Kärntner Auftragsvergabegesetz 1997; Änderung
LGBL_KA_20020802_48Kärntner Auftragsvergabegesetz 1997; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.08.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/2002 27. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Artikel I
Nach § 40 wird der Ausdruck „§ 40a Bekanntgabe des Ausscheidens und des Ausschlusses", nach § 42 wird der Ausdruck „§ 42a Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung" eingefügt.
–Nach „X. Abschnitt" werden die Worte „Rechtsschutz für die Vergabe von Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte und im Sektorenbereich" durch den Ausdruck „Rechtsschutz" ersetzt und die Aufzählung „§ 79a Ombudsstelle für Vergabewesen", „79b Mitwirkungspflicht", „§ 79c Zuständigkeit der Ombudsstelle für Vergabewesen" und „§ 79d Vorprüfung" eingefügt.
„(1) Leistungen verschiedener Handwerks- und Gewerbezweige sind grundsätzlich nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose, Gewerke)."
„(2) Gesamtvergaben sind nur zulässig, wenn gewichtige wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte eine Abweichung vom Grundsatz der Teilvergabe gemäß Abs. 1 rechtfertigen."
„Die Zuschlagsfrist wird für die Dauer eines Verfahrens vor der Ombudsstelle oder eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt."
„Angebote, die eine – gegebenenfalls durch eine vertiefte Angebotsprüfung (§ 35) festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen;"
„(2a) Wird ein Angebot wegen spekulativer Preisgestaltung ausgeschieden, so sind Angebote dieses Bieters, die dieser innerhalb der nächsten sechs Monate in Vergabeverfahren nach diesem Gesetz abgibt, regelmäßig einer vertieften Angebotsprüfung gemäß § 35 zu unterziehen. Die Tatsache des Ausscheidens wegen spekulativer Preisgestaltung ist in einer Liste zu dokumentieren. Diese Liste ist von der Landesregierung zu führen und ständig, jedenfalls aber in zweiwöchigen Abständen, zu aktualisieren. Auftraggeber (§ 9) sind verpflichtet, Bieter, deren Angebote wegen spekulativer Preisgestaltung ausgeschieden werden, der Landesregierung zum Zwecke der Aufnahme in die Liste bekannt zu geben. Die Einsichtnahme in die Liste steht nur den Auftraggebern nach diesem Gesetz (§ 9) zu. Nach Ablauf von sechs Monaten sind die Bieter aus dieser Liste zu streichen.
(2b) Der Ausscheidensgrund der „spekulativen Preisgestaltung" ist in einem Rechtsschutzverfahren nach dem X. Abschnitt dieses Gesetzes gesondert bekämpfbar. Wird ein Rechtsschutzverfahren eingeleitet, so darf der Bieter bis zu dessen Abschluss nicht in die Liste eingetragen werden.
(2c) Bedient sich ein Bieter zur Erstellung des Angebotes eines Professionisten (Ziviltechniker, Architekt u. ä.), so sind die Abs. 2a und 2b sinngemäß auch auf diese Professionisten anzuwenden."
„(7a) Der öffentliche Auftraggeber hat vom Unternehmer zum Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß Abs. 6 lit. e eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedsstaates ausgestellte Bescheinigung zu verlangen."
„§40a
Bekanntgabe des Ausscheidens
und des Ausschlusses
Unternehmer, die nach § 38 Abs. 6 vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurden, und Bieter, deren Angebote aufgrund des Ergebnisses der Prüfung nach § 37 ausgeschieden wurden, sind hievon unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage vor Erteilung des Zuschlages, unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen. Die Übertragung der Verständigung kann nach Maßgabe der der vergebenden Stelle und den Bietern jeweils zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Gleichzeitig sind diesen Bietern auch alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurück zu geben."
„§ 42a
Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
(1) Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich und nachweislich schriftlich die Zuschlagsentscheidung (§ 11 Z 14a) mitzuteilen. Die Übertragung der Mitteilung kann nach Maßgabe der der vergebenden Stelle und den Bietern jeweils zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. In dieser Mitteilung können, unter Bedachtnahme auf Abs. 4, den nicht erfolgreichen Bietern bereits die Gründe für die Ablehnung des Angebotes bekannt gegeben werden.
