Errichtung des Naturparkes Dobratsch
LGBL_KA_20021015_61Errichtung des Naturparkes DobratschGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.10.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/2002 33. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund § 26 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2002, wird verordnet:
§ 1
Im Gebiet der Marktgemeinden Arnoldstein, Bad Bleiberg und Nötsch im Gailtal sowie der Stadt Villach wird der Naturpark Dobratsch samt Naturparkregion eingerichtet
§ 2
Der Naturpark erstreckt sich auf das Naturschutzgebiet Villacher Alpe (Dobratsch), LGBl. Nr. 25/1967, idF LGBl. Nr. 23/1970, sowie die Landschaftsschutzgebiete Dobratsch (Villacher Alpe), LGBl. Nr. 45/1970, Schütt-West, LGBl. Nr. 46/1970 und Schütt-Ost, LGBl. Nr. 47/1970.
§ 3
Die Naturparkregion umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinden Bad Bleiberg und Nötsch im Gailtal, soweit es nicht Teil des Naturparkgebietes ist; weiters große Teile im Westen der Stadt Villach und im Norden der Gemeinde Arnoldstein. Die Naturparkregion ist innerhalb nachstehender Grenzlinie gelegen. Die Grenzbeschreibung erfolgt im Uhrzeigersinn, Betrachtungspunkt für die Außengrenze der Grundstücke ist ein gedachter Punkt innerhalb des Schutzgebietes. Ergeben die in der Grenzbeschreibung angeführten Grenzen keine geschlossene Grenzlinie, so gilt jeweils die kürzeste Verbindung zwischen den in der Grenzbeschreibung angeführten angrenzenden Grundstücken als Grenze. Die Grenzlinie verläuft ausgehend vom nördlichsten Punkt des Gst. 147 der KGSt. Martin entlang der Südgrenze der Gst. 149, 187, 186, 185, KGSt. Martin, bis zum Anschluss an das Grundstück 1458/1. Von dort entlang der Innengrenze dieses Grundstückes bis zum Schnittpunkt mit dem Gst. 1457/1. Dann in gerader Linie bis zu dessen südlichsten Punkt. Von dort entlang der Ostgrenze dieses Gst. bis zum Schnittpunkt mit dem Gst. 327/16. Dann entlang der Außengrenze der Gst. 327/16, 560/2 bis zum westlichsten Punkt des Gst. 1463/11. Weiter entlang der Außengrenze des Gst. 1449/2, dann das Gst. 1463/10 in gerader Linie querend, dann entlang der Außengrenze des Gst. 1449/4 bis zum Schnittpunkt mit dem Gst. 1463/9. Dieses Grundstück in gerader Linie querend bis zum nördlichsten Punkt des Gst. 1449/3 und dann anschließend entlang der Außengrenze dieses Grundstückes bis zum Schnittpunkt mit der Außengrenze des Gst. 1463/2 und weiter entlang der Außengrenze dieses Gst. bis zum Schnittpunkt mit der Ostgrenze des Gst. 490/75. Von dort in gerader Linie das Gst. 1463/2 querend bis zum nordwestlichen Schnittpunkt mit dem Gst. 1541/4. Dann entlang der Westgrenze dieses Gst. bis zum nordwestlichsten Schnittpunkt mit dem Gst. 1540/2. Von dort entlang der Westgrenze vom Gst. 1540/2, alle KGSt. Martin, bis zum Schnittpunkt mit der Grenze der KGVölkendorf. Dann entlang der Westgrenze des Gst. 1117, KG Völkendorf, bis zur Grenze der KGPogöriach. Dann entlang der Westgrenze des Gst. 1149, KGPogöriach, bis zur Grenze mit der KGVölkendorf. Von dort zuerst entlang der West- und dann entlang der Südgrenze des Gst. 1118/1 bis zum Schnittpunkt mit dem westlichsten Punkt des Gst. 1107/4. Dann weiter entlang der Südwestgrenze dieses Gst. bis zum westlichsten Punkt des Gst. 1119. Dann entlang der Südwestgrenze des Gst. 1119, alle KGVölkendorf, bis zur Grenze mit der KGJudendorf. Von dort entlang der Südgrenze des Gst. 846/1, KGJudendorf, bis zur Grenze mit der KGVölkendorf. Von dort weiter entlang der Südgrenze der KGVölkendorf bis zum Schnittpunkt mit dem nordwestlichsten Punkt des Gst. 1125/1. Dann entlang der Südgrenze dieses Gst. bis zum westlichen Schnittpunkt mit dem Gst. 268/1. Dann dieses Gst. in gerader Linie querend bis zum westlichsten Punkt des Gst. 1124, alle KGVölkendorf. Dann entlang der Westgrenze dieses Gst. bis zur Grenze mit der KGJudendorf. Von dort entlang der Westgrenze des Gst. 854/2 bis zum südlichsten Punkt dieses Gst. Dann entlang der Westgrenze des Gst. 854/1 bis zum Schnittpunkt mit dem Gst. 816/1. Dieses Gst. in gerader Linie querend bis zum nördlichsten Punkt des Gst. 851, dann entlang der Westgrenze dieses Gst. bis zum Schnittpunkt mit dem Gst. 14/1, alle KGJudendorf. Von dort dieses Gst. in gerader Linie querend bis zum nördlichsten Punkt des Gst. 600/1, KGFederaun. Von dort zuerst entlang der West- und dann der Nordgrenze dieses Gst. bis zu dessen westlichsten Punkt. Dann in gerader Linie bis zum westlichsten Punkt des Gst. 600/11. Von dort das Gst. 615/4, KGFederaun, Richtung Süden in gerader Linie querend bis zur Grenze der Gemeinde Villach. Von dort entlang der Grenze der Gemeinde Villach bis zum nördlichsten Punkt des Gst. 82/59, KGHart. Dann entlang der West- bzw. Nordgrenze des Gst. 3/9, KGHart, bis zur Grenze mit der KGRiegersdorf. Von dort entlang der Nordgrenze des Gst. 227/3, KGRiegersdorf, bis zur Grenze mit der KGPöckau. Von dort entlang der Nordgrenze des Gst. 67/2, KGPöckau, bis zur Grenze mit der KGArnoldstein. Von dort entlang der Nordgrenze des Gst. 264/3, KGArnoldstein, bis zum östlichsten Punkt des Gst. 1227/2, KGArnoldstein. Dann entlang der Ostgrenze dieses Gst. und weiter entlang der Ostgrenze des Gst. 1227/1, KGArnoldstein, bis zur Gemeindegrenze. Dann entlang der Außengrenzen der Gemeinden Nötsch i. G., Bad Bleiberg und Villach bis zum Ausgangspunkt.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. Sl a d k o
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