Vorschriften über die Ausbildung zum Schluchtenführer
LGBL_KA_20021122_69Vorschriften über die Ausbildung zum SchluchtenführerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.11.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/2002 37. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 19c Abs. 2 des Berg- und Schiführergesetzes 1998, LGBl. Nr. 25/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/2001, wird verordnet:
Abschnitt I
Generelle Bestimmungen
über die Ausbildung
§ 1
Allgemeines
(1) Der Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, darf Lehrgänge zur Ausbildung zum Schluchtenführer abhalten, bei denen die für die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt und die mit der Schluchtenführerprüfung abgeschlossen werden.
(2) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 sind nur Personen zuzulassen, die:
§ 2
Pflichten
(1) Die Teilnehmer an einem Ausbildungslehrgang sind verpflichtet, diesen während der vorgeschriebenen Zeiten regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Sie haben sich am Unterricht aktiv zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu leisten sowie die notwendigen Geräte und Lehrmittel mitzubringen.
(2) Der Ausbildungsleiter darf im Einvernehmen mit dem Ausbildner einen Kursteilnehmer vom weiteren Besuch eines Ausbildungslehrganges ausschließen, wenn dieser:
Abschnitt II
§ 3
Ausschreibung der Ausbildungslehrgänge und Eignungsprüfung
(1) Der Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, hat die Ausschreibung der Termine der Eignungsprüfung und der Ausbildungslehrgänge zur Schluchtenführerprüfung unter Hinweis auf die Zulassungsvoraussetzungen und die Anmeldungsfrist rechtzeitig in der „Kärntner Landeszeitung" kundzumachen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass auf diese Ausschreibung in wenigstens einer der in Kärnten erscheinenden Tageszeitungen hingewiesen wird.
(2) Die Eignungsprüfung dient zur Feststellung, ob der Bewerber über jene Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Schluchtenführer erwarten lassen. Dabei handelt es sich um folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:
Grundlegende Knotentechnik (Sackstich, Achterknoten, Halbmastwurf, Mastwurf, Prusikknoten), Begehen eines Klettersteig-Parcours mit selbst vorbereiteter Klettersteigsicherung, Aktives Abseilen,
Wildwasserschwimmen (Querung eines Wildwassers, Hineinschwimmen in ein Kehrwasser), Zielsprung aus 2 m Höhe,
Herauftauchen eines Gegenstandes aus 1,5 m Wassertiefe.
(3) Die Eignungsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer zu bestellen ist; sie besteht aus dem jeweiligen Ausbildungsleiter als Vorsitzenden und mindestens einem weiteren von diesem bestimmten Ausbildner.
(4) Die Leistungen der Kandidaten der Eignungsprüfung werden mit „geeignet" oder „nicht geeignet" beurteilt.
(5) Eine Wiederholung der Eignungsprüfung ist zulässig.
Abschnitt III
§ 4
Ausbildungsdauer und Gliederung der Ausbildung zum Schluchtenführer
(1) Der Ausbildungslehrgang ist in zwei Abschnitten durchzuführen, wobei der erste Abschnitt durch die Schluchtenführeranwärterprüfung und der zweite Abschnitt durch die Schluchtenführerprüfung abgeschlossen wird. Die erfolgreiche Teilnahme am ersten Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Abschnitt. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 10, höchstens 14 Tage zu betragen.
(2) Die beiden Abschnitte des Ausbildungslehrganges sind unter Bedachtnahme auf die zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges jeweils günstigste Jahreszeit so auszuschreiben, dass die Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den beiden Abschnitten eine insgesamt mindestens vierwöchige Praxis mit mindestens sieben geführten Touren unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines geprüften Schluchtenführers zu absolvieren. Der theoretische Teil umfasst neun Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten, der praktische Teil 84 volle Stunden.
§ 5
Ausbildungsziele, Lehrmethoden
(1) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Schluchtenführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.
(2) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Schluchtenführer, auf die Entwicklung des Schluchtenführens, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit bei der Durchführung von Schluchtentouren aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
(3) Zur Förderung der Ausbildungsarbeit und zur Sicherung des Ausbildungserfolges sind Anschauungsmaterial, audiovisuelle Hilfsmittel und andere geeignete Lehrmittel zu verwenden.
§ 6
Lehrstoff
(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges zum Schluchtenführer hat folgende Bildungsziele zum Inhalt:
(2) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges zum Schluchtenführer hat folgende Bildungsziele zum Inhalt:
Abschnitt IV
§ 7
Schluchtenführeranwärterprüfung
(1) Zur Schluchtenführeranwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den ersten Abschnitt des Ausbildungslehrganges abgeschlossen haben.
(2) Die Schluchtenführeranwärterprüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
Natur- und Umweltkunde; Gewässerkunde und Hydrodynamik; Gefahren- und Wetterkunde; Ausrüstungs- und Gerätekunde; Topographie und Geologie von Schluchten; Seil- und Knotenkunde; einfache Schluchtenbegehungen mit dem Schwerpunkt Seil- und Knotentechnik.
(3) Die §§ 10, 11 und 12 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes Schluchtenführerprüfung das Wort Schluchtenführeranwärterprüfung tritt, dass an Stelle des Prüfungszeugnisses eine Kursbestätigung über die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführeranwärterprüfung auszustellen ist und im § 12 Abs. 1 die Verweisung auf den Gegenstand Rettungstechniken keine Anwendung findet.
Abschnitt V
§ 8
Schluchtenführerprüfung
(1) Zur Schluchtenführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die beide Abschnitte des Ausbildungslehrganges absolviert und den Praxisnachweis erbracht haben (§ 4).
(2) Die Schluchtenführerprüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
Berufs- und Rechtskunde; Natur- und Umweltkunde; Körperlehre und Erste Hilfe; Tourenplanung und Tourenführung; Gewässerkunde und Hydrodynamik; Gefahren- und Wetterkunde; Ausrüstungs- und Gerätekunde; Topographie und Geologie von Schluchten; Seil- und Knotenkunde;
§ 9
Durchführung der Schluchtenführerprüfung
(1) Die Prüfungstermine sind der Kärntner Landesregierung jeweils spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung unter Angabe von Zeit und Ort der Durchführung der Prüfung bekanntzugeben.
(2) Die Schluchtenführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber, die schriftliche Ablegung beschließt.
§ 10
Prüfungskommission
(1) Die Schluchtenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, zu bestellen ist.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Ausbildungsleiter als Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Lehrbeauftragten der praktischen oder theoretischen Fächer als Beisitzer. Bei der schriftlichen Prüfung genügt die Anwesenheit eines Kommissionsmitgliedes.
(3) Zu Mitgliedern für die praktischen Prüfungsgegenstände dürfen nur Personen bestellt werden, die die Prüfung zum staatlich geprüften Berg- und Schiführer sowie eine Schluchtenführerprüfung erfolgreich abgelegt haben und eine einschlägige Berufserfahrung im Schluchtenführen nachweisen können. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches dieselben Voraussetzungen erfüllen muss.
(4) Die Zusammensetzung der jeweiligen Prüfungskommission (Mitglieder und Ersatzmitglieder) hat spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin zu erfolgen; über diese Zusammensetzung ist ein Verzeichnis zu führen, in welches jedem Kandidaten auf Wunsch Einsicht zu gewähren ist.
(5) Ein Vertreter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Berg- und Schiführerwesens zuständigen Abteilung sowie der Obmann des Verbandes der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, bzw. ein von ihm entsandter Vertreter haben das Recht, bei jeder Prüfung teilzunehmen.
(6) Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Einzelne Teile der praktischen Prüfung können in den Ausbildungslehrgang eingebunden werden, wenn dies der Ausbildungsstand des Prüfungswerbers zulässt und organisatorische Gründe dies erfordern.
§ 11
Leistungsbeurteilung, Prüfungsprotokoll, Prüfungszeugnis
(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht Genügend (5).
(2) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungsprotokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls die Benotung in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers mit „Nicht Genügend" beurteilt, so sind die maßgeblichen Gründe zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(3) Die Gesamtbeurteilung hat auf „mit Erfolg bestanden" oder „nicht bestanden" zu lauten. Die Prüfung gilt als mit „Erfolg bestanden", wenn die Leistung des Prüfungswerbers in keinem Gegenstand schlechter als mit „Genügend" beurteilt wurde. Anderenfalls gilt die Prüfung als „nicht bestanden".
(4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
§ 12
Wiederholungsprüfungen
(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder höchstens drei Prüfungsgegenständen mit „Nicht Genügend" beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Bei den Prüfungsgegenständen des praktischen Teiles darf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung außer im Gegenstand Rettungstechniken nur erfolgen, wenn der Prüfungswerber noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist zum jeweils nächstfolgenden Prüfungstermin abzulegen, sofern der Prüfungswerber nicht durch wichtige, in seiner Person gelegenen Gründe daran gehindert ist. Ist die Zulassung zur Wiederholungsprüfung von der nochmaligen Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges abhängig, so ist die Wiederholungsprüfung zu dem diesem Abschnitt nächstfolgenden Prüfungstermin abzulegen.
(3) Ein Prüfungswerber, der zur Wiederholungsprüfung nicht mehr zugelassen werden darf oder der eine Wiederholungsprüfung nicht zu den in Abs. 2 genannten Prüfungsterminen abgelegt hat, ist ein weiteres Mal zur Prüfung zuzulassen, wenn er neuerlich am entsprechenden Ausbildungslehrgang teilgenommen hat.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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