Güter- und Seilwege-Landesgesetz;Änderung
LGBL_KA_20030313_11Güter- und Seilwege-Landesgesetz;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.03.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/2003 4. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Art. 8 des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 39, beschlossen:
Artikel I
Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 4/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 16/1998, wird wie folgt geändert:
"(3) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten oder in europarechtlich gesondert festzulegenden Schutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 31 zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach § 28 oder gemäß § 32a Abs. 4 zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach § 32a Abs. 1 in Verbindung mit § 28Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes. Soweit sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt, hat sie hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, und des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 - alle Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung - anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, an deren Stelle sie entscheiden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräu-mung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.
(4) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ist in Verfahren nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, die vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 eingeleitet worden sind, nicht anzuwenden.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
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