Landesabgabenordnung 1991;Änderung
LGBL_KA_20030217_5Landesabgabenordnung 1991;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.02.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/2003 2. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Die Landesabgabenordnung 1991, K-LAO, LGBl. Nr. 128, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 51/1993, 138/1993, 44/1997, 10/1999, 54/2000, 21/2001 und 110/2001 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 83/1992, wird wie folgt geändert:
„Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die nicht durch Vertreter (§§ 59 ff.) vertreten sind, ist auf Verlangen der Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen."
„Bücher und Aufzeichnungen, die im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu führen sind oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zugeordnet sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist."
„Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen."
„(3a) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden nach Maßgabe der bundesgesetzlich geregelten Möglichkeiten berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch, in das automationsunterstützt geführte Zentrale Melderegister und in das automationsunterstützt geführte zentrale Gewerberegister zu nehmen. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs."
„(2a) Das Recht einen Verspätungszuschlag oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe."
„Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen."
„(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch die Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen
(§ 221), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des Abs. 2, zweiter Satz, eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt – abgesehen von den Fällen des Abs. 4 – nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen."
„Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 160 Abs. 2, zweiter Satz, eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu."
„§ 165
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 2 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Säumniszuschlag zu entrichten.
(2) Der Säumniszuschlag beträgt 2 vH des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(3) Der Säumniszuschlag ist für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, al
(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, die dieselbe Abgabe betreffen, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 159 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist. Von der Festsetzung eines Säumniszuschlages ist abzusehen, wenn die hiefür maßgebliche Bemessungsgrundlage im Einzelfall 145 Euro nicht erreicht.
(5) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 180 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides, ein.
(6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist der Säumniszuschlag insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
(7) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
(8) Im Falle der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen."
„Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden."
„§ 228a
(1) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
(2) Entspricht der Wiederaufnahmsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgezogen gilt."
„§ 234a
(1) Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:
(2) Entspricht der Wiedereinsetzungsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgezogen gilt."
„(3) Anträge gemäß Abs. 2 sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen; sie sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist."
„§ 238a
Ist eine Partei gehörlos oder hörbehindert, so ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizustellen. § 144 gilt sinngemäß; die Gebühr für die Mühewaltung richtet sich nach § 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975."
„8a. Abschnitt
Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung
§ 241a
Bezeichnung
Am Sitz der Landesregierung besteht die „Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung", im folgenden kurz „Dienststelle für Landesabgaben" genannt.
§ 241b
Aufgaben
Die Dienststelle für Landesabgaben hat bei der Verwaltung von Abgaben diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch die Abgabenvorschriften im Sinne des § 2 zugewiesen werden.
§ 241c
Instanzenzug
(1) Die Dienststelle für Landesabgaben untersteht der Landesregierung als der sachlich in Betracht kommenden übergeordneten Behörde.
(2) Soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt wird, entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Dienststelle für Landesabgaben die Landesregierung.
§ 241d
Organisation
(1) Die Dienststelle für Landesabgaben besteht aus einem Leiter und den erforderlichen sonstigen Bediensteten.
(2) Der Leiter der Dienststelle für Landesabgaben wird von der Landesregierung bestellt."
lit. a: „44/2000" durch „71/2002", lit. b: „29/2000" durch „65/2002", lit. c: „28/1999" durch „19/2002", lit. d: „194/1999" durch „97/2002", lit. e: „59/2000" durch „71/2002", lit. h: „10/1998" durch „144/2001", lit. i: „58/2000" durch „62/2002", lit. j: „29/1999" durch „56/2002", lit. k: „95/2000" durch „136/2001", lit. l: „31/2000" durch „136/2001", lit. m: „26/2000" durch „76/2002", lit. n: „158/1998" durch „65/2002".
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden dritten Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
(3) Die §§ 160 Abs. 3, 161 Abs. 8, 165 und 180 in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2003 entsteht, sind die §§ 160 Abs. 3 und 166 Abs. 2 und 6, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2001, weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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