Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz;Änderung
LGBL_KA_20020926_55Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.09.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/2002 31. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAG, LGBl. Nr. 104/2001, wird wie folgt geändert:
„§ 5a
Kärntner Medaille für Verdienste
im Feuerwehrwesen
(1) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die durch einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen verdienstvoll auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens tätig waren.
(2) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:
(3) Für die Berechnung der Dauer der Betätigung im Feuerwehrwesen gilt § 5 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass sonstige Unterbrechungen (§ 5 Abs. 3 lit. d) bei der Verleihung einer Medaille für 25-jährige Tätigkeit 30 Monate und bei Verleihung einer Medaille für 40-jährige Tätigkeit vier Jahre erreichen dürfen.
(4) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen ist als Medaille am dreieckig gefalteten Band auszuführen. Sie enthält auf der Vorderseite das Kärntner Landeswappen (Anlage zum Kärntner Wappengesetz, LGBl. Nr. 69/1985) und auf der Rückseite ein mit einer Flamme geziertes Schildchen, umgeben von einem Lorbeerkranz, in künstlerischer Ausführung. Die Beifügung einer auf die Tätigkeit bezugnehmenden Umschrift ist zulässig."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
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