Obergrenze des zu ersetzenden Verdienstentganges für die Feuerbeschau
LGBL_KA_20020618_35Obergrenze des zu ersetzenden Verdienstentganges für die FeuerbeschauGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.06.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/2002 20. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß § 27 Abs. 9 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000, K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, wird verordnet:
Artikel I
Die Obergrenze, bis zu der ein nachgewiesener Verdienstentgang einschließlich der Umsatzsteuer den Sachverständigen der Feuerbeschau zu ersetzen ist, wird mit e 22,- je Arbeitsstunde festgesetzt.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit welcher für die Feuerbeschau die Obergrenze des zu ersetzenden Verdienstentganges festgesetzt wird, LGBl. Nr. 51/1989, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. Haider
Der Landesamtsdirektor:
Dr. Sladko
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