Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft
LGBL_KA_20021025_66Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für Arbeitsstätten in der Land- und ForstwirtschaftGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.10.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/2002 35. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 99 Abs. 5 und 117 Abs. 2 lit. a der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 (K-LArbO), LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2002, wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 114 der K-LArbO 1995.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
(3) Soweit nach anderen Dienstnehmerschutzvorschriften oder nach Bescheiden, die auf Grund von Dienstnehmerschutzvorschriften ergangen sind, eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung dieser Verordnung entsprechend gestaltet ist.
(4) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.
(5) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
(6) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft sowie bei Bedarf instand gesetzt oder erneuert werden.
§ 2
Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben
(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:
(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:
§ 3
Anforderungen an verwendete Schilder und Sicherheitsfarben
(1) Es dürfen nur Schilder verwendet werden, die
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anlage 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
(3) Sicherheitsfarben müssen
(4) Werden Schilder oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass diese
§ 4
Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen
(1) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
(2) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Dienstnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
§ 5
Anforderungen an verwendete Leucht- und Schallzeichen
(1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,
(2) Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,
(3) Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.
§ 6
Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen
(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Dienstnehmer leicht verständlich sind.
(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert wird.
(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass die Person, die die Zeichen gibt,
§ 7
Information und Unterweisung
(1) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 108 der K-LArbO 1995 informieren.
(2) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer in der Bedeutung von Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 110 der K-LArbO 1995 unterweisen
§ 8
Schlussbestimmungen
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) umgesetzt.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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