Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz
LGBL_KA_20021025_63Kärntner Mutterschutz- und Eltern-KarenzgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.10.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/2002 34. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz
(K-MEKG 2002)
Inhaltsverzeichnis
1.Abschnitt – Allgemeiner Teil
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
§ 2 Wirkungsbereich
2.Abschnitt – Mutterschutz
§ 3 Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren, Pflichten des Dienstgebers
§ 4 Maßnahmen bei Gefährdung
§ 5 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
§ 6 Verbotene Arbeiten
§ 7 Beschäftigungsverbot für stillende Mütter
§ 8 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
§ 9 Verbot der Nachtarbeit
§10 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
§11 Verbot der Leistung von Überstunden
§12 Ruhemöglichkeit
§13 Stillzeit
§14 Kündigungsschutz
§15 Sonderbestimmungen für provisorisch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
§16 Befristete Dienstverhältnisse
§17 Entlassungsschutz
§18 Weiterzahlung des Arbeitsentgelt
3.Abschnitt – Karenz für Dienstnehmerinnen
§19 Karenz
§20 Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater
§21 Aufgeschobene Karenz
§22 Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter
§23 Karenz bei Verhinderung des Vaters
§24 Gemeinsame Vorschriften zur Karenz
§25 Recht auf Information
§26 Teilzeitbeschäftigung
§27 Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
§28 Spätere Geltendmachung der Karenz
§29 Teilzeitbeschäftigung für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
4.Abschnitt – Karenz für Dienstnehmer
(Väter-Karenz)
§30 Anspruch auf Karenz
§31 Sonderbestimmungen
§32 Kündigungs- und Entlassungsschutz
5.Abschnitt – Karenzurlaubsgeld
§33 Zeitlicher Geltungsbereich
§34 Anspruchsberechtigte
§35 Höhe des Anspruchs
§36 Anspruchsbeginn
§37 Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld
§38 Auszahlung
§39 Meldepflicht
§40 Karenzurlaubsgeld für Väter
§41 Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung
§42 Abweichende Bestimmungen
6.Abschnitt – Sonderkarenzurlaubsgeld
§43 Anspruch
§44 Höhe des Sonderkarenzurlaubsgeldes
§45 Auszahlung, Meldepflich
7.Abschnitt – Schlussbestimmungen
§46 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§47 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Allgemeiner Teil
§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten – ausgenommen des 4. Abschnittes und soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – ohne Einschränkung für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband dieses Landes stehen, sofern sie nicht in einem Betrieb beschäftigt sind.
(2) Die Bestimmungen des 5. und 6. Abschnittes dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband dieses Landes stehen und in einem Betrieb beschäftigt sind.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes – ausgenommen der 4., 5. und 6. Abschnitt – gelten für Dienstnehmerinnen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband dieses Landes stehen. Abweichend vom ersten Satz ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf
(4) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 1 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnis unter die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2001, oder des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2001, fallen, hinsichtlich dieser Dienstverhältnisse keine Anwendung.
(5) Die nach § 6 Abs. 4 und 5, nach § 7 Abs. 3, nach § 8 Abs. 4, nach § 9 Abs. 3 und nach § 10 Abs. 3 der Landesregierung übertragenen Aufgaben obliegen bei Dienstnehmerinnen einer Gemeinde dem Bürgermeister, bei Dienstnehmerinnen eines Gemeindeverbandes dem Vorsitzenden des Gemeindeverbandes
(6) Die Bestimmungen des 4., 5. und 6. Abschnittes gelten für Dienstnehmer, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband dieses Landes stehen, soweit die Regelung ihres Dienstverhältnisses nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.
(7) Die Bestimmungen des 4. Abschnittes gelten auch für Dienstnehmer, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband dieses Landes stehen, soweit die Regelung ihres Dienstverhältnisses nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.
§ 2
Wirkungsbereich
Die nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Mutterschutz
§ 3
Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren, Pflichten des Dienstgebers
(1) Der Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem Kärntner Bedienstetenschutzgesetz, LGBl. Nr. 5/1981, vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.
