Kindergartengesetz 1992;Änderung
LGBL_KA_20021015_59Kindergartengesetz 1992;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.10.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/2002 33. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kindergartengesetz 1992, LGBl. Nr. 86, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 32/1994, 6/1995 und der Kundmachung LGBl. Nr. 55/1993, wird wie folgt geändert:
„(5) Eine allfällige Betreuung von Kindern außerhalb der regulären Öffnungszeiten darf – bei Vorliegen eines örtlichen Bedarfes – für eine geringe Anzahl von Kindern abweichend von § 9 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und von Abs. 1 erster Satz erfolgen."
„IIIa. Abschnitt
Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuun
§ 20a
Modellversuch
(1) Zur Erprobung von besonderen Formen der Kinderbetreuung, wie etwa einer gemeinsamen Betreuung von Kindern bis zum Ende der Schulpflicht oder einer Betreuung unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten, kann der Träger eines Kindergartens (§ 6) bei der Landesregierung die Bewilligung zur Führung einer Kinderbetreuungseinrichtung in Form eines Modellversuches abweichend von einzelnen Bestimmungen des I. bis III. Abschnittes beantragen.
(2) Dem Antrag ist eine Beschreibung des Modellversuches anzuschließen. In der Beschreibung sind der Inhalt des beantragten Versuches und die erforderlichen Abweichungen von den für Kindergärten, Kinderkrippen und Horte sonst geltenden Bestimmungen eingehend darzulegen. Der Antrag hat auch entsprechende Angaben über das Fachpersonal und das Hilfspersonal, die Höchstzahl der zu betreuenden Kinder und Angaben über die Kindergartengebäude und Liegenschaften zu enthalten.
§ 20b
Bewilligung
(1)Die Bewilligung zur Führung einer Kinderbetreuungseinrichtung in Form eines Modellversuches ist von der Landesregierung zu erteilen, wenn der Versuch den Bestimmungen der §§ 2, 17 und 19 sowie § 11 Abs. 1 nicht widerspricht, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt sind und Fach- und Hilfspersonal in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht.
§§ 13 und 14 gelten in gleicher Weise.
(2) Die Landesregierung hat durch Auflagen sicherzustellen, dass dem Wohl der Kinder entsprochen wird und Interessen der Sicherheit und der Gesundheit gewahrt sind. § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 gelten in gleicher Weise.
(3) Die Bewilligung zur Führung einer Kinderbetreuungseinrichtung in Form eines Modellversuchs darf höchstens für fünf Jahre erteilt werden. Eine einmalige Verlängerung dieses Zeitraumes für weitere fünf Jahre ist zulässig, wenn dies zur Gewinnung von weiteren Erkenntnissen über den Erfolg des Modellversuches erforderlich ist.
(4) Die Beendigung eines Modellversuches vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der Landesregierung anzuzeigen.
§ 20c
Aufsicht, Widerruf
Die Führung einer Kinderbetreuungseinrichtung in Form eines Modellversuchs unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. § 15 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn der Bewilligungsbescheid nicht eingehalten wird oder wenn die weitere Führung des Modellversuches dem Wohl der betreuten Kinder abträglich wäre."
„(6) Der Kindergarten-Landesbeitrag für Jahreskindergärten verringert sich für alle Gruppen des Trägers am gleichen Standort um zwei Zwölftel, wenn der Träger eines Jahreskindergartens trotz Vorliegen eines Bedarfes (Abs. 7) und einer entsprechenden Aufforderung durch die Landesregierung während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes, in seiner jeweils geltenden Fassung, nicht wenigstens eine Kindergruppe führt. In diesem Fall ist der Teilbetrag für das zweite Halbjahr (§ 23 Abs. 3) zu kürzen.
(7) Mütter und Väter von Kindern, die einen Jahreskindergarten besuchen, haben die Möglichkeit, der Landesregierung bis 31. Mai jeden Jahres mitzuteilen, dass – mangels anderer Betreuungsmöglichkeiten – ihre Kinder während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes, in seiner jeweils geltenden Fassung, oder eines Teiles davon der Betreuung in einem Kindergarten bedürfen. Liegen hinsichtlich der Kindergruppen eines Trägers eines Jahreskindergartens 15 Bedarfsmeldungen bei der Landesregierung vor, so hat sie diesen Bedarf dem Träger mitzuteilen und ihn aufzufordern, während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes, in seiner jeweils geltenden Fassung, im erforderlichen Ausmaß Kindergruppen, jedenfalls aber eine Kindergruppe zu führen."
„§ 27
Strafbestimmungen
Wer einen Kindergarten, einen Hort, eine Kinderkrippe oder eine Kinderbetreuungseinrichtung in Form eines Modellversuchs entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung oder trotz Sperre betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3630 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Strafobergrenze für Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, beträgt 218,– Euro.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
D ö r f l e r
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.