(2) Der Zuschlag darf bei sonstiger Nichtigkeit innerhalb einer Stillhaltefrist von zwei Wochen ab Zustellung der Zuschlagsentscheidung nach Abs. 1 nicht erteilt werden.
(3) Nicht erfolgreiche Bieter können innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der Zuschlagsentscheidung schriftlich eine Mitteilung über die Gründe der Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes beantragen.
(4) Wurde der Antrag nach Abs. 3 rechtzeitig gestellt, so hat der Auftraggeber unverzüglich nach Eingang des Antrages, jedenfalls aber drei Tage vor Ablauf der Stillhaltefrist die nach Abs. 3 vorgesehenen Informationen einschließlich des Namens des erfolgreichen Bieters und der Vergabesumme bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen, einschließlich des Unternehmens, an das der Zuschlag erteilt werden soll, widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Hiebei gilt Abs. 1 letzter Satz."
„(3) Die Anträge auf Teilnahme können brieflich, nach Maßgabe der der vergebenden Stelle und den Bietern jeweils zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden. Die Anträge auf Teilnahme sind in den fünf letztgenannten Fällen durch ein vor Ablauf der jeweiligen Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers zu bestätigen. Der erste Satz gilt sinngemäß für die Aufforderung zur Angebotsabgabe im beschleunigten Verfahren nach Abs. 2 letzter Satz."
„(1) Das Zustandekommen des Leistungsvertrages ist ebenso wie der Widerruf der Ausschreibung dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft bekannt zu geben."
„Der Auftraggeber kann in der Vergabebekanntmachung vorsehen, dass im Fall der Übermittlung der Anträge auf Teilnahme per Telefon, Telegramm, Fernschreiben, Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder auf jede andere technisch mögliche Weise der Antragsteller den Antrag durch ein vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist abzusendendes Schreiben zu bestätigen hat."
„(3) Für Auftraggeber, die eine Tätigkeit iSd. § 58 Abs. 2 Z 1 lit. a oder b, Z 2 oder 3 ausüben, gelten die §§ 40a und 42a."
„§ 79a
Ombudsstelle für Vergabewesen
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung wird eine Ombudsstelle für Vergabewesen (Ombudsfrau oder Ombudsmann für Vergabewesen) eingerichtet. Diese ist berufen, in einem konkreten Vergabeverfahren wegen
behaupteter Rechtswidrigkeit ein Vorprüfungsverfahren durchzuführen.
(2) Die Ombudsstelle besteht aus einer Person (Ombudsfrau oder Ombudsmann). Die Ombudsfrau/der Ombudsmann wird von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Ombudsfrau/der Ombudsmann muss über ein abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium auf dem Gebiet des Bauwesens verfügen. Sie/er muss zudem besondere Kenntnisse des Vergabewesens in technischer, rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht nachweisen. Gleichzeitig mit der Bestellung der Ombudsfrau/des Ombudsmannes ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen, die/der die gleichen Bestellungsvoraussetzungen erfüllen muss. Die Bestellung endet vorzeitig durch Abberufung bei grober Pflichtverletzung, wenn die körperliche und geistige Eignung nicht mehr gegeben ist oder durch Verzicht. Die Abberufung obliegt der Landesregierung. Endet die Funktion der Ombudsfrau/des Ombudsmannes oder der Stellvertreterin/des Stellvertreters vorzeitig, so ist eine Ombudsfrau/ein Ombudsmann oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(3) (Verfassungsbestimmung): Die Ombudsfrau/der Ombudsmann ist in Ausübung ihres/seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(4) Die Ombudsfrau/der Ombudsmann sind gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit der Ombudsfrau/des Ombudsmannes bezweifeln, so hat sie/er sich der Ausübung der Funktion zu enthalten und die Vertretung zu veranlassen.
(6) Die Ombudsfrau/der Ombudsmann hat Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie, entsprechend dem Aufwand, auf eine Entschädigung, deren Höhe von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben festzusetzen und in angemessenen zeitli-chen Abständen anzupassen ist.