(2) Bei dieser Ermittlung und Beurteilung sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf und Belastung für werdende bzw. stillende Mütter durch
(3) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere zu erfolgen:
(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Sachverständige heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner beauftragt werden.
(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die zu ergreifenden Maßnahmen nach § 4 schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und alle Dienstnehmerinnen oder die Personalvertretung und die Sicherheitsvertrauenspersonen über die Ergebnisse und Maßnahmen zu unterrichten
§ 4
Maßnahmen bei Gefährdung
(1) Ergibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen.
(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin von der Arbeit frei zu stellen.
(3) Abs. 1 und 2 sind für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstnehmerin an einem ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz zu verwenden ist.
§ 5
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Acht-Wochen-Frist) nicht beschäftigt werden.
(2) Die Acht-Wochen-Frist (Abs. 1) wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem früheren oder späteren als dem im Zeugnis angegebenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Über die Acht-Wochen-Frist (Abs. 1) hinaus dürfen werdende Mütter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von der werdenden Mutter vorgelegten Zeugnis eines Arztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
(4) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist oder eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft eingetreten ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Acht-Wochen-Frist (Abs. 1) den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben werdende Mütter über das Bestehen der Schwangerschaft und den Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Entbindung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(5) Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis der Schwangerschaft und über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen.
(6) Der Dienstgeber hat werdende Mütter für notwendige schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere solche nach der Mutter-Kind-Pass-Verordnung, BGBl. II Nr. 470/2001, die außerhalb der Dienstzeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, unter Fortzahlung des Entgelts frei zu stellen.
§ 6
Verbotene Arbeiten
(1) Werdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder
-geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind.
(2) Als Arbeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere anzusehen:
(3) Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallsgefahren ausgesetzt sind.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet die Landesregierung, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß den Abs. 1 bis 3 fällt.
(5) Werdende Mütter dürfen mit Arbeiten,
nicht beschäftigt werden, wenn die Landesregierung aufgrund eines ärztlichen Gutachtens auf Antrag der Dienstnehmerin oder von Amts wegen entscheidet, dass diese Arbeiten für den Organismus der werdenden Mutter oder für das werdende Kind schädlich sind.
(6) Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen, soweit es die Art der Dienststelle gestattet, nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Wenn eine
räumliche Trennung nicht möglich ist, hat der Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die werdende Mutter nicht der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt wird.
§ 7
Beschäftigungsverbot für stillende Mütter
(1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, dass sie stillen, und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.
(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß § 6 Abs. 2 lit. a, c, d und i beschäftigt werden.
(3) Im Zweifelsfall entscheidet die Landesregierung, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Abs. 2 fällt.
(4) Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.
§ 8
Beschäftigungsverbote
nach der Entbindung
(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Acht-Wochen-Frist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.
(2) Über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen hinaus ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten, als sie arbeitsunfähig sind. Diese Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im § 6 Abs. 2 lit. a, b, c, d, h und i genannten Arbeiten beschäftigt werden.
(4) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 hinaus kann die Landesregierung aufgrund eines ärztlichen Gutachtens für Dienstnehmerinnen, die in den ersten Monaten nach ihrer Entbindung nicht voll leistungsfähig sind, Maßnahmen veranlassen, die zum Schutz der Dienstnehmerinnen notwendig sind.
§ 9
Verbot der Nachtarbeit
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen – in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) Werdende und stillende Mütter dürfen, wenn dies aufgrund der Eigenart der Verwendung oder des Dienstbetriebes unbedingt erforderlich ist, bis 22.00 Uhr beschäftigt werden, sofern im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird.
(3) Die Landesregierung kann im Einzelfall die Beschäftigung werdender und stillender Mütter bis 23.00 Uhr bewilligen, wenn
(4) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 gelten nur insoweit, als Nachtarbeit für Dienstnehmerinnen nicht aufgrund anderer Vorschriften verboten ist.
§ 10
Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen – an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht
(3) Die Landesregierung kann im Einzelfall weitere Ausnahmen bewilligen, wenn dies aus dienstlichen Gründen unerlässlich ist.
