Äußere Form des Schluchtenführer-Abzeichens
LGBL_KA_20020802_47Äußere Form des Schluchtenführer-AbzeichensGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.08.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/2002 26. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 19e lit. b des Berg- und Schiführergesetzes 1998, LGBl. Nr. 25/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2001, wird verordnet:
Das Schluchtenführerabzeichen ist entsprechend der in der Anlage enthaltenen Abbildung und Beschreibung herzustellen.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
Anlage
Schluchtenführerabzeichen
Beschreibung
Das Schluchtenführerabzeichen ist in der Größe der Abbildung in geprägter Ausführung und versilberter Oberfläche herzustellen und auf der Rückseite mit einer laufenden Nummer auf der Oberseite und dem Namen des Trägers auf der Unterseite, zu versehen. Es zeigt einen rotfarbenen, in das Wasser springenden Schluchtenführer, mit blauer Schluchtumrandung, umgeben von einem roten Rand, der die Inschrift „Schluchtenführer – Land Kärnten" zu enthalten hat.
Auf der Rückseite befindet sich eine aufgelötete Broschnadel.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.