Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft
LGBL_KA_20021025_65Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Betriebe in der Land- und ForstwirtschaftGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.10.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/2002 35. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 101 und 117 Abs. 1 und 2 lit. b der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 (K-LArbO), LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2002, wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 101 der K-LArbO 1995 ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.
(2) Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.
(3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.
§ 2
Inhalt
(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten
(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
(4) Die in Abs. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.
(5) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des § 116i der K-LArbO 1995 gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden Arbeitsplatzgrenzwerte, Grenzwerte für krebserregende Arbeitsstoffe und biologischen Grenzwerte anzuführen.
(6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.
(7) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.
§ 3
Überprüfung und Anpassung
(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 100 Abs. 6 und 7 der K-LArbO 1995 muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.
(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt sind und auf welchen Bereich sie sich beziehen.
§ 4
Zuständige Personen
Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen innerbetrieblich oder welche innerbetriebliche Stelle nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.
§ 5
Schlussbestimmungen
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Dienstnehmer bei der Arbeit umgesetzt.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k
Anlage
zu § 2 Abs. 7
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
für Arbeitsstätten mit bis zu zehn Dienstnehmern, in denen bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdung von Dienstnehmern festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind
Bezeichnung der Arbeitstätte:
Adresse:
Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung
und -beurteilung beschäftigten Dienstnehmer:
Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 100 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995) wurden keine Gefährdungen von Dienstnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.
Ermittlung durchgeführt von:
Datum, Unterschrift:
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