(4) Die Dienstnehmerin hat in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden (Wochenruhe), in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe. Die Ruhezeit hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Während dieser Ruhezeit darf die Dienstnehmerin nicht beschäftigt werden.
(5) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 gelten nur insoweit, als Sonn- und Feiertagsarbeit für Dienstnehmerin nicht aufgrund anderer Vorschriften verboten ist.
§ 11
Verbot der Leistung von Überstunden
Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Dienstzeit neun Stunden, die wöchentliche Dienstzeit 40 Stunden überschreiten.
§ 12
Ruhemöglichkeit
Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.
§ 13
Stillzeit
(1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit frei zu geben. Diese Freizeit hat an Tagen, an denen die Dienstnehmerin mehr als viereinhalb Stunden arbeitet, 45 Minuten zu betragen, bei einer Arbeitszeit von acht oder mehr Stunden ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von 90 Minuten zu gewähren.
(2) Die Gewährung der Stillzeit darf keinen Verdienstausfall bewirken. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in anderen gesetzlichen Vorschriften oder kollektivvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.
§ 14
Kündigungsschutz
(1) Dienstnehmerinnen dürfen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. Entbindung nicht bekannt ist.
(2) Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. Entbindung dem Dienstgeber binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung, bekannt gegeben wird. Im Fall der schriftlichen Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Entbindung ist diese rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Fünf-Tage-Frist zur Post gegeben wird. Wendet die Dienstnehmerin die Tatsache ihrer Schwangerschaft bzw. Entbindung innerhalb der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzuweisen. Kann die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. Entbindung nicht innerhalb der Fünf-Tage-Frist bekannt geben, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
(3) Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses während der Dauer des Kündigungsschutzes ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen Dienstnehmerinnen muss dieser Vereinbarung eine Bescheinigung der Personalvertretung beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass die Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz nach diesem Gesetz belehrt wurde.
(4) Abs. 3 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Bedienstete.
§ 15
Sonderbestimmungen für provisorisch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
(1) Während der Dauer des in den §§ 14, 19, 20, 22 und 23 geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Enden dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf Definitivstellung nicht erworben werden.
(2) Erfolgt die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist, so wirkt sie auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinne des Abs. 1 erfolgt wäre.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann während der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß § 20 durch den anderen Elternteil ein Rechtsanspruch auf Definitivstellung erworben werden.
(4) Während der Dauer der aufgeschobenen Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 26 und § 27 kann ein Rechtsanspruch auf Definitivstellung nicht erworben werden.
§ 16
Befristete Dienstverhältnisse
(1) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zu dem Beginn des Beschäftigungsverbotes nach § 5 Abs. 1 oder dem Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes nach § 5 Abs. 3 gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung der Befristung liegt insbesondere vor, wenn diese im Interesse der Dienstnehmerin liegt oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken, für die Zeit der Saison oder zur Erprobung abgeschlossen wurde, wenn aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist.
§ 17
Entlassungsschutz
(1) Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts entlassen werden.
(2) Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn die Dienstnehmerin
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 4 ist der durch die Schwangerschaft bzw. durch die Entbindung der Dienstnehmerin bedingte außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen.
(4) In den Fällen des Abs. 2 Z 4 und 5 kann die Entlassung der Dienstnehmerin gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden. Weist das Gericht die Klage auf Zustimmung zur Entlassung ab, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
(5) Abweichend von Abs. 1, 2 und 4 ist bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten die Zustimmung des Gerichtes nicht einzuholen. Die Entlassungsgründe des Abs. 2 gelten sinngemäß.
§ 18
Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
(1) Macht die Anwendung der Vorschriften der §§ 4, 6, 7, 8 Abs. 3 und 4 oder des § 9 eine Verwendungsänderung in der Dienststelle erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in den Zeitraum von 13 Wochen Zeiten, während derer die Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder vorübergehender Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum von 13 Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Diese Regelung gilt auch, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Entgeltes die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde.
