Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates
LGBL_KA_20020715_41Geschäftsordnung des RaumordnungsbeiratesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.07.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/2002 23. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß § 8b des Kärntner Raumordnungsgesetzes – K-ROG, LGBl. Nr. 76/1969, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 5/1990, 42/1994, 86/1996 und 136/2001 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 60/1994 und 89/1994, wird verordnet:
§ 1
Raumordnungsbeirat
(1) Der Raumordnungsbeirat – im Folgenden Beirat genannt – besteht aus sechzehn Mitgliedern und ist zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten der Raumordnung beim Amt der Landesregierung eingerichtet.
(2) Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und sind nach den näheren gesetzlichen Bestimmungen (§ 8b Abs. 3 K-ROG, Art. 20 Abs. 3 B-VG) zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates bestehen.
(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) ist jedoch für ihre Mühewaltung ein Spesenersatz für die Reisekosten in Form des amtlichen Kilometergeldes zu gewähren.
§ 2
Konstituierende Sitzung und Wahl
des Vorsitzenden
(1) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied zu führen.
(2) Der Beirat hat in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit, so hat ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Kandidaten stattzufinden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(3) Wenn es die einfache Mehrheit des Beirates verlangt, ist die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters in geheimer Wahl durchzuführen.
§ 3
Einberufung zu Sitzungen des Beirates
(1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie von Zeit und Ort der Sitzung schriftlich mittels Einladung einzuberufen. Die Einladung zu einer Sitzung ist den Mitgliedern des Beirates, dem mit den Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Mitglied der Landesregierung, den Vorständen der mit den rechtlichen und den fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung sowie den weiteren beigezogenen Auskunftspersonen tunlichst eine Woche, in dringenden Fällen mindestens zwei Tage vor der Sitzung zuzustellen. Sofern keine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung (§ 4) vorliegt, haben die Mitglieder des Beirates der Einladung Folge zu leisten
(2) Der Beirat ist vom Vorsitzenden binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder das mit den Angelegenheiten der Raumordnung betraute Mitglied der Landesregierung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Tagesordnung um weitere Punkte zu ergänzen.
§ 4
Verhinderung an der Teilnahme
an einer Sitzung
(1) Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes des Beirates wird dieses von seinem Ersatzmitglied vertreten. Die Verhinderung eines Mitgliedes des Beirates liegt jedenfalls im Fall seiner Befangenheit vor. Ein Mitglied des Beirates ist befangen und hat an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilzunehmen und seine Vertretung zu veranlassen:
Ob ein wichtiger Grund im Sinn der Z 4 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Beirat auf Antrag des Betroffenen oder eines anderen Mitgliedes. Das Mitglied kann die Befangenheit zu einem einzelnen Tagesordnungspunkt als Hinderungsgrund für die Teilnahme an der Sitzung als solcher behandeln.
(2) Ein Mitglied des Beirates hat seine Verhinderung dem Vorsitzenden und seinem Ersatzmitglied zum ehestmöglichen Zeitpunkt anzuzeigen. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen auch mündlich oder telefonisch zu Sitzungen einberufen werden.
(3) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden tritt an seine Stelle mit gleichen Rechten und Pflichten der Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, so tritt an dessen Stelle das an Jahren älteste nicht verhinderte Mitglied des Beirates.
§ 5
Sitzungen des Beirates
(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung des Beirates und hat für den geordneten Ablauf der Sitzung Sorge zu tragen. Er ist insbesondere im Fall einer Störung berechtigt, die Sitzung auf angemessene Zeit zu unterbrechen.
(2) Der Vorsitzende hat das Vorliegen der Beschlussfähigkeit festzustellen, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, lässt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Liegen zu einem Tagesordnungspunkt mehrere Anträge vor, entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge der Abstimmung.
(3) Das mit den Angelegenheiten der Raumordnung betraute Mitglied der Landesregierung und die Vorstände der mit den rechtlichen und den fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder jeweils ein von ihnen bestellter Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.
§ 6
Beschlüsse des Beirates
(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel seiner sonstigen Mitglieder anwesend sind.
(2) Für einen Beschluss des Beirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse, mit denen die Tagesordnung geändert wird, dürfen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich oder durch Handzeichen; die Art der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden festgelegt. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. Stimmenthaltungen und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.
§ 7
Niederschrift
(1) Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
Wenn es ein Mitglied des Beirates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Beirates, dem mit den Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Mitglied der Landesregierung und den Vorständen der mit den rechtlichen und den fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung zuzustellen.
(3) Jedes Mitglied des Beirates hat das Recht, spätestens in der der Übermittlung der Niederschrift folgenden Sitzung Richtigstellungen der Niederschrift zu verlangen. Der Vorsitzende ist berechtigt, die beantragte Änderung im Einvernehmen mit dem Schriftführer vorzunehmen. Wird die verlangte Änderung verweigert, hat der Beirat zu entscheiden.
§ 8
Kanzleigeschäfte des Beirates
Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den rechtlichen Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.
§ 9
Ausschüsse des Beirates
(1) Der Beirat darf aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Ein Ausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.
(2) Der Beschluss, mit dem ein Ausschuss eingerichtet wird, hat jedenfalls die Mitglieder zu benennen und daraus einen Vorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Aufgabe des Ausschusses und den zeitlichen Rahmen zu ihrer Erfüllung festzulegen. Die Aufgabe hat in der Auf- und Vorbereitung eines konkreten Themas zur Beschlussfassung im Beirat zu bestehen. Die Einrichtung ständiger Ausschüsse ist unzulässig. Die Tätigkeit des Ausschusses ist beendet, sobald der Beirat einen Beschluss über das vorbereitete Thema gefasst hat.
(3)Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der sonstigen Mitglieder anwesend sind. Für einen Beschluss des Ausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. Stimmenthaltungen und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.
§ 10
Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen
Der Beirat darf für die Dauer seiner Funktionsperiode oder im Einzelfall beschließen, seinen Sitzungen Bedienstete des Amtes der Landesregierung und sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Den beigezogenen Sachverständigen (Auskunftspersonen) – ausgenommen Bediensteten des Amtes der Landesregierung – ist für ihre Mühewaltung der entsprechende Ersatz zu gewähren.
§ 11
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates vom 19. Oktober 1999 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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