(7) Der Personal- und Sachaufwand der Ombudsstelle ist vom Land zu tragen. Das Land hat der Ombudsstelle das notwendige Personal auf Vorschlag der Ombudsstelle zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Abs. 3 bis 6 gelten auch für die Stellvertreterin/den Stellvertreter.
§ 79b
Mitwirkungspflicht
(1) Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden vergebenden Stellen haben am Vorprüfungsverfahren durch die Übermittlung der von der Ombudsstelle benötigten Unterlagen und durch die Erteilung der für das Vorprüfungsverfahren notwendigen Auskünfte mitzuwirken. Gleiches gilt für die am konkreten Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen.
(2) Kommt die vergebende Stelle oder ein Unternehmen der Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 nicht nach, so kann die Ombudsfrau/der Ombudsmann, wenn die vergebende Stelle und der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurden, ihre Stellungnahme auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten erstellen.
§ 79c
Zuständigkeit der Ombudsstelle
für Vergabewesen
(1) Ein Bieter oder Bewerber eines bestimmten Vergabeverfahrens kann um die Prüfung einer Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit ersuchen, wenn er auf geeignete Weise glaubhaft macht, dass
–er am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages ein Interesse hat und
–ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entste-hen droht.
(2) Das Ersuchen nach Abs. 1 ist nur vor erfolgter Zuschlagserteilung und nur dann zulässig, wenn
–es innerhalb einer Woche ab jenem Zeitpunkt gestellt wird, ab dem der Bieter oder Bewerber von der Entscheidung des Auftraggebers Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können;
–im Fall der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung, der Antragsteller eine Mitteilung gemäß § 42a Abs. 3 beantragt hat und das Prüfungsersuchen innerhalb der nach § 42a Abs. 2 vorgesehenen Frist eingebracht wird.
(3) Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen und muss ein bestimmtes Begehren enthalten. Gleichzeitig mit der Befassung der Ombudsstelle hat der Bewerber oder Bieter die vergebende Stelle von der Einleitung des Vorprüfungsverfahrens nachweislich zu verständigen. Diese Verständigung kann nach Maßgabe der der vergebenden Stelle und den Bietern jeweils zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Daten-übertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.
(4) Die Anrufung der Ombudsstelle im Sinne des Abs. 1 steht auch dem Auftraggeber zu.
(5) Die vergebende Stelle darf innerhalb von vier Wochen ab der Verständigung gemäß Abs. 3 oder der Einbringung ihres Ersuchens gemäß Abs. 4 bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist das Ersuchen um Prüfung zurückgezogen wird.
(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn ein Antrag auf Prüfung gemäß § 37 Abs. 2b gestellt wird.
§ 79d
Vorprüfung
(1) Die Ombudsstelle hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab dem Einlangen des Ersuchens um Vorprüfung eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Entscheidung der vergebenden Stelle im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen steht. Diese Stellung-nahme hat nur empfehlenden Charakter.
(2) Die Stellungnahme gemäß Abs. 1 ist den Streitteilen sowie dem unabhängigen Verwaltungssenat zu übermitteln."
„Die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens obliegt dem unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist nur bis zur Zuschlagserteilung zulässig. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Gesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig
„Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn ihm durch
die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht."
„(2a) Ist ein Unternehmer der Ansicht, dass eine vom Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt und ihm deshalb ein Schaden zu entstehen droht, so hat er den Auftraggeber unverzüglich elektronisch oder mittels Telefax von der beabsichtigten Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nachweislich zu verständigen. Diese Verständigung hat spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Der Verständigung ist eine Kopie des Nachprüfungsverfahrens beizuschließen."
„(9) Anträgen auf einstweilige Verfügungen, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages begehren, kommt bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der unabhängige Verwaltungssenat hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines diesbezüglichen Antrages unverzüglich zu verständigen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Auftraggeber darf bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung über den Antrag nicht erteilen."
Artikel II
(1) § 24 Abs. 2 Z 4, § 54 Abs. 2 und § 85 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach In-Kraft-Treten der jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes ereignen.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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