Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft
LGBL_KA_20030610_21Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und ForstwirtschaftGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.06.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/2003 9. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 136 Abs. 2 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 (K-LArbO), LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet
§ 1
Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des § 135 Abs. 1 und Minderjährige im Sinne des§ 138 Abs. 6a K-LArbO.
(2) Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses.
(3) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.
(5) Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht) im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt spezielle theoretische und praktische Unterweisung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurde.
(6) Als Arbeitsstoffe im Sinne dieser Verordnung gelten Arbeitsstoffe im Sinne des § 116h K-LArbO.
(7) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß § 100 Abs. 4 K-LArbO die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln und hat der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 103 K-LArbO) zu treffen.
(8) Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Regelungen für Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
§ 2
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen
(1) Verboten sind die in Z 1 bis 5 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 4 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
(3) Verboten sind Arbeiten, bei denen weibliche Jugendliche der Einwirkung von
in einem Maße ausgesetzt sind, dass Eignungsuntersuchungen oder Folgeuntersuchungen nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 343/2002, notwendig wären.
(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen:
§ 3
Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen
(1) Verboten sind Arbeiten unter Einwirkungen von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen Vibrationen, Lärm und gesundheitsgefährlichen nichtionisierenden Strahlen, die durch Arbeitsvorgänge entstehen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht.
(2) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des §2 Abs. 20 und Abs. 32 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002
§ 4
Arbeiten unter psychischen
und physischen Belastungen
Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu letzteren zählen insbesondere:
§ 5
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln
(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere:
(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und 21 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 1 beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist
§6
Sonstige gefährliche sowie belastende
Arbeiten und Arbeitsvorgänge
Verboten sind folgende Arbeiten:
§7
Abweichungen und weitergehende
Schutzmaßnahmen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mit Bescheid über die Verbote nach den §§ 2 bis 6 hinaus die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Bewilligung von Ausnahmen die zuständigen gesetzlichen Interessensvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber zu hören.
§ 8
Auflegen der Verordnung und der Bescheide
(1) Dienstgeber, die mindestens fünf Jugendliche dauernd beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung an einer geeigneten, für die Dienstnehmer leicht zugänglichen Stelle aufzulegen.
(2) Über Bescheide nach § 7 haben die Dienstgeber die Sicherheitsvertrauenspersonen oder den Betriebsrat zu informieren. Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, noch ein Betriebsrat errichtet ist, haben die Dienstgeber die Bescheide den Dienstnehmern zugänglich zu machen.
§ 9
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20. 8. 1994, umgesetzt.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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