9. Novelle zum K-DRG 1994, 6. Novelle zum K-LVBG 1994 und Änderungen der Gemeindedienstrechte
LGBL_KA_20020920_549. Novelle zum K-DRG 1994, 6. Novelle zum K-LVBG 1994 und Änderungen der GemeindedienstrechteGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.09.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2002 30. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 103/1994, 16/1995, 74/1995, 14/1996, 58/1996, 131/1997, 71/1998 und 66/2000 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 89/1994 und LGBl. Nr. 14/1995, wird wie folgt geändert:
"(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet."
"(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen."
"§ 15a
Versetzung in den Ruhestand
von Amts wegen
(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Interessen (§ 38 Abs. 4) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
(3) Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Maßnahme geendet hat."
"§ 22
Entlassung wegen mangelnden
Arbeitserfolges
Der Beamte, über den zweimal die Feststellung getroffen worden ist, dass er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung zu entlassen."
"(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet oder vor Jahresablauf aufgelöst wird oder in dem der Beamte in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes."
"(2) Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und es den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, kann die Landesregierung das in Abs. 1 und in den §§ 70 und 77 genannte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken."
"(3) Die Stundenzahl nach Abs. 2
Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes iSd Z 1 und 2 ist das gemäß Abs. 2 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr sowie nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren entsprechend dem geänderten Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Die Berechnung hat so zu erfolgen, dass das nach Abs. 1 und nach §§ 70 und 77 gebührende Urlaubsausmaß weder über- noch unterschritten wird."
"Dem Beamten, der unmittelbar vor seiner Ernennung in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Land gestanden ist, gebührt im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, abweichend von § 70 Abs. 2 und § 73 Abs. 2, der volle Erholungsurlaub iSd §§ 70 Abs. 1, 71 und 77."
"(2) In den ersten zwölf Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und in dem Kalenderjahr, in dem dieses Dienstverhältnis vor Jahresablauf aufgelöst wird oder in dem der Beamte in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird, darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen. Wurde in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits ein über das aliquote Ausmaß des Erholungsurlaubes hinausgehender Bezug ausgezahlt, so ist dieser nicht rückzuerstatten."
"(4) Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und es den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, kann die Landesregierung das Ausmaß des Sonderurlaubs in Stunden ausdrücken."
"(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in Abs. 3 und 3a und in den §§ 144, 146, 181 und 237 nicht anderes bestimmt ist."
"(2) § 71 Abs. 3 gilt sinngemäß."
"(1) Eine Kinderzulage von 14,53 Euro monatlich gebührt - soweit in den Abs. 2 bis 9 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:
"(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
"(1a) Während der Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung (§ 17 Abs. 3, § 19) ist eine Überstellung unzulässig."
"(2a) Den in Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Zeiten sind jene Zeiten gleichzuhalten, die
(2b) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Land oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach Abs. 2a und § 145 Abs. 2f zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder bewirken werden."
"(6) Während der Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung darf die Jubiläumszuwendung erst gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli ausgezahlt werden, der dem Monat des Endens des Karenzurlaubes oder der Außerdienststellung als nächster folgt. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß."
"(1a) In besonders begründeten Fällen und bei Vorliegen von besonderen Verdiensten darf die Landesregierung eine überdurchschnittlich hohe pauschalierte Überstundenvergütung (§ 151 Abs. 1 Z 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 2), auf die durch mehr als fünf Jahre Anspruch bestanden hat, bei der Bemessung der Ausgleichszulage berücksichtigen. In diesen Fällen ist eine Einzelabgeltung von Überstunden (§ 153) oder ein Freizeitausgleich (§ 49) für Überstunden, die im neuen Aufgabenkreis anfallen, nur für jene Überstunden zulässig, die nicht durch das Überstundenpauschale abgegolten werden."
"(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit in Abs. 4a und Abs. 6 sowie in § 79 Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, keine Pensionsbeiträge einzuzahlen. Für die Monate, in welchen dem Beamten keine Bezüge gebühren, er jedoch Pensionsbeiträge zu leisten hat, darf die Landesregierung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) zu vollstrecken."
"§ 168
Vorschuss, Geldaushilfe, Vorschuss für Wohnzwecke
(1) Vorschüsse können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe bis zum Höchstbetrag von 3635 Euro gewährt werden.
(2) Die Rückzahlung des Vorschusses hat durch Abzug vom Monatsbezug längstens binnen 48 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten hat mindestens 30 Euro zu betragen. Der Beamte kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen.