(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 5 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die aufgrund der Vorschriften der §§ 4, 6, 7, 8 Abs. 3 und 4 oder des § 9 keine Verwendungsmöglichkeit in der Dienststelle besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Abs. 1 sinngemäß anzuwenden ist.
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht nicht für Zeiten, während derer Wochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37/2001, bezogen werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuss des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt.
(4) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2001, in den Kalenderjahren, in die Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartige Zeiten fallen.
Karenz für Dienstnehmerinnen
§ 19
Karenz
(1) Der Dienstnehmerin, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Verlangen eine Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zu gewähren.
(2) Die Karenz beginnt frühestens
(3) Die Karenz endet spätestens mit der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
(4) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen.
(5) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 8 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz vereinbart werden.
(6) Wird eine Karenz nach Abs. 1 und 2 und Abs. 5 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 14 und 17 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz.
(7) Für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gilt Abs. 5 letzter Satz mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
§ 20
Teilung der Karenz zwischen Mutter
und Vater
(1) Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens drei Monate betragen. Er ist in den im § 19 Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Dienstnehmerin gleichzeitig mit dem Vater Karenz für die Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem in § 19 Abs. 3 bzw. § 21 Abs. 1 genannten Zeitpunkt endet.
(3) Beabsichtigt die Dienstnehmerin, Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz des Vaters Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz vereinbart werden.
(4) Dauer und Zeitpunkt der geteilten Karenz haben Mutter und Vater einvernehmlich festzulegen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so gilt im Verhältnis der Elternteile zueinander, dass Karenz bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes der Mutter und daran anschließend bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes dem Vater zusteht.
(5) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 14 und 17 beginnt im Fall des Abs. 3 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles.
(6) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 14 und 17 endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzteiles.
(7) Für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gilt Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
§ 21
Aufgeschobene Karenz
(1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die dienstlichen Interessen und die Erfordernisse des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 19 oder 20 spätestens
geendet hat.
(2) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und der Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach der Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Die Dienstnehmerin kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass sie anstelle der aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann die Dienstnehmerin die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
(5) Unbeschadet des Ablaufs der in Abs. 3 und Abs. 4 jeweils erster Satz genannten Fristen kann aufgeschobene Karenz vereinbart werden.
(6) In Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu. Gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz ist eine Berufung nicht zulässig. Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – nur aus den Gründen des § 517 ZPO BGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001, sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
(7) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
(8) Für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten folgende Abweichungen:
§ 22
Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter
(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.
(2) Die §§ 19 bis 21 sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Diese Karenz kann entweder einmal mit dem Vater, Adoptiv- oder Pflegevater geteilt (§ 20) oder es können drei Monate dieser Karenz aufgeschoben werden (§ 21). Im Übrigen ist Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die §§ 14 und 17 Abs. 1, 2 und 4 sind auf die Karenz nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 14 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt. In beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.
(5) Für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gilt Abs. 2 Z 3 mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
§ 23
Karenz bei Verhinderung des Vaters
(1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung Karenz zu gewähren. Eine solche Karenz endet spätestens
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
(5) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 14 und 17 nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.
§ 24
Gemeinsame Vorschriften zur Karenz
(1) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 68/2002, in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit in dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt, bescheidmäßig nicht anderes verfügt oder vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.
(2) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(3) Die Dienstnehmerin kann neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2002, ausüben. Eine Verletzung der Dienstpflicht bei einer geringfügigen Beschäftigung hat keine Auswirkung auf das karenzierte Dienstverhältnis. Der Zeitpunkt der Arbeitsleistung im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung ist zwischen Dienstgeber und der Dienstnehmerin vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
(4) Weiters kann die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis mit ihrem Dienstgeber für höchstens dreizehn Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
(5) Eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 4 kann auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden.
(6) Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin auf Verlangen eine von der Dienstnehmerin mit zu unterfertigende Bestätigung auszustellen,
(7) Die Dienstnehmerin hat ihrem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und auf Verlangen des Dienstgebers ihren Dienst wieder anzutreten.
(8) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
(9) Abweichend von den Abs. 7 und 8 gilt für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, dass mit dem Wegfall des gemeinsamen Haushaltes und sofern der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes nicht begehrt die Karenz endet und die Dienstnehmerin bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt gilt.
