Kärntner Landesverfassung; Änderung Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz
LGBL_KA_20030610_17Kärntner Landesverfassung; Änderung Kärntner VergaberechtsschutzgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.06.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/2003 8. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird
Die Kärntner Landesverfassung - K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002, und der Kundmachung LGBl. Nr. 52/1997, wird wie folgt geändert:
"(1b) Die Bediensteten, die in den Dienststellen tätig sind, die von den in Abs. 1a Z 15, 16, 17 und 22 bezeichneten Organen geleitet werden, unterstehen fachlich nur den Weisungen dieser Organe."
"(18)Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz - K-VergRG, LGBl. Nr. 17/2003;".
"(19) Krankenanstaltenfondsgesetz - K-KAFG, LGBl. Nr. 18/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2002."
"(2a) Art. 58 Abs. 1, 1a und Abs. 1b sowie Art. 72b Abs. 18 und 19 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/2003, treten mit 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Ausdruck "Verfassungsbestimmung" in § 6a Abs. 3 des Krankenanstaltenfondsgesetzes - K-KAFG, LGBl. Nr. 18/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2002, außer Kraft."
Artikel II
Gesetz über die Nachprüfung der Vergabe von Aufträgen (Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz - K-VergRG)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1Geltungsbereich
§ 2Nachprüfungsbehörde
§ 3Ombudsstelle für Vergabewesen
2.Abschnitt - Vorverfahren
§ 4Zuständigkeit der Ombudsstelle
§ 5Empfehlung
§ 6Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates
§ 7Ablehnungsrecht der Parteien
§ 8Einleitung des Verfahrens zur Nichtigerklärung
§ 9Einleitung des Feststellungsverfahrens
§ 10Parteien des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat
§ 11Antrag auf Nichtigerklärung
§ 12Teilnahmeantrag
§ 13Antrag auf Feststellung
§ 14Nachprüfungsfristen
§ 15Behandlung von Anträgen
§ 16Einstweilige Verfügungen
§ 17Nichtigerklärung von Entscheidungen
§ 18Feststellung von Rechtsverstößen
§ 19Entscheidungsfristen
§ 20Mutwillensstrafen
§ 21Gebühren und Gebührenersatz
§ 22Schriftverkehr mit den Dienststellen des Bundes
§ 23Auskunftspflicht
§ 24Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 25Übergangsbestimmungen
§ 26Schlussbestimmungen
Geltungsbereich und Organe
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen, die den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegen und gemäß Art. 14b Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.
§ 2
Nachprüfungsbehörde
(1) Nachprüfungsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist der unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten.
(2) Der unabhängige Verwaltungssenat übt die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben in erster und letzter Instanz aus.
§ 3
Ombudsstelle für Vergabewesen
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung wird eine Ombudsstelle für Vergabewesen - im Folgenden Ombudsstelle genannt - eingerichtet. Diese ist berufen, in einem konkreten Vergabeverfahren wegen behaupteter Rechtswidrigkeit ein Vorverfahren durchzuführen.
(2) Zur Leitung der Ombudsstelle ist mit Bescheid der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren eine Ombudsfrau oder ein Ombudsmann zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Ombudsfrau/der Ombudsmann muss über ein abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium verfügen und besondere Kenntnisse des Vergabewesens in technischer, rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht nachweisen.
(3) Soweit der Ombudsmann/die Ombudsfrau nicht in einem Dienstverhältnis zum Land steht, hat die Landesregierung eine Verordnung zu erlassen, in welcher sie die Höhe des Aufwandersatzes und des Ersatzes der Reisekosten des Ombudsmannes/der Ombudsfrau regelt. Bei der Bemessung ist auf den Aufwand bei der Besorgung der Aufgaben sowie auf die Bedeutung und den Umfang der Aufgaben Bedacht zu nehmen. Die Verordnung ist in angemessenen zeitlichen Abständen anzupassen.
(4) In derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen sind von der Landesregierung eine Erste Stellvertreterin/ein Erster Stellvertreter und eine Zweite Stellvertreterin/ein Zweiter Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Ombudsfrau/des Ombudsmannes gehen für die Dauer ihrer/seiner Verhinderung auf ihre/seine Erste Stellvertreterin/ihren/seinen Ersten Stellvertreter über. Ist auch die Erste Stellvertreterin/der Erste Stellvertreter verhindert, so sind die Aufgaben der Ombudsfrau/des Ombudsmannes von ihrer/seiner Zweiten Stellvertreterin/ihrem/seinem Zweiten Stellvertreter wahrzunehmen.
