebauung nicht möglich, so kann eine Aufstellung im Arbeitsraum unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
(4) Der ordnungsgemäße Zustand von Absauganlagen oder Absauggeräten, die Holzstaub absaugen, ist gewährleistet, wenn
(5) Wenn bei automatischer Messung die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Erfassungselemente die Werte nach Abs. 4 Z 2 unterschreitet, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen und vor Inbetriebnahme der ordnungsgemäße Zustand durch eine fachkundige Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen.
(6) Erfolgt keine automatische Messung der mittleren Luftgeschwindigkeit an einer für das Abluftleitungssystem der Absaugeinrichtung repräsentativen Stelle, so ist mindestens einmal wöchentlich der ordnungsgemäße Zustand durch Sichtprüfung von einer fachkundigen Person zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der
(7) Ergibt die Sichtprüfung Abweichungen, die darauf schließen lassen, dass der ordnungsgemäße Zustand nicht gewährleistet ist, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen. Vor Inbetriebnahme ist der ordnungsgemäße Zustand von einer fachkundigen Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen und die für den ordnungsgemäßen Zustand erforderliche Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Absaugeinrichtung durch eine Kontrollmessung zu bestätigen.
(8) Alle Dienstnehmer, die Holzbe- oder
-verarbeitung durchführen, sind über die korrekte Einstellung der Erfassungselemente zu informieren.
§ 18
Holzstaub: Reinigung
(1) Betriebsräume und Arbeitsmittel müssen regelmäßig von Holzstaubablagerungen gereinigt werden. Dabei ist zu vermeiden, dass Staub aufgewirbelt wird und in die Atemluft vom Dienstnehmer gelangt.
(2) Abblasen von Holzstaub mit Druckluft oder Kehren ist unzulässig. Beim Abreinigen sind saugende Verfahren (zB Saugpistolen, Staubsauger) zu verwenden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass von den Dienstnehmern, die die Reinigung durchführen, geeigneter Atemschutz getragen wird und dass andere Dienstnehmer nicht beeinträchtigt werden.
(3) Alle Dienstnehmer, die Reinigungsarbeiten von Holzstaub durchführen, sind in der korrekten Beseitigung der Staubablagerungen zu unterweisen
§ 19
Buchen- oder Eichenholzstaub:
Umluftverbot und Ausnahmen
(1) Für Holzstaub gilt das Umluftverbot (§ 15 Abs. 1) nur dann, wenn in der Arbeitsstätte eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang (§ 20) erfolgt.
(2) Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten) mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die Luftrückführung zur Wärmerückgewinnung während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 oder Z 2 vorliegen.
(3) Bei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 oder Z 2 vorliegen und
(4) Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des Abs. 2 und 3 vorliegen:
§ 20
Buchen- oder Eichenholzstaub:
Erheblicher Umfang
(1) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang liegt vor, wenn der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10 Prozent des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Die Fertigmenge ist die um den Verschnitt verminderte Rohmenge. Die Rohmenge ist der Rauminhalt in m3 der verarbeiteten Rohstoffe, berechnet als Jahresdurchschnittswert aus dem Verbrauch der letzten zwei Jahre.
(2) Der Dienstgeber hat zunächst den Anteil an Buchen- oder Eichenholz in der Rohmenge zu berechnen und in Prozent des Volumens der Rohmenge anzugeben. Die Rohmenge besteht aus den innerhalb der letzten zwei Jahre durchschnittlich verbrauchten Mengen an
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 3 und 4 sind mit Buchen- oder Eichenholz furnierte Platten bei der Durchführung von Schleifarbeiten dem Buchen- und Eichenholz zuzuordnen. Im Übrigen sind Holzwerkstoffe, die in unterschiedlichen Anteilen Buchen- oder Eichenholz enthalten, gesondert anzugeben, wobei für jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Buchen- oder Eichenholz anzuführen ist. Wenn keine Angaben der Hersteller oder Importeure vorliegen, ist ein Anteil an Buchen- und Eichenholz von 20 Prozent anzunehmen.
(4) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz maximal 10 Prozent des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10 Prozent des Volumens der Fertigmenge nicht überschreitet. Da in diesem Fall kein erheblicher Anteil an Buchen- oder Eichenholz vorliegt, gilt das Umluftverbot nicht.
(5) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz mehr als 13 Prozent des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10 Prozent des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Da in diesem Fall ein erheblicher Anteil an Buchen- oder Eichenholz vorliegt, gilt das Umluftverbot.
(6) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz mehr als 10 Prozent bis einschließlich 13 Prozent des Volumens der Rohmenge, ist in einem zweiten Berechnungsgang aus der Rohmenge die Fertigmenge zu ermitteln und danach der darin enthaltene Anteil an Buchen- oder Eichenholz zu bestimmen und in Prozent des Volumens der Fertigmenge anzugeben.
(7) Zur Berechnung der Fertigmenge sind als Verschnitt jeweils abzuziehen:
(8) Die verbleibenden Holzmengen und Holzwerkstoffmengen bilden die Fertigmenge. Überschreitet der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10 Prozent des Volumens der Fertigmenge, liegt Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang vor, es gilt daher das Umluftverbot.
Verweisungen
§ 21
Verweisung
(1) Soweit in dieser Verordnung auf die Anhänge I/2003, II/2003, III/2003 und IV zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Anhänge I/2003, II/2003, III/2003 und IV der Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2003.
(2) Abweichend von § 21 Abs. 4 der Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 finden die Anhänge I/2003, II/2003 und III/2003 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Anwendung.
Schlussbestimmungen
§ 22
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dieser Verordnung werden
umgesetzt.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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