Ruderregatta auf dem Ossiacher See;Motorbootfahrverbot
LGBL_KA_20020703_40Ruderregatta auf dem Ossiacher See;MotorbootfahrverbotGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.07.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/2002 22. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Der westliche Teil des Ossiacher Sees, dessen östliche Grenze eine gerade Linie von der Bahnhaltestelle St. Urban bis zum Straßenkilometer 5 der Ossiacher-See-Süduferstraße bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 61 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. IINr. 237/1999), wird am Samstag, den 7. September 2002, in der Zeit von 8 bis 17 Uhr und am Sonntag, den 8. September 2002, in der Zeit von 7 bis 16 Uhr der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der 41. Internationalen Villacher Ruderregatta vorbehalten.
(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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