Kärntner Landesverfassung;Änderung
LGBL_KA_20020930_57Kärntner Landesverfassung;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/2002 32. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 52/1997, wird wie folgt geändert:
„Artikel 7a
(1) Das Land und die Gemeinden haben durch Schutz und Pflege der Umwelt die Lebensbedingungen für die gegenwärtigen und die künftigen Generationen in Kärnten zu sichern.
(2) Das Land und die Gemeinden haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgende umweltpolitische Ziele einzuhalten:
(3) Landesgesetze, Maßnahmen der Landesvollziehung und Aufgaben, die vom Land, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden als Träger von Privatrechten besorgt werden, müssen mit den Grundsätzen und Zielen nach Abs. 1 und 2 in Einklang stehen.
Artikel 7 b
Das Land Kärnten bekennt sich zum Sonntag und zu den staatlich anerkannten Feiertagen als Tage der Arbeitsruhe. Es achtet die mit diesen Tagen verbundenen Traditionen."
„Artikel 24a
(1) Zur Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, wird beim Landtagsamt eine Kommission eingerichtet.
(2) Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden
(3) Das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied haben die drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien, der Kärntner Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Kärnten. Ein Mitglied muss früher ein richterliches Amt ausgeübt haben. Mitglied der Kommission darf nicht sein, wer einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt. Unterlassen es die im ersten Satz genannten Institutionen innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung einen Vorschlag abzugeben, so hat die Landesregierung die betreffenden Mitglieder der Kommission ohne Bedachtnahme auf einen Vorschlag zu bestellen.
(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet mit dem Verzicht auf die Mitgliedschaft, mit der Abberufung (Abs. 6) oder mit dem Ablauf der Funktionsperiode. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt werden.
(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus der Kommission aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied mit Bescheid von seiner Funktion abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder wenn das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(7) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein Ehrenamt; für die im Rahmen der Kommission geleistete Arbeit gebührt den Mitgliedern keine Vergütung. Den Mitgliedern gebührt jedoch eine Fahrtkostenvergütung nach den §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994). Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs. 3 K-DRG 1994 ist nur zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 K-DRG 1994 erfüllt sind.
(8) Jedes Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, ist über Aufforderung der Kommission verpflichtet, ihr einmal jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird.
(9) Die Kommission gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 95 Abs. 4 B-VG oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen.
(10) Für Erhebungen der Kommission gilt Art. 53 Abs. 3 B-VG sinngemäß. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(11) Die Kommission hat jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist."
„(2) Landesverfassungsgesetze können vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen (,Landesverfassungsgesetz‘)."
„(2a) Die Aufhebung oder Änderung des Kärntner Nationalparkgesetzes darf vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden."
„Artikel 33a
(1) Insoweit ein Gesetzesbeschluss die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsieht, muss hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.
(2) Fasst der Landtag einen Gesetzesbeschluss, der die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsieht, so darf der Landtag den Landeshauptmann mit gleichzeitig gefasstem Beschluss ermächtigen, den Gesetzesbeschluss ohne diejenigen Bestimmungen im Landesgesetzblatt kundzumachen, die die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsehen, falls die Zustimmung der Bundesregierung hiezu verweigert wird. In diesem Beschluss sind die Bestimmungen, die nach Ansicht des Landtages der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen, im Einzelnen zu bezeichnen. Der Beschluss ist dem Bundeskanzleramt gleichzeitig mit dem Gesetzesbeschluss gemäß Art. 33 Abs. 1 bekannt zu geben.
(3) Verweigert die Bundesregierung die Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung und hat der Landtag keinen Beschluss im Sinne des Abs. 2 gefasst, so hat der Landeshauptmann die Mitteilung der Bundesregierung über die Zustimmungsverweigerung dem Landtag zu übermitteln. Der Landtag hat sodann darüber zu beschließen, ob der Gesetzesbeschluss ohne diejenigen Bestimmungen kundzumachen ist, zu denen die Bundesregierung ihre Zustimmung verweigert hat, oder ob von einer Kundmachung des Gesetzesbeschlusses abzusehen ist.