(5) Die Funktionen nach Abs. 2 und 4 enden
(6) Die Ombudsfrau/der Ombudsmann ist mit Bescheid der Landesregierung vorzeitig abzuberufen, wenn sie/er
(7) Endet die Funktion der Ombudsfrau/des Ombudsmannes vorzeitig, so ist eine Om-budsfrau/ein Ombudsmann für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(8) Die Ombudsfrau/der Ombudsmann ist in Ausübung ihres/seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(9) Die Ombudsfrau/der Ombudsmann ist gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(10) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit der Ombudsfrau/des Ombudsmannes bezweifeln, so hat sie/er sich der Ausübung der Funktion zu enthalten und die Vertretung zu veranlassen.
(11) Abs. 3, 6, 7,8, 9 und 10 gelten sinngemäß für die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter.
(12) Das Land hat der Ombudsstelle die für das ordentliche Funktionieren erforderlichen Personal- und Sachmittel auf Vorschlag der Ombudsfrau/des Ombudsmannes zur Verfügung zu stellen.
(13) Die in der Ombudsstelle tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der Ombudsfrau/des Ombudsmannes.
Vorverfahren
§ 4
Zuständigkeit der Ombudsstelle
(1) Die Ombudsstelle ist bis zur Zuschlagserteilung zur nachträglichen Prüfung von Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen von Vergabeverfahren, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, und zur Abgabe von Empfehlungen zuständig.
(2) Die Ombudsstelle hat auf Antrag der vergebenden Stelle, eines Unternehmers oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.
(3) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, kann die nachträgliche Prüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern er auf geeignete Weise glaubhaft macht, dass ihm durch die behauptete Rechts-widrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(4) Die jeweils in Betracht kommende Interessenvertretung kann die nachträgliche Prüfung einer Entscheidung des Auftraggebers in einem konkreten Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn sie auf geeignete Weise glaubhaft macht, dass einem Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(5) Ein Antrag nach Abs. 3 und 4 ist nur dann zulässig, wenn er
gestellt wird.
(6) Ein Antrag auf Prüfung nach Abs. 2 ist in folgenden Fällen unzulässig:
(7) Wird die Ombudsstelle nicht auf Antrag der vergebenden Stelle tätig, so hat sie diese unverzüglich von der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verständigen, sofern sie nicht wegen offensichtlicher Unzuständigkeit mitteilt, dass kein Vorverfahren durchgeführt wird.
(8) Die vergebende Stelle darf ab Zugang der Verständigung nach Abs. 7 bzw. ab Antragstellung durch die vergebende Stelle nach Abs. 2 bis zum Ablauf der Fristen nach Abs. 5 bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen oder die Angebote öffnen, es sei denn, dass vor Ablauf dieser Fristen der Antrag auf Prüfung zurückgezogen wird.
§ 5
Empfehlung
(1) Die Ombudsstelle hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab dem Einlangen des Antrages auf Prüfung eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Entscheidung der vergebenden Stelle im Widerspruch zu Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) steht. Diese Stellungnahme hat nur empfehlenden Charakter.
(2) Die Empfehlung gemäß Abs. 1 ist den Streitteilen sowie dem unabhängigen Verwaltungssenat zu übermitteln.
Nachprüfungsverfahren
§ 6
Zuständigkeit des unabhängigen
Verwaltungssenates
(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung ist der unabhängige Verwaltungssenat zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) zuständig
(3) Nach Zuschlagserteilung ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, festzustellen,
(4) Nach Widerruf der Ausschreibung ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, festzustellen,
§ 7
Ablehnungsrecht der Parteien
(1) Parteien können Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates aus den in § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 117/2002, genannten Gründen ablehnen. Die Ablehnungsgründe sind von der Partei glaubhaft zu machen. Über den Antrag auf Ablehnung entscheidet der Präsident des unabhängigen Verwaltungssenates, wenn dieser selbst abgelehnt wird, der Vizepräsident.
(2) Werden sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident abgelehnt, so hat über den Antrag auf Ablehnung das jeweils an Lebensjahren älteste Mitglied des Senates zu entscheiden. An die Stelle eines abgelehnten Mitgliedes tritt das Ersatzmitglied gemäß der Geschäftsverteilung.
§ 8
Einleitung des Verfahrens zur Nichtigerklärung
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.
(2) Ist ein Unternehmer der Ansicht, dass eine vom Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) verstößt, so hat er spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages den Auftraggeber unverzüglich elektronisch oder mittels Telefax von der beabsichtigten Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nachweislich zu verständigen. In dieser Verständigung ist die geltend gemachte Rechtswidrigkeit zu bezeichnen.