§ 25
Recht auf Information
Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerinnen über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen, Stellen- und Funktionsausschreibungen, zu informieren.
§ 26
Teilzeitbeschäftigung
(1) Als Teilzeitbeschäftigung im Sinne dieser Bestimmung ist die Herabsetzung der Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zu verstehen. Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin zu vereinbaren. Auf Verlangen der Dienstnehmerin ist den Verhandlungen ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung beizuziehen.
(2) Wird im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes keine Karenz in Anspruch genommen, so kann die Dienstnehmerin Teilzeitbeschäftigung bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen. Nimmt gleichzeitig mit der Dienstnehmerin auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß § 8 Abs. 1 in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit dem Vater kann die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin über die Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die der Vater seine Teilzeitbeschäftigung vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres verkürzt.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 3 vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens drei Monate dauern und beginnt entweder
(6) Beabsichtigt die Dienstnehmerin, Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß § 8 Abs. 1 und 2 oder einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und Lage bis zum Ende der Frist nach § 8 Abs. 1 bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass der Vater keine Karenz in Anspruch nimmt. Nimmt die Dienstnehmerin Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, so hat sie dies ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des Vaters bekannt zu geben. Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat die Dienstnehmerin binnen weiteren zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will.
(7) Kommt keine Einigung zustande, so kann die Dienstnehmerin den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen. Das Gericht hat die Klage insoweit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu. Eine Berufung gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz ist nicht zulässig. Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – nur aus den Gründen des § 517 ZPO, BGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001, sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet der Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Die Dienstnehmerin hat diese Bestätigung mit zu unterfertigen.
(9) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Dienstnehmerin sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 14 und 17 beginnt im Falle des Abs. 5 Z 3 und 4 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung.
(11) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 14 und 17 endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Dasselbe gilt auch während eines Rechtsstreites gemäß Abs. 7.
§ 27
Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
(1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß § 22.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann
beginnen.
(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung ihrem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters bekannt zu geben.
(4) Im Übrigen ist § 26 anzuwenden.
§ 28
Spätere Geltendmachung der Karenz
(1) Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nehmen.
(2) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vaters bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
§ 29
Teilzeitbeschäftigung für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
(1) § 26 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 7 und Abs. 11 letzter Satz sind auf Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 26 sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(2) Die Dienstnehmerinnen können über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist, ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin, dessen oder deren Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht und für die Betreuung des Kindes für diese Zeit Vorsorge getroffen werden kann. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Karenz für Dienstnehmer (Väter-Karenz)
§ 30
Anspruch auf Karenz
(1) § 15 sowie der dritte Abschnitt dieses Gesetzes gelten für Dienstnehmer mit den in diesem Abschnitt enthaltenen Abweichungen.
(2) An die Stelle der Begriffe „Dienstnehmerin/Dienstnehmerinnen" und „Mutter" treten die Begriffe „Dienstnehmer" und „Vater" im jeweils grammatikalisch richtigen Zusammenhang.
§ 31
Sonderbestimmungen
(1) Dem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz zu gewähren, wenn
Können Mutter und Vater über die Teilung der Karenz kein Einvernehmen erzielen, so gilt § 20 Abs. 4.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 beginnt die Karenz frühestens mit Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes (§ 8 Abs. 1 oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften, gleichartige Vorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Karenz frühestens mit Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2002, oder nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2002, und verkürzt sich die Acht-Wochen-Frist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in den §§ 102a Abs. 1 Satz vier GSVG und § 98 Abs. 1 Satz vier BSVG genannten Zeitpunkt.
(4) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben.
(5) § 20 (Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Karenzteil zu dem im Abs. 2 oder 3 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter beginnt.
