Kärntner IPPC-Anlagengesetz
LGBL_KA_20020823_52Kärntner IPPC-AnlagengesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.08.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/2002 29. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen, die hinsichtlich der Gesetzgebung in die Bundeszuständigkeit fallen. Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind jedenfalls Anlagen ausgenommen, deren Errichtung und deren wesentliche Änderung einer Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 oder nach dem Abfallwirtschaftsgesetz bedürfen
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Umweltverschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.
(2) Eine Emission ist die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlagen ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden.
(3) Ein Emissionsgrenzwert ist die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden darf.
(4) Die besten verfügbaren Techniken sind der effizienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, grundsätzlich als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern. Unter Techniken sind sowohl die angewendete Technologie als auch die Art und Weise zu verstehen, wie eine Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird. Verfügbar sind die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleichgültig, ob diese Techniken tatsächlich verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind. Als beste Techniken sind jene anzusehen, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.
(5) Eine Anlage ist eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I der IPPC-Richtlinie genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
(6) Die Änderung einer Anlage ist jede Veränderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann; eine wesentliche Änderung ist jede Veränderung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann.
§ 3
Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen und Anzeige
(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage bedarf der Bewilligung der Behörde.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat darzustellen
(3) Dem Antrag auf Bewilligung ist eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 2 anzuschließen.
(4) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.
§ 4
Beteiligung der Öffentlichkeit, grenzüberschreitende Auswirkungen
(1) Die Behörde hat der Öffentlichkeit auf geeignete Weise bekannt zu geben, dass der Antrag auf Bewilligung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen zum Antrag Stellung nehmen kann.
(2) Die Behörde hat der Öffentlichkeit auf geeignete Weise bekannt zu geben, dass die Entscheidung betreffend die Bewilligung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung der Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt.
(3) Wenn die Errichtung einer Anlage oder deren wesentliche Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat über das Vorhaben zum gleichen Zeitpunkt wie die innerstaatliche Öffentlichkeit zu benachrichtigen. In diesen Fällen sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Verfahrens zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(4) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Antrag zu übermitteln.
(5)Abs. 3 und Abs. 4 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 5
Bewilligung, Kenntnisnahme der Anzeige
(1) Die Behörde darf die Bewilligung nur dann mit Bescheid erteilen, wenn die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass
(2) Bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken sind unter Berücksichtigung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie der Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung zu berücksichtigen:
(3) Der Bewilligungsbescheid hat, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, insbesondere zu enthalten:
(4) Die Anzeige der Änderung einer Anlage nach § 3 Abs. 4 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, von der Behörde unter gleichzeitiger Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.
§ 6
Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe
(1) Emissionsgrenzwerte sind jedenfalls für jene in der Anlage angeführten Schadstoffe festzulegen, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; diese Emissionsgrenzwerte dürfen auch für bestimmte Gruppen oder Kategorien von Schadstoffen festgelegt werden.
(2) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an jenem Punkt der Anlage, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht zu berücksichtigen ist.
(3) Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser darf die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der Anlage berücksichtigt werden, wenn ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es dadurch nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt
§ 7
Anpassungsmaßnahmen
(1) Der Betreiber der Anlage hat innerhalb einer Frist von jeweils zehn Jahren zu überprüfen, ob sich die besten verfügbaren Techniken (§ 2 Abs. 4) wesentlich geändert haben und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen; er hat die getroffenen Maßnahmen unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.
(2) Hat der Betreiber der Anlage Maßnahmen nach Abs. 1 nicht in ausreichendem Maß getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Zu diesem Zweck hat die Behörde regelmäßig die Bewilligungsauflagen auf ihre Einhaltung und ihre Anpassung an die jeweils besten verfügbaren Techniken zu überprüfen.
(3) Vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen, wenn
(4)Würden die nach Abs. 2 oder Abs. 3 vorzuschreibenden Maßnahmen eine Anlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde dem Betreiber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Verminderung der Emissionen nach den besten verfügbaren Techniken (§ 2 Abs. 4) innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist einen Sanierungsplan für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für diesen Sanierungsplan ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen
§ 8
Behörde
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Behörde hat das Verfahren sowie die Vorschreibung von Auflagen mit den anderen für die Anlage zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Rechtsvorschriften für die Errichtung, den Betrieb oder die Auflassung der Anlage eine Genehmigung oder eine Anzeige erforderlich ist; wenn dies rechtlich zulässig ist, ist nach Möglichkeit ein gemeinsamer Bescheid zu erlassen.
§ 9
Überwachung und Berichtspflichten
(1) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Überprüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden, Zutritt zu allen in Betracht kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu ermöglichen, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Überprüfung der Einhaltung von Bescheiden, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind.
(2) Der Betreiber der Anlage hat der Behörde regelmäßig die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen der betreffenden Anlage bekannt zu geben. Störfälle, von denen eine erhebliche Gefahr für die Umwelt ausgehen könnte, sind der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Der Betreiber der Anlage, der aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist.
§ 10
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10.000,– Euro zu bestrafen.
(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe nicht festzusetzen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 11
Automationsunterstützter Datenverkehr
Personenbezogene Daten,
dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
§ 12
Verweisungen
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Bundesgesetze zu verstehen:
(2)Verweise in diesem Gesetz auf die IPPC-Richtlinie sind als Verweise auf die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S26 ff., zu verstehen
§ 13
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S 26 ff., umgesetzt.
§ 14
Übergangsbestimmung
Bestehende Anlagen, die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst werden, müssen bis spätestens 31. Oktober 2007 den Anforderungen des § 5 entsprechen. Als bestehende Anlagen gelten solche,
Anlage:
(zu § 6 Abs. 1)
Verzeichnis der jedenfalls zu
berücksichtigenden Schadstoffe, sofern sie für die Festlegung der Emissionsgrenzwerte von Bedeutung sind
LUFT
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
Ing. R o h r
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
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