(3) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, so hat er einen noch aushaftenden Vorschussrest vorher zurückzuzahlen. Zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses können die dem ausscheidenden Beamten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Ratenzahlungen bewilligt werden.
(4) Wenn berücksichtigungswürdige Fälle vorliegen, kann die Landesregierung längere Rückzahlungsfristen oder Ratenzahlungen bewilligen.
(5) Ist der Beamte unverschuldet in Not geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm eine Geldaushilfe gewährt werden.
(6) Einem Beamten kann ein Bezugsvorschuss für Wohnzwecke bis zum Höchstbetrag von 5815 Euro gewährt werden:
(7) Die Gewährung des Vorschusses für Wohnzwecke kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(8) Die Rückzahlung des Vorschusses für Wohnzwecke hat längstens binnen 144 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate hat mindestens 30 Euro zu betragen. Der Beamte kann den Bezugsvorschuss auch vorzeitig zurückzahlen.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sind für den Vorschuss für Wohnzwecke sinngemäß anzuwenden.
(10) Die Landesregierung kann sich in den Fällen der Abs. 6 bis 8 vorbehalten, die zweckentsprechende Verwendung des Bezugsvorschusses zu überprüfen. Bei widmungswidriger Verwendung ist der noch aushaftende Vorschussrest sofort zurückzuzahlen."
"Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden ("kaufmännische Rundung").
"Bei der Berechnung der Dienstalterszulage ist jeweils vom höchsten Vorrückungsbetrag der entsprechenden Dienstklasse auszugehen."
"(1a) Jene Zeiten, in welchen die Vorrückung nach § 144 Abs. 1 Z 3 gehemmt wird, dürfen bei der Beförderung nicht berücksichtigt werden. Während dieser Zeit ist eine Beförderung unzulässig. Die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes gelten nicht für Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 144 Abs. 4, diese Zeiten sind in dem in § 144 Abs. 4 angeführten Ausmaß bei der Beförderung zu berücksichtigen."
"Bei der Berechnung der Dienstalterszulage ist jeweils vom höchsten Vorrückungsbetrag der entsprechenden Dienstklasse auszugehen."
"(4) Wird dem Land der dem Beamten gebührende Ersatz des Mehraufwandes iSd Abs. 1 von einer Einrichtung im öffentlichen Bereich zur Gänze oder zum Teil rückerstattet, und sind diese Aufwandersätze höher als die nach diesem Teil gebührenden Aufwandersätze, so hat der Beamte gegenüber dem Land Anspruch auf den Aufwandsersatz nach den für ihn günstigeren Bestimmungen. Der Beamte hat Zuwendungen von dritter Seite der Dienstbehörde zu melden."
"§ 189
Fahrtkostenvergütung"
"Die sich aus der Teilung ergebenden Beträge sind auf zwei Kommastellen zu runden."
"§ 211
Regelungen bei Besonderheiten
des Dienstauftrages
Bei Auslandsreisen nach § 209 Abs. 1 lit. a gebührt dem Beamten anstelle der in § 189 Abs. 5 und in § 196 vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Pauschbetrag von je 5,5 Euro und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Pauschbetrag von je 11 Euro."
"§ 232a
Übermittlung personenbezogener Daten
über Einkünfte
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach dem V. und VI. Teil abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten."
"(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 76 Prozent um den Faktor 0,1667 zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt,
"(6) Wird der Landesregierung binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 14) vom Beamten ein Bescheid iSd Abs. 4 Z 3 vorgelegt, so hat die Landesregierung die Höhe des Ruhegenusses des Beamten neu zu bemessen, wenn das Vorliegen des Bescheides iSd Abs. 4 Z 3 eine Erhöhung des Ruhegenusses bewirken würde. Der Bescheid über die Neubemessung des Ruhegenusses wird mit dem der Vorlage des Bescheides iSd Abs. 4 Z 3 folgenden Monatsersten wirksam."
"(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt - nach Maßgabe der Abs. 2a bis 2d - die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat."
"(2a) Die Zeiten eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und die Zeiten eines Karenzurlaubes gelten nicht als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, soweit nicht in Abs. 2b anderes bestimmt wird.
(2b) Zeiten nach § 79 Abs. 1, 1a, 1b, 1d Z 1 und 3 Z 2 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wenn für diese Zeiten Pensionsbeiträge geleistet wurden, im Fall des § 79 Abs. 3 Z 2 bis zu dem in dieser Vorschrift festgelegten Höchstausmaß. Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 79a und nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen gelten ohne Leistung eines Pensionsbeitrages als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(2c) Zeiten eines Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes iSd § 147 Abs. 3 Z 3 gelten ohne Leistung eines Pensionsbeitrages als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(2d) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit."