(3) Wird ein Nachprüfungsantrag betreffend die Zuschlagsentscheidung eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung nach den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) mitgeteilt wurde, von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen.
(4) Dem Nachprüfungsantrag kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
§ 9
Einleitung des Feststellungsverfahrens
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, die Feststellung beantragen, dass
(2) Wird ein Antrag gemäß Abs.1 Z 1 eingebracht, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer, an den er den Auftrag direkt vergeben hat, unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zu verständigen.
(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung nach den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) mitgeteilt wurde, von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen.
(4) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle Bewerber oder Bieter von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen. Ist dies nicht möglich, so hat diese Verständigung in jener Weise zu erfolgen, wie dies in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurde.
§ 10
Parteien des Verfahrens vor dem
unabhängigen Verwaltungssenat
(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber.
(2) Bei Nachprüfungsverfahren betreffend die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sind neben den in Abs. 1 genannten Parteien jene Bieter des Vergabeverfahrens Partei des Nachprüfungsverfahrens, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates unmittelbar berührt werden könnten. Die Bieter verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach der Verständigung gemäß § 8 Abs. 3 schriftlich oder am Beginn der mündlichen Verhandlung mündlich einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren (Teilnahmeantrag) gestellt haben.
(3) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Antragsgegner.
(4) Bei Nachprüfungsverfahren gemäß § 6 Abs. 3 und 4 sind neben den in Abs. 1 genannten Parteien jene Bewerber oder Bieter des Vergabeverfahrens Partei des Nachprüfungs-verfahrens, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates unmittelbar berührt werden könnten. Die Bewerber oder Bieter verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach der Verständigung gemäß § 9 Abs. 2, 3 oder 4 schriftlich oder am Beginn der mündlichen Verhandlung mündlich einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren (Teilnahmeantrag) gestellt haben.
§ 11
Antrag auf Nichtigerklärung
(1) Ein Antrag auf Nichtigerklärung (§ 8 Abs. 1) hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
§ 12
Teilnahmeantrag
(1) Ein Teilnahmeantrag (§ 10 Abs. 2 oder 4) hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
§ 13
Antrag auf Feststellung
(1) Ein Antrag auf Feststellung (§ 6 Abs. 3 oder 4) hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 oder 4 ist ferner unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 8 geltend gemacht hätte werden können.
§ 14
Nachprüfungsfristen
(1) Anträge auf Nachprüfung vor Zuschlagserteilung sind beim unabhängigen Verwaltungssenat innerhalb der in der Anlage genannten Fristen einzubringen.
(2) Nach Zuschlagserteilung oder nach Widerruf einer Ausschreibung ist ein Antrag auf Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 oder 4 unzulässig, wenn er nicht spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages, ab Kenntnis des Widerrufes der Ausschreibung oder ab dem Zeitpunkt, in dem man hiervon Kenntnis hätte haben können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt, das Vergabeverfahren widerrufen wurde oder als widerrufen gilt, gestellt wird.
(3) Der Fortlauf der in Abs. 1 angeführten Fristen wird für die Dauer eines Vorverfahrens nach §§ 4 und 5 gehemmt.
§ 15
Behandlung von Anträgen
(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
§ 16
Einstweilige Verfügungen
(1) Sobald das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.
(3) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der unabhängige Verwaltungssenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung abzusehen. Der Auftraggeber und der Antragsteller sind vom Absehen von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(4) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(5) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch zwei Monate, bei einstweiligen Verfügungen betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich einen Monat, nach Antragstellung oder mit der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Der unabhängige Verwaltungssenat hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(6) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, idF BGBl. I Nr. 137/2001.
(7) Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der unabhängige Verwaltungssenat hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrags auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber darf bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung über den Antrag oder bis zur Mitteilung, dass vom Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß Abs. 3 abgesehen wurde, nicht erteilen oder die Angebote öffnen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in der Verständigung an den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.
§ 17
Nichtigerklärung von Entscheidungen
(1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidungen eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn sie
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.
§ 18
Feststellung von Rechtsverstößen
(1) Nach erfolgtem Zuschlag oder nach erfolgtem Widerruf hat der unabhängige Verwaltungssenat unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 auf Antrag festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht.
(2) Wird ein Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, so hat der unabhängige Verwaltungssenat unter Zugrundelegung der festgestellten Rechtsanschauung bloß festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war.
§ 19
Entscheidungsfristen
(1) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate, bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich einen Monat nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
§ 20
Mutwillensstrafen
Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 60.000,- Euro.
