Kärntner Feuerwehrgesetz;Änderung
LGBL_KA_20021015_60Kärntner Feuerwehrgesetz;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.10.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/2002
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Feuerwehrgesetz – K-FWG, LGBl. Nr. 48/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2002, wird wie folgt geändert:
„(3a) Im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss obliegt dem Ortsfeuerwehrkommandanten die Bildung einer Feuerwehrjugendgruppe (§ 8a)."
„(10) Der Gemeindefeuerwehrkommandant und die Ortsfeuerwehrkommandanten gelten als fachkundige Personen im Sinne des § 35 Abs. 6 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung und der Stadtrechte."
„(2) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind aktive Mitglieder, nicht aktive Mitglieder, Mitglieder der Reserve, Mitglieder auf Probe und Mitglieder in Feuerwehrjugendgruppen."
„(7a) Die Mitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr endet mit dem Austritt, mit der Rechtskraft des Bescheides – im Falle der Einbringung einer Vorstellung mit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorstellungsverfahrens – über den Ausschluss (Abs. 6) oder im Falle einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die Einbringung der Anklageschrift gemäß Abs. 7 mit dem Ruhen der Mitgliedschaft verbunden war. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes einer Feuerwehrjugendgruppe endet überdies mit der Vollendung des 15. Lebensjahres oder mit dem Widerruf der Bewilligung durch den Gemeinderat (§ 8a Abs. 6)."
„§ 8a
Feuerwehrjugendgruppen
(1) Eine Freiwillige Feuerwehr darf eine Feuerwehrjugendgruppe führen, wenn dies für die Sicherung des Nachwuchses in dieser Freiwilligen Feuerwehr erforderlich ist.
(2) Die Feuerwehrjugendgruppe hat die ausschließliche Aufgabe, ihre Mitglieder frühzeitig mit den Aufgaben der Feuerwehr bekannt zu machen und altersgerecht auszubilden. Die Feuerwehrjugendgruppe ist von mindestens zwei aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr nach Abs. 4 lit. c gemeinsam zu leiten.
(3) In die Feuerwehrjugendgruppe dürfen Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie hiefür körperlich und geistig geeignet sind. § 8 Abs. 3a bis Abs. 3c gelten in gleicher Weise.
(4) Die Führung einer Feuerwehrjugendgruppe durch eine Freiwillige Feuerwehr bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist auf Grund eines vom Ortsfeuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss gestellten Antrages zu erteilen, wenn
(5) Der Gemeinderat hat vor seiner Entscheidung den Landesfeuerwehrkommandanten zu hören. Der Landesfeuerwehrkommandant hat seine Stellungnahme auch dem zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandanten zu übermitteln.
(6) Der Gemeinderat hat die Bewilligung zur Führung einer Jugendgruppe durch eine Freiwillige Feuerwehr zu widerrufen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder während mehr als sechs Monaten nur mehr vier beträgt oder wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. a oder lit. c wegfallen.
„§ 19a
Sitzungen
(1) Der Landesfeuerwehrausschuss und der Bezirksfeuerwehrausschuss sind nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu Sitzungen einzuberufen. Eine Sitzung ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt. Der Landesfeuerwehrausschuss ist überdies einzuberufen, wenn dies das mit den Angelegenheiten der Feuerwehren betraute Mitglied der Landesregierung zur Abwehr eines offenkundigen Schadens oder aus vergleichbaren wichtigen Gründen unter Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten verlangt.
(2) Wird gemäß Abs. 1 die Einberufung einer Sitzung verlangt, ist diese unverzüglich so einzuberufen, dass sie innerhalb von einer Woche ab Einlangen des Verlangens stattfinden kann. Nach Abs. 1 bekanntgegebene Tagesordnungspunkte sind jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen."
„§25a
Mindestausrüstung von Freiwilligen
Feuerwehren
Der Landesfeuerwehrausschuss hat durch Verordnung Bestimmungen über die Mindestausrüstung von Freiwilligen Feuerwehren unter Bedachtnahme auf ihre Aufgaben als Stützpunktfeuerwehren erster, zweiter oder dritter Ordnung oder als Ortsfeuerwehr festzulegen. Auf die Besonderheiten der geographischen Lage, der klimatischen Verhältnisse und die Zahl der Feuerwehren im Gemeindegebiet ist Bedacht zu nehmen. Die Beschaffenheit von Ausrüstungsgegenständen wie die Motorleistung, das höchstzulässige Gesamtgewicht, die Antriebsarten, das Tankvolumen u.ä., die Ausrüstungsgegenstände jedenfalls aufzuweisen haben, ist unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck entsprechend dem Stand der Technik und der Zulassung durch einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen festzulegen.
§ 25b
Förderung von Ausrüstungsgegenständen
(1) Der Landesfeuerwehrausschuss hat Richtlinien für die Förderung der Anschaffung der Mindestausrüstung von Freiwilligen Feuerwehren (§ 19 Abs. 1 lit. b) zu erlassen.
