Satzung des Tierseuchenfonds; Änderung
LGBL_KA_20021210_75Satzung des Tierseuchenfonds; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.12.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/2002 39. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Kärntner Tierseuchenfondsgesetzes 1995 - K-TSFG, LGBl. Nr. 58/1995, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 86/1996 und des Gesetzes LGBl. Nr. 56/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend die Satzung des Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten, LGBl. Nr. 61/1999, wird wie folgt geändert:
"(1) Der Fonds gewährt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Beihilfen für Tierverluste infolge Tierseuchen oder sonstiger Erkrankungen von über ein Jahr alten Pferden, Rindern, ausgenommen Schlachttiere bis 300 kg Lebendgewicht, Schweinen über 20 kg Lebendgewicht, Schafen und Ziegen über sechs Monate, für welche der Bund gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes - TSG keine oder nicht die volle Entschädigung leistet oder nur eine Unterstützung gewährt, abzüglich allfälliger anderweitiger Entschädigungen oder Unterstützungen bis zu höchstens vier Fünftel des Schätzwertes in nachfolgenden Fällen:"
"Die Schätzung verendeter oder über amtstierärztliche Anordnung getöteter oder notgeschlachteter Tiere (über ein Jahr alten Pferden, Rindern, ausgenommen Schlachtrindern bis 300 kg Lebendgewicht, Schweinen über 20 kg Lebendgewicht, Schafen und Ziegen über sechs Monate) ist nach dem Tod durch den Amtstierarzt oder den zur Vertretung beorderten freiberuflich tätigen Tierarzt unter Beiziehung zweier gemäß § 51 Abs. 2 Tierseuchengesetz entsendeter Vertrauensmänner der Gemeinde sofort vorzunehmen."
"Die Verwaltungskosten sind nach dem Verhältnis des Aufkommens an Beiträgen für Rinder, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen anteilsmäßig zu verrechnen.
"Im Haushaltsjahr sind nach Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen ausgeschieden für die einzelnen Seuchengruppen einschließlich der Maßnahmen zu ihrer planmäßigen Bekämpfung gesonderte Ausgabensätze für den voraussichtlichen Jahresbedarf und die Bildung von Rücklagen bereitzustellen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 20030 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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