(4) Abs. 3 gilt auch, wenn die Bundesregierung die Zustimmung zu Bestimmungen des Gesetzesbeschlusses verweigert, die vom Landtag in einem nach Abs. 2 gefassten Beschluss nicht als zustimmungsbedürftig bezeichnet wurden."
„(3a) Druckfehler im Landesgesetzblatt und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen und Stücke, Seitenangabe, Angabe des Tages der Herausgabe) unterlaufen sind, sind durch Kundmachung des Landeshauptmannes zu berichtigen.
(3b) Wurde in einem Gesetzesbeschluss des Landtages auf ein noch nicht kundgemachtes anderes Gesetz verwiesen, so hat der Landeshauptmann anlässlich der Kundmachung dieses Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt die Zitierung zu ergänzen."
„Artikel 37a
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesgesetze in geltender Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, in der Wiederverlautbarung
(3) Die verbindende Kraft des wiederverlautbarten Textes des Landesgesetzes beginnt – soweit in der Kundmachung nicht anderes bestimmt ist – nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben wird."
„(3) Zu Beschlüssen der Landesregierung ist – soweit in Abs. 3a nicht anderes bestimmt ist – mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich."
„(3a) Verordnungen nach § 1 des Kärntner Nationalparkgesetzes und Verordnungen nach § 23 des Kärntner Naturschutzgesetzes dürfen von der Landesregierung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden."
„Sie sind, soweit nicht bundesverfassungsgesetzlich oder in Abs. 1a anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich."
„(1a) In Ausübung ihres Amtes oder ihrer Funktion sind an keine Weisungen gebunden:
„insbesondere die Überprüfung der Gebarung des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, der Landeskrankenanstalten, des Nationalparkfonds, des Familienfonds, des Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten und der Schulbaufonds,".
„Artikel 70a
(1) Die Mitglieder des Landtages – soweit sie nicht Mitglieder der Landesregierung sind –, die Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut sowie die Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Leiter des Landesrechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen.
(2) Offen zu legen sind:
(3) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Landtages zu berichten; dieser kann vom Leiter des Landesrechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen."
„Artikel 72a
(1) Die Volksanwaltschaft wird gemäß Art. 148i Abs. 1 B-VG auch für den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten für zuständig erklärt.
(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Kärntner Landtag jährlich über ihre, den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten betreffende Tätigkeit zu berichten.
Artikel 72b
Verweisungen in diesem Landesverfassungsgesetz auf Landesgesetze sind als Verweisungen auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
(1) Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2000;
(2) Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 4/2001;
(3) Gemeindebedienstetengesetz 1992 – K-GBG, LGBl. Nr. 56, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2000;
(4) Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG 1993, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2000;
(5) Landes-Gleichbehandlungsgesetz – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2001;
(6) Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LArbO, LGBl. Nr. 97, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2001;
(7) Kärntner Bedienstetenschutzgesetz, LGBl. Nr. 5/1981;
(8) Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2000
(9) Gesetz über die Patientenanwaltschaft, LGBl. Nr. 53/1990, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1997;
(10) Gesetz über die Behindertenanwaltschaft, LGBl. Nr. 140/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1998;
(11) Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 140/2001;
(12) Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2001;
(13) Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998, LGBl. Nr. 70, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2001;
(14) Villacher Stadtrecht 1998 – K-VStR 1998, LGBl. Nr. 69, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2001;
(15) Kärntner Nationalparkgesetz, LGBl. Nr. 55/1983, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1998;
(16) Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG, LGBl. Nr. 54/1986, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2002;
(17) Kärntner Landesmuseumsgesetz – K-LMG, LGBl. Nr. 72/1998;
(18) Kärntner Auftragsvergabegesetz 1997 – K-VergG 1997, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2002."
Artikel II
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesverfassungsgesetzes treten außer Kraft:
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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