(6) § 23 Abs. 1 bis 4 (Karenz bei Verhinderung der Mutter) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienstnehmer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
(7) § 26 Abs. 5 (Teilzeitbeschäftigung) gilt mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers
beginnt
§ 32
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Der Dienstnehmer, der Karenz nach den §§ 20, 23 oder 30 in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen
Karenzurlaubsgeld
§ 33
Zeitlicher Geltungsbereich
Ansprüche nach diesem Abschnitt bestehen
§ 34
Anspruch
(1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlass der Mutterschaft (in der Folge „Karenzurlaubsgeld" genannt),
(2) Dienstnehmerinnen, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem der in § 1 genannten Dienstverhältnisse befinden und ihr Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes aufgelöst haben, haben bei Vorliegen der im Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.
(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter aufgrund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 60 vH des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2001.
(4) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:
(5) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern, bekannt zu geben, ob sie erhöhtes Karenzurlaubsgeld gemäß § 35 Abs. 1 lit. b in Anspruch nehmen will. Sofern die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) nicht einen Anspruch nach § 35 Abs. 1 lit. b geltend macht, gebührt ihr das Karenzurlaubsgeld in der in § 35 Abs. 1 lit. a festgelegten Höhe.
(6) Hat der Vater des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht – abgesehen von § 37 Abs. 4 – ein Anspruch der Mutter auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Gesetz jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die der Vater auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann zweimal erfolgen. Der Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.
(7) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wen
(8) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch
(9) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anordnung.
§ 35
Höhe des Anspruchs
(1) Das Karenzurlaubsgeld beträgt
(2) Einer verheirateten Mutter ist das Karenzurlaubsgeld in der in Abs. 1 lit. b festgelegten Höhe zuzuerkennen, wenn sie glaubhaft macht, dass ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen erzielt, das geringer ist als die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C, oder dass ihr Ehegatte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (Freibetrag) um weniger als den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 1 lit. a und Abs. 1 lit. b gebührenden Karenzurlaubsgeld, so ist der Mutter das Karenzurlaubsgeld nach Abs. 1 lit. b vermindert um die Differenz zwischen dem Einkommen des Ehegatten und dem Freibetrag zuzuerkennen.
(3) Eine Mutter, die ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001, an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre, ist wie eine verheiratete Mutter nach Abs. 2 zu behandeln, wobei der Vater des Kindes dem Ehegatten gleichzuhalten ist.
(4) Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Kinderzulage, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre.
§ 36
Anspruchsbeginn
Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht von Beginn der Karenz an. Wurde das Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes vor Antritt einer Karenz aufgelöst, so ist das Karenzurlaubsgeld von dem der Einstellung des Monatsbezuges (Entgeltes) folgenden Tag an zuzuerkennen.
§ 37
Dauer des Anspruchs
auf Karenzurlaubsgeld
(1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.
(2) Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
(3) Der Anspruch besteht weiters für die Dauer einer aufgeschobenen Karenz gemäß § 21. Die Dauer des Bezuges gemäß Abs. 1 und 2 verkürzt sich bei Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Karenz um die Dauer der aufgeschobenen Karenz.
(4) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Elternteile kann Karenzurlaubsgeld für die Dauer eines Monats von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden, wobei die Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld einen Monat vor dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt endet.
§ 38
Auszahlung
Die Bestimmungen des § 142 Abs. 1, 3 und 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, in seiner jeweils geltenden Fassung, finden auf das Karenzurlaubsgeld sinngemäß Anwendung.
§ 39
Meldepflicht
(1) Die nach diesem Gesetz anspruchsberechtigte Dienstnehmerin ist verpflichtet, alle Tatsachen, welche für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall des Karenzurlaubsgeldes von Bedeutung sind, binnen einer Woche nach Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweist, dass sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einer Woche nach Kenntnis ihrem (letzten) Dienstgeber zu melden.
(2) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen.
§ 40
Karenzurlaubsgeld für Väter
(1) Die §§ 34 bis 42 sind sinngemäß und nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich
(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).
(3) Ein Adoptiv- oder Pflegevater hat Anspruch auf Karenzurlaubsgeld in der Dauer bis zu sechs Monaten, wenn er sich in einer Karenz nach § 30 und § 31 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 befindet.
(4) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld endet jedenfalls, wenn der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder die Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird
§ 41
Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.