"(3) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
(4) Übt der Beamte eine Erwerbstätigkeit aus, so ruht für die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch Maßnahmen nach Abs. 3 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Als Erwerbstätigkeit gilt
"§ 244
Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
(2) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
(3) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 sind der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges und Anwartschaften oder Ansprüche auf Altersversorgung aufgrund folgender Bestimmungen und Dienstverhältnisse gleichzuhalten:
(4) Die in Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes ist, bilden:
(5) Die in Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bildet die Summe aus
(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, bilden:
(7) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, bildet die Summe aus
(8) Stichtag iSd Abs. 4 Z 2 ist der letzte Tag des Kalendermonates, der dem Sterbetag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem Monatsletzten verstorben, dann dieser Tag.
(9) Die Landesregierung gilt für Zwecke der Bemessung einer Witwen(Witwer)pension oder eines Witwen- und Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460 c ASVG.
§ 244a
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 Prozent beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berech-nungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.
(5) Lässt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinne des § 244 Abs. 3 oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuss nicht ermitteln, so gelten 125 Prozent der gebührenden Leistung als Berechnungsgrundlage.
§ 244 b
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
(1) Erreicht die Summe aus
nicht den Betrag von 1453 Euro, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die in den Z 2 und 3 genannten Bestandteile des Versorgungsbezuges gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze des Versorgungsgenusses und der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss dürfen jedoch 60 nicht überschreiten. Die Höhe des Betrages von 1453 Euro ändert sich jeweils am 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit Ablauf des Jahres 2002, um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V ändert. Der geänderte Betrag ist auf volle 10-Cent-Beträge zu runden.
(2) Als eigenes Einkommen iSd Abs. 1 gelten
(3) Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,
(4) Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). § 254 Abs. 3 ist anzuwenden.
(5) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zug der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(6) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
§ 244 c
Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
des überlebenden Ehegatten das 60-fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60-fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug zu beginnen.
(4) Als Erwerbseinkommen iSd Abs. 1 Z 1 gelten die in § 1 Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, des Bundes genannten Einkünfte.
§ 244 d
Meldung des Einkommens
(1) Die Landesregierung hat jeden Bezieher eines nach § 244 b erhöhten oder nach § 244 c verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Landesregierung für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Landesregierung den Hundertsatz nach § 244 a Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 267 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Landesregierung auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
§ 244 e
Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 244a oder § 244b ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 244c nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land gemäß § 266 zu ersetzen."
"(2) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 239 Abs. 3 zugerechnet worden wäre."
"§ 268
Wertausgleich
Wird Beziehern einer Pension nach dem ASVG ein Wertausgleich nach § 299a ASVG gewährt, so gebührt Beziehern einer wiederkehrenden Leistung nach dem V. Teil dieses Gesetzes unter denselben Voraussetzungen ein Wertausgleich in derselben Höhe. Die Höhe des Wertausgleiches und der oder die Auszahlungstermine sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden."
"§ 269
Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Teiles und des ruhegenussfähigen Monatsbezuges
Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Zulagen nach § 253 und § 254, sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen und Unterhaltsbeiträgen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 mit dem Anpassungsfaktor iSd Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, BGBl. II Nr. 439/2001, zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
"§ 283
Wirksamkeit der Anrechnung
Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam."
"(1) Die Nebengebührenzulage zum Witwen(Witwer)versorgungsgenuss beträgt den sich aus §§ 244a Abs. 2, 244b Abs. 1 und 244c Abs. 1 ergebenden Hundertsatz."
"§ 294
Abfindung
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 1,5 Euro nicht übersteigen würde, so gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 290, 292 oder 293 ergebenden Nebengebührenzulage."
"VIII. Teil
§ 301
Anpassungen von Beträgen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
(2) Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden."
"(2) Soweit im Kärntner Dienstrechtsgesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:
"Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit und das Zeugnis über die Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997."