(2) Die Förderung der Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen von Freiwilligen Feuerwehren (§ 19 Abs. 1 lit. b) hat auf Antrag der Gemeinde (§ 45 Abs. 1) zu erfolgen, wenn die in den Förderungsrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Stand der vorgesehenen Mindestausrüstung nach § 25a nicht überschritten wird und wenn eine feuerwehrtechnische Überprüfung durch den Landesfeuerwehrausschuss oder durch eine einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle die Eignung der anzukaufenden Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeuge bestätigt. Der Förderbetrag ist für alle in der Verordnung nach § 25a angeführten Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge gleicher Art in gleicher Höhe festzusetzen.
(3) In den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichwertige Ausrüstung aller Freiwilligen Feuerwehren mit gleichen Aufgaben sowie unter Berücksichtigung von Besonderheiten im Einsatzbereich einzelner Feuerwehren und unter Wahrung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bestimmungen zu treffen über
„(11) Der Rechnungsabschluss ist für das vorangegangene Kalenderjahr nach Tunlichkeit bis 31. März, spätestens aber bis 31. Mai des darauffolgenden Jahres festzustellen. Der Rechnungsabschluss ist jedenfalls zu gliedern in die Vermögens- und Schuldenrechnung (Jahresbestandsrechnung), die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahreserfolgsrechnung), die Voranschlagsvergleichsrechnung nach der Gliederung des Voranschlages und den Kassenabschluß. Der Vorlage des Rechnungsabschlusses an den Landesfeuerwehrausschuss ist ein Bericht eines Wirtschaftsprüfers (§ 19 Abs. 3 lit. c) anzuschließen. Ergibt sich aus der Prüfung des Rechnungsabschlusses und des Berichtes des Wirtschaftsprüfers kein Anstand, so hat der Landesfeuerwehrausschuss den Rechnungsabschluss zu genehmigen. Im Falle von Beanstandungen hat der Landesfeuerwehrausschuss die zur Herstellung eines geordneten Haushaltes erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu beschließen."
Abs. 11a eingefügt:
„(11a) Der Landesfeuerwehrausschuss hat unter Bedachtnahme auf die für das Land geltenden Bestimmungen durch Verordnung haushaltsrechtliche Bestimmungen über die Form und Gliederung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses zu erlassen."
„(2a) Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Fahrzeuge, deren Erwerb vom Landesfeuerwehrverband nicht zu fördern ist, dürfen im Sinne des Abs. 1 von der Gemeinde dann zur Verfügung der Feuerwehr gehalten und bei Übungen und Einsätzen verwendet werden, wenn der Landesfeuerwehrausschuss bestätigt, dass die Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände im Hinblick auf die geographische Lage und Besiedlung im Einsatzbereich zu einer Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten führt, dass die gemeinsame Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände mit den Ausrüstungsgegenständen nach § 25a möglich ist und dass das gemeinsame Vorgehen von Feuerwehren bei Einsätzen durch die Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände nicht erschwert oder verhindert wird. Darüber hinaus hat der Landesfeuerwehrausschuss oder eine einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle zu bestätigen, dass eine feuerwehrtechnische Überprüfung keine Bedenken ergeben hat. Werden solche Ausrüstungsgegenstände zur Verwendung der Feuerwehr gehalten, ist dies dem Landesfeuerwehrkommandanten mitzuteilen. Die in Abs. 1 angeführten Feuerwehren dürfen bei Übungen und Einsätzen nur Ausrüstungsgegenstände verwenden, die von der Gemeinde zu ihrer Verfügung gehalten werden."
„(4) Die Gemeinde hat für die erforderliche, der Verordnung nach § 25 entsprechende Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung von Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr, einer Berufsfeuerwehr oder des Brandschutzdienstes zu sorgen. Soweit in der Verordnung nach § 25 die Beschaffenheit oder Eigenschaften der Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung durch bestimmte Materialien oder die Anführung bestimmter Erzeugnisse direkt oder indirekt umschrieben werden, dürfen – unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – auch Dienstkleidung aus gleichwertigen Materialien oder gleichwertige Erzeugnisse angeschafft werden, es sei denn, dass hiedurch das einheitliche Erscheinungsbild der Freiwilligen Feuerwehr nachhaltig beeinträchtigt würde."
„(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, neu angeschaffte Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Fahrzeuge sowie Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung vor ihrer Übernahme vom Landesfeuerwehrverband oder sonst geeigneten gerichtlich beeideten Sachverständigen dahingehend überprüfen zu lassen, ob sie den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen."
„§ 47a
Kosten für Sachverständige
(1) Für die Inanspruchnahme eines Sachverständigendienstes – soweit es sich nicht um Leistungen für Landes- oder Gemeindebehörden im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. l handelt – ist ein Entgelt zu entrichten.
(2) Der Landesfeuerwehrausschuss hat die Höhe der für die Inanspruchnahme eines Sachverständigendienstes zu entrichtenden Entgelte nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Tarif mit Verordnung festzusetzen."
„§ 54a
Verweisung
Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 28 tritt drei Monate nach dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Verordnungen des Landesfeuerwehrausschusses gemäß § 25a in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens zugleich zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, zu dem Art. I Z 28 in Kraft tritt. Dies gilt in gleicher Weise für die Richtlinien des Landesfeuerwehrausschusses gemäß § 25b in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
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