(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 26 oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Gesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Gesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil aufgrund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außer Stande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Wird Teilzeitbeschäftigung vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes an Stelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 35 Abs. 1 bis 3 vermindert sich um den Hundertsatz der Teilzeitbeschäftigung gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50 Prozent des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 35 Abs. 1 bis 3. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann zweimal erfolgen, nach dem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat.
(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Gesetz
(4) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn der betreffende Elternteil aufgrund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 60 vH des in § 35 Abs. 1 lit. a angeführten Betrages übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2001.
(5) Der in den Abs. 1 bis 4 angeführte Begriff „Elternteil" umfasst im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil" und „Pflegeelternteil".
(6) § 34 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 5 und 9 und die §§ 38 und 39 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 5 anzuwenden.
(7) Abs. 1 bis 6 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes keine Karenz, sondern trotz Versäumnis der in § 26 Abs. 6 vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt.
(8) Nimmt ein Elternteil im zweiten Lebensjahr des Kindes keine Karenz, aber eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, die nicht nach diesem Gesetz oder gleichartigen österreichischen Vorschriften vereinbart wurde, so sind die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigung die für die Beschäftigung maßgebliche gesetzliche oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht übersteigen darf.
(9) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluss an die Frist gemäß § 8 Abs. 1 eine Teilzeitbeschäftigung oder nach § 26 oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Gesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Gesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn
höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.
(10) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 9 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Gesetz
(11) § 41 Abs. 1 bis 6 gilt auch für die Anwendung der Abs. 9 und 10, soweit diese nichts anderes bestimmen.
§ 42
Abweichende Bestimmungen
Für Ansprüche von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden, für Kinder, die nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen, wenn die Dienstnehmerin dies innerhalb von zwei Monaten ab der Kundmachung dieses Gesetzes beantragt:
Sonderkarenzurlaubsgeld
§ 43
Anspruch
(1) Auf Antrag haben Mütter oder Väter gegenüber ihrem Dienstgeber, in den Fällen des § 34 Abs. 2 gegen ihrem letzten Dienstgeber, bei Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, dass der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlass für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes war, sich in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet oder in den Fällen des § 34 Abs. 2 keine Beschäftigung annehmen kann, weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht.
(3) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn
(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld für jenes Kind, das Anlass für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war.
(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht längstens für die Dauer von einem Jahr und endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
(6) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonderkarenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter ihren Anspruch nicht geltend macht.
§ 44
Höhe des Sonderkarenzurlaubsgeldes
(1) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V.
(2) Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte im Sinne des § 140 Abs. 2 bis 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 in seiner jeweils geltenden Fassung) übersteigt.
(3) Das Sonderkarenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Kinderzulage, der dem anspruchsberechtigten Elternteil gebühren würde, wenn er nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre.
§ 45
Auszahlung, Meldepflicht
Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 34 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sowie die §§ 35 Abs. 4, 38 und 39 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Mutter (Dienstnehmerin) der anspruchsberechtigte Elternteil (Adoptivelternteil) tritt.
Schlussbestimmungen
§ 46
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 rückwirkend in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten die §§ 3 und 4 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem die Regelungen des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes über die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren für Dienstnehmer in Kraft treten. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Regelungen des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Mutterschutz- und Karenzurlaubsgesetz – K-MKUG, LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/1997, außer Kraft.
(4) Ansprüche, die durch die §§ 19 bis 23 und 26 bis 29 neu geschaffen werden, haben nur Mütter (Pflege- oder Adoptivmütter) und nach Maßgabe sinngemäßer Anwendbarkeit auch Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), wenn das Kind nach dem 30. Juni 2000 geboren wurde. Sofern das Gesetz für die Geltendmachung von Ansprüchen Meldefristen vorsieht und diese Fristen im Zeitpunkt der Kundmachung bereits zu laufen begonnen haben oder bereits verstrichen sind, verlängert sich diese Meldefrist um den dem Ausmaß der Verkürzung entsprechenden Zeitraum, höchstens aber um vier Wochen beginnend mit der Kundmachung dieses Gesetzes
§ 47
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. A m b r o z y
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
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