§ 21
Gebühren und Gebührenersatz
(1) Nach Maßgabe einer entsprechenden finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung ist für folgende Anträge von den Antragstellern eine Pauschalgebühr einzuheben:
(2) Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren ist von der Landesregierung mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das vom Auftraggeber durchgeführte Vergabeverfahren, den mit der Durchführung des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbundenen Aufwand und die Höhe der für Verfahren vor dem Bundesvergabeamt festgesetzten Gebühren zu bestimmen. Die Höhe der Pauschalgebühr für Teilnahmeanträge am Nachprüfungsverfahren ist mit 50 Prozent der Pauschalgebühr für den verfahrenseinleitenden Antrag festzusetzen.
(3) Die Pauschalgebühren sind bei Antragstellung durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarten oder Kreditkarten zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch den unabhängigen Verwaltungssenat nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
(4) Der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat - wenn auch nur teilweise - obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 22
Schriftverkehr mit den Dienststellen
des Bundes
Die Landesregierung hat für die Abwicklung des erforderlichen Schriftverkehrs, der sich aus der Anwendung der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) ergibt, mit den Dienststellen des Bundes zu sorgen und insbesondere Anträge, Berichte oder sonstige Mitteilungen unverzüglich an den zuständigen Bundesminister weiterzuleiten.
§ 23
Auskunftspflicht
(1) Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Auftraggeber haben dem unabhängigen Verwaltungssenat und der Ombudsstelle alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
(2) Kommt ein Auftraggeber oder ein Unternehmer den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann der unabhängige Verwaltungssenat bzw. die Ombudsstelle, wenn der Auftraggeber oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolgen vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, aufgrund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt, soweit sie nicht durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
§ 24
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 25
Übergangsbestimmungen
(1) Die am 1. Juli 2003 bei der Ombudsstelle oder dem unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen des X. Abschnittes des Kärntner Auftragsvergabegesetzes 1997 (K-VergG 1997), LGBl. Nr. 65, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 23/1999, 23/2000, 48/2002 und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002, fortzuführen.
(2) Die Nachprüfung von am 1. Juli 2003 bereits durch einen außenwirksamen Akt des Auftraggebers eingeleiteten Vergabeverfahren hat nach den bisherigen Bestimmungen des X. Abschnittes des Kärntner Auftragsvergabegesetzes 1997 (K-VergG 1997), LGBl. Nr. 65, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 23/1999, 23/2000, 48/2002 und des Landesver-fassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002, zu erfolgen.
(3) Die/der am 1. Juli 2003 von der Landesregierung nach dem Kärntner Auftragsvergabegesetz 1997 bestellte Ombudsfrau/Ombudsmann gilt für den Rest der Funktionsperiode als Ombudsfrau/Ombudsmann im Sinn des § 3 dieses Gesetzes. Die/der am 1. Juli 2003 von der Landesregierung nach dem Kärntner Auftragsvergabegesetz 1997 bestellte Stellvertreterin/Stellvertreter gilt für den Rest der Funktionsperiode als Erste/Erster Stellvertreterin/Stellvertreter im Sinn des § 3 dieses Gesetzes. Für den Rest der am 1. Juli 2003 laufenden Funktionsperiode der/des nach dem Kärntner Auftragsvergabegesetz 1997 bestellten Ombudsfrau/Ombudsmannes ist von der Landesregierung nach den Bestimmungen des § 3 dieses Gesetzes bis längstens 1. Oktober 2003 eine Zweite Stellvertreterin/ein Zweiter Stellvertreter zu bestellen.
§ 26
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(2) Unbeschadet des § 25 tritt das Kärntner Auftragsvergabegesetz 1997 (K-VergG 1997), LGBl. Nr. 65, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 23/1999, 23/2000, 48/2002 und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002, mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.
(3) Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Anlage
Fristen zur Einbringung von Nachprüfungsanträgen vor Zuschlagserteilung
I. Oberschwellenbereich
Verfahrensart bekämpfte EntscheidungFristBerechnung der Frist
ab/vor/bis/nach
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
Verfahrensart bekämpfte EntscheidungFristBerechnung der Frist
ab/vor/bis/nach
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
Aufforderung zur innerhalb von 10 Tagen,nach Zugang
Angebotsabgabeim beschleunigten Verfahrender Aufforderung
innerhalb von 3 Tagen
sonstige Festlegungeninnerhalb von 10 Tagen, ab Kenntnis oder ab dem
des Auftraggebersim beschleunigten VerfahrenZeitpunkt, ab dem Kenntnis
während derinnerhalb von 3 Tagenerlangt hätte werden können
Angebotsfrist
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
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