Das Gehalt der Beamten der Allgemeinen Verwaltung beträgt:
Artikel II
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K-LVBG 1994), LGBl Nr. 73, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/1995, 75/1995, 131/1997, 71/1998, 66/2000 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 89/1994, wird wie folgt geändert:
"(1) Das Entlohnungsschema k für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten, in den Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1999, nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, und in den medizinisch-technischen Akademien nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-G), BGBl. Nr. 460/1992, und in der Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, tätigen Mitarbeiter umfasst folgende Entlohnungsgruppen:
Entlohnungsgruppe k 1 =
Akademischer Dienst
Entlohnungsgruppe k 2 =
Med.-technischer Dienst, Dienst der Sozialarbeiter und kardiotechnischer Dienst
Entlohnungsgruppe k 3 =
gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und Dienst der Hebammen Entlohnungsgruppe k 4 =
Dienst der Erzieher/innen und der Kindergärtner/innen
Entlohnungsgruppe k 5 =
Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst und Fachdienst
Entlohnungsgruppe k 6 =
Sanitätshilfsdienst und Dienst der Pflegehelfer und Altenhelfer
Entlohnungsgruppe k 7 =
Dienst der Werkstätten- und Betriebsleiter
Entlohnungsgruppe k 8 =
Handwerklicher Fachdienst
Entlohnungsgruppe k 9 =
Handwerklicher Hilfsdienst"
"§ 36
Anpassungen von Beträgen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
(2) Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden."
"(1a) Während der Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung ist eine Überstellung unzulässig."
"(2c) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
"(1) Eine Kinderzulage von 14,53 Euro monatlich gebührt - soweit in den Abs. 2 bis 9 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:
"(1) Bezugsvorschüsse können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe bis zum Höchstbetrag von 3635 Euro gewährt werden.
(2) Die Rückzahlung des Bezugsvorschusses hat durch Abzug vom Monatsbezug längstens binnen 48 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten hat mindestens 30 Euro zu betragen. Der Vertragsbedienstete kann den Bezugsvorschuss auch vorzeitig zurückzahlen."
"(1) Einem Vertragsbediensteten kann ein Bezugsvorschuss für Wohnzwecke bis zum Höchstbetrag von 5815 Euro gewährt werden.
(2) Der Bezugsvorschuss kann für folgende Zwecke gewährt werden:
(3) Die Gewährung des Bezugsvorschusses für Wohnzwecke kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(4) Die Rückzahlung des Bezugsvorschusses für Wohnzwecke hat längstens binnen 144 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate hat mindestens 30 Euro zu betragen. Der Vertragsbedienstete kann den Bezugsvorschuss auch vorzeitig zurückzahlen."
"§ 61
Außerdienststellung und zeitabhängige Rechte
Die Zeit der Außerdienststellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen."
"(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wird oder vor Jahresablauf endet, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes."
"(2) Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und es den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, darf die Landesregierung das in den §§ 63 bis 65 genannte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken. § 66 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß."
"(3) Die Stundenzahl nach Abs. 1
Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes iSd Z 1 und 2 ist das gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr sowie nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren entsprechend dem geänderten Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Die Berechnung hat so zu erfolgen, dass das nach §§ 63 Abs. 2 und 64 sowie nach Abs. 1 gebührende Urlaubsausmaß weder über- noch unterschritten wird."
"(2) § 65 Abs. 3 gilt sinngemäß."
"(1a) In den ersten zwölf Monaten des Dienstverhältnisses und in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen. Wurde in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits ein über das aliquote Ausmaß des Urlaubsentgeltes hinausgehendes Entgelt bezogen, so ist dieses nicht rückzuerstatten."
"§ 71
Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung
Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird."
"(4) Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und es den Interessen der Vertragsbediensteten nicht zuwiderläuft, darf die Landesregierung das Ausmaß des Sonderurlaubes in Stunden ausdrücken."
"Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte bei der Dauer der Entgeltfortzahlung
(§ 58 Abs. 1), der Bemessung der Kündigungsfrist (§ 78), den Voraussetzungen der Unkündbarstellung (§ 79), der Berechnung der Abfertigung (§ 83 Abs. 5), der Zusatzpension (§ 85 Abs. 4) und der Provision (§ 100 Abs. 1) zu berücksichtigen."
"(5) Die Zeit des Karenzurlaubes wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. § 73 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß."
"(4b) Die Entlohnungsgruppe l 2b1 des Entlohnungsschemas I L entspricht der Entlohnungsgruppe b des Entlohnungsschemas I und die Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas I L entspricht der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I."
"(1) Dem Vertragslehrer gebührt eine monatliche Bildungszulage in der Höhe von 7,27 Euro. Diese Bildungszulage gebührt zwölfmal im Jahr und ist monatlich mit dem Bezug auszuzahlen."
"Entlohnungsgruppe a = Entlohnungsgruppe l pa, l 1" ersetzt.
"(2) Soweit im Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:
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