Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995;Änderung
LGBL_KA_20021129_71Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/2002 38. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 69/2001, wird wie folgt geändert:
„(8a) Verkaufslokale des Einzelhandels nach Abs. 8 lit. a und lit. b gelten nicht als Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem festgelegten Orts- oder Stadtkern (§ 9a) gelegen sind.
(8b) Für Verkaufslokale des Einzelhandels nach Abs. 8a ist ein Teilbebauungsplan zu erlassen, in dem neben den Bebauungsbedingungen nach § 25 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 lit. a, lit. b, lit. h und lit. i auch das Höchstausmaß der zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche festzulegen sind
(8c) Sonderwidmungen für Einkaufszentren dürfen in Dorfgebieten, Wohngebieten, Kurgebieten und Geschäftsgebieten festgelegt werden."
„§ 9a
Orts- und Stadtkerne
(1) Gemeinden, die im Entwicklungsprogramm nach § 10 als Oberzentren festgelegt sind, und Gemeinden, die im Entwicklungsprogramm nach § 10 als Mittelzentren festgelegt sind, dürfen im Flächenwidmungsplan unter Bedachtnahme auf die Grundsätze nach § 10 Abs. 3 innerörtliche oder innerstädtische Gebiete als Orts- oder Stadtkerne festlegen. In einer Gemeinde darf nur ein innerörtliches oder innerstädtisches Gebiet als Orts- oder Stadtkern festgelegt werden.
(2) Als Orts- oder Stadtkerne dürfen nur solche innerörtlichen oder innerstädtischen Gebiete festgelegt werden, die unter Bedachtnahme auf den Charakter als Ober- oder Mittelzentrum und auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf Abs. 1 und Abs. 2 nähere Regelungen für die Festlegung von Orts- und Stadtkernen in Ober- und Mittelzentren zu erlassen.
(4) Die Festlegung eines Orts- oder Stadtkernes ist im Flächenwidmungsplan durch eine Umfassungslinie ersichtlich zu machen."
„(2) Andere Flächen als solche nach Abs. 1 Z 2, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen, wie Bann- und Schutzwälder, Gefahrenzonen nach den Richtlinien der Bundeswasserbauverwaltung, Schutzbereiche entlang der Bundes- und Landesstraßen, in der Umgebung von Eisenbahnanlagen und um die Flugplätze, Sicherheitsstreifen entlang elektrischer Starkstromleitungen, Naturdenkmale und Objekte unter Denkmalschutz dürfen im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht werden, insoweit dies unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
(3) Ersichtlichmachungen von Flächen nach Abs. 1 oder Abs. 2 im Flächenwidmungsplan kommt keine verbindliche Wirkung zu."
„Als Bauland festgelegte unbebaute Grundflächen, die im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Steinschlag, Lawinen, Muren, Altlasten u.ä. gelegen sind (§ 3 Abs. 1 lit. b), sind in Grünland rückzuwidmen, sofern nicht zu erwarten ist, dass diese Gefahren innerhalb eines Planungszeitraumes von zehn Jahren durch entsprechende Maßnahmen abgewendet werden.
„(1) Der Gemeinderat darf mit Verordnung
eine integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes durchführen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist."
„(1a) Der Gemeinderat hat mit Verordnung für unbebaute Grundflächen mit einer zusammenhängenden Gesamtfläche von mehr als 10.000 m2 eine integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung durchzuführen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft
(2) Festlegungen in bestehenden Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen.
(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits eingeleitete Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen sind entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand nach der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage weiter zu führen. Die Verpflichtung nach § 31a Abs. 1a gilt für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits eingeleitete Verfahren zur Änderung von Flächenwidmungsplänen nicht.
(4) Die Genehmigung von Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beschlossen worden sind, hat nach der im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu erfolgen. Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits anhängige Genehmigungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
(5) Verfahren zur Festlegung der Sonderwidmungen Appartementhaus oder sonstiger Freizeitwohnsitz nach § 8 Abs. 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, sind nach der bisher geltenden Rechtslage fortzuführen, wenn im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes der Termin der öffentlichen Feilbietung (§ 8 Abs. 6 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23) bereits kundgemacht worden ist.
(6) Auf Verkaufslokale des Einzelhandels oder des Großhandels nach § 8 Abs. 8 lit. a und lit. b, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig bewilligt oder errichtet worden sind, findet § 8 Abs. 8c keine Anwendung.
(7) Für die Gemeinden, die im Entwicklungsprogramm nach § 10 als Oberzentren festgelegt sind, die Städte Klagenfurt und Villach, werden bis zu einer Festlegung durch die Gemeinden im Flächenwidmungsplan gemäß § 9a Abs. 1 nachstehende Gebiete als Orts- und Stadtkern festgelegt:
(8) Die Gemeinden, die im Entwicklungsprogramm nach § 10 als Oberzentren festgelegt sind, nämlich die Städte Klagenfurt und Villach, haben innerhalb von 30 Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Festlegung innerstädtischer Gebiete als Orts- oder Stadtkerne gemäß § 9a Abs. 1 im Flächenwidmungsplan zu treffen.
(9) In Gemeinden, die nach § 9a innerörtliche oder innerstädtische Gebiete als Orts- oder Stadtkerne festgelegt haben, verringert sich das im Entwicklungsprogramm nach § 10 festgelegte Höchstausmaß der für das jeweilige Ober- oder Mittelzentrum insgesamt zulässigen Flächen für wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsflächen für Einkaufszentren in dem Ausmaß, in dem zu diesem Zeitpunkt innerhalb der festgelegten Orts- oder Stadtkerne bestehende Verkaufslokale des Einzelhandels nicht mehr als Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes gelten. Die Landesregierung hat das Höchstausmaß der im jeweiligen Ober- oder Mittelzentrum insgesamt zulässigen Flächen für wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsflächen für Einkaufszentren im Entwicklungsprogramm nach § 10 längstens innerhalb von sechs Monaten nach der Festlegung eines Orts- oder Stadtkernes anzupassen.
(10) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Straßenpläne sind vom Gemeinderat innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt aufzuheben.
(11) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(12) Die Landesregierung hat die Verordnung nach § 9a Abs. 3 innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erlassen.
(13) Die Landesregierung hat die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
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