Kärntner Gassicherheitsverordnung
LGBL_KA_20030212_2Kärntner GassicherheitsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.02.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2003 1. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Kärntner Gasgesetzes (K-GG), LGBl. Nr. 7/2000, wird verordnet:
§ 1
(1) Bei der Errichtung, der Instandhaltung und dem Betrieb von Gasanlagen (§ 1 K-GG) - mit Ausnahme der Inbetriebnahme von Gasgeräten, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind - sind alle nach den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern zu vermeiden. Zur Ermittlung der Sicherheitserfordernisse nach den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften ist auf die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) herausgegebenen Regeln
(2) Die Regeln nach Abs. 1 können bei der ÖVGW, 1015 Wien, Schubertring 14, bezogen werden. Sie liegen für die Dauer der Geltung dieser Verordnung im Amt der Kärntner Lan-desregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
(3) Statt der Regeln nach Abs. 1 können gleichwertige sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum herangezogen werden (§ 4 K-GG).
§ 2
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Niederdruckgas-Verordnung, LGBl. Nr. 43/1985, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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