Wiederverlautbarung der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung
LGBL_KA_20020612_32Wiederverlautbarung der Gemeinderats- und BürgermeisterwahlordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.06.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/2002 17. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Artikel I
(1) Auf Grund des Kärntner Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1985, wird in der Anlage die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung, LGBl. Nr. 9/1991 in der durch die Gesetze LGBl. Nr. 93/1993, 20/1996, 10/2000, 2/2001 und 9/2002 geänderten Fassung wieder verlautbart.
(2) Die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung, LGBl. Nr. 9/1991, wurde in der Form einer Wiederverlautbarung der Gemeindewahlordnung 1972, LGBl. Nr. 1/1973 in der durch die Gesetze LGBl. Nr. 92/1978, 4/1981, 65/1989 und 101/1990 sowie durch die Kundmachung LGBl. Nr. 9/1979, geänderten Fassung neu verlautbart.
Artikel II
Es sind in Kraft getreten:
Artikel III
(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend angeführten Gesetzesänderungen:
Kurz-
bezeichnungLGBl. Nr. 20/1996Art. I Z 1
§ 1 Abs. 2LGBl. Nr. 10/2002Z 1
§ 7 Abs. 3LGBl. Nr. 10/2000Z 2
§ 8 Abs. 5LGBl. Nr. 10/2000Z 3
§ 11 Abs. 2
erster SatzLGBl. Nr. 10/2000Z 4
§ 14 Abs. 3LGBl. Nr. 93/1993Z 1
§ 17 Abs. 1
und 2LGBl. Nr. 93/1993Z 2
§ 17 Abs. 1LGBl. Nr. 20/1996Art. I Z 2
§ 17 Abs. 1LGBl. Nr. 2/2001Art. I Z 1
§ 18 Abs. 1
zweiter SatzLGBl. Nr. 20/1996Art. I Z 4
§ 19 LGBl. Nr. 20/1996Art. I Z 5
§ 20 Abs. 3LGBl. Nr. 93/1993Z 3
§ 20 Abs. 3LGBl. Nr. 2/2001Art. I Z 2
§ 20 Abs. 3LGBl. Nr. 9/2002Art. I Z 2
§ 21 LGBl. Nr. 20/1996Art. I Z 7
Überschrift von
§ 21 und Abs. 3LGBl. Nr. 9/2002Art. I Z 3
§ 22 Abs. 1 LGBl. Nr. 10/2000Z 5
§ 22 Abs. 2
und 3LGBl. Nr. 10/2000Z 6
§ 23LGBl. Nr. 10/2000Z 6
§ 25 Abs. 1
erster SatzLGBl. Nr. 20/1996Art. I Z 8
§ 25 Abs. 1
und 2LGBl. Nr. 10/2000Z 6
§ 25 Abs. 1
erster SatzLGBl. Nr. 2/2001Art. I Z 3
§ 25 Abs. 1
erster SatzLGBl. Nr. 9/2002Art. I Z 4
§ 25 Abs. 4 LGBl. Nr. 20/1996Art. I Z 9
§ 25 Abs. 5LGBl. Nr. 10/2000Z 7
§ 27 Abs. 1
erster SatzLGBl. Nr. 20/1996Art. I Z 10
§ 27 Abs. 1
erster SatzLGBl. Nr. 10/2002Z 8
§ 30 Abs. 1LGBl. Nr. 20/1996Art. I Z 11
§ 39 Abs. 1LGBl. Nr. 20/1996Art. I Z 12
§ 39 Abs. 1LGBl. Nr. 2/2001Art. I Z 4
§ 39 Abs. 2LGBl. Nr. 93/1993Z 4
§ 39 Abs. 2LGBl. Nr. 20/1996Art. I Z 13
§ 40LGBl. Nr. 93/1993Z 5
§ 40 Abs. 1LGBl. Nr. 10/2000Art. I Z 9
§ 40 Abs. 3
erster SatzLGBl. Nr. 10/2000Art. I Z 10
§ 41 Abs. 1 Z 1LGBl. Nr. 10/2000Z 11
§ 41 Abs. 2 LGBl. Nr. 20/1996Art. I Z 14
§ 41 Abs. 3 Z 2LGBl. Nr. 93/1993Z 6
§ 41 Abs. 4LGBl. Nr. 93/1993Z 7
§ 41 Abs. 4LGBl. Nr. 20/1996Art. I Z 15
§ 44 Abs. 1LGBl. Nr. 93/1993Z 8
§ 45LGBl. Nr. 93/1993Z 9
§ 47 Abs. 3
zweiter SatzLGBl. Nr. 93/1993Z 10
§ 47 Abs. 3
zweiter SatzLGBl. Nr. 10/2000Z 12
§ 47 Abs. 4 LGBl. Nr. 93/1993Z 11
§ 48
erster Satz LGBl. Nr. 93/1993Z 12
§ 48 vorletzter
Satz LGBl. Nr. 20/1996Art. I Z 16
§ 49 Abs. 1
zweiter SatzLGBl. Nr. 10/2000Z 13
§ 49 Abs. 2 LGBl. Nr. 93/1993Z 13
§ 50 Abs. 5 LGBl. Nr. 10/2000Z 14
§ 55 Abs. 3LGBl. Nr. 9/2002Art. I Z 6
§ 57 Abs. 1
zweiter SatzLGBl. Nr. 93/1993Z 14
§ 58 Abs. 3
zweiter SatzLGBl. Nr. 9/2002Art. I Z 7
§ 60 Abs. 2
zweiter SatzLGBl. Nr. 9/2002Art. I Z 8
§ 62 Abs.1
und 2LGBl. Nr. 10/2000Z 15
§ 62 Abs. 4LGBl. Nr. 10/2000Z 16
§ 62 Abs. 4LGBl. Nr. 9/2002Art. I Z 9
§ 63 Abs. 2LGBl. Nr. 10/2000Z 17
§ 70 Abs. 6
erster SatzLGBl. Nr. 9/2002Art. I Z 10
§ 71 Abs. 2LGBl. Nr. 93/1993Z 15
§ 72 Abs. 3LGBl. Nr. 93/1993Z 16
§ 83 Abs. 1 LGBl. Nr. 93/1993Z 17
§ 83 Abs. 2 LGBl. Nr. 93/1993Z 18
§ 83 Abs. 3LGBl. Nr. 93/1993Z 19
§ 83 Abs. 4 LGBl. Nr. 93/1993Z 20
§ 84 LGBl. Nr. 93/1993Z 21
§ 85 LGBl. Nr. 93/1993Z 22
§ 85 Abs. 3 LGBl. Nr. 20/1996Art. I Z 17
§ 87 Abs. 3
und 4LGBl. Nr. 10/2000Z 19
Anlage 4LGBl. Nr. 93/1993Z 23
Anlage 4LGBl. Nr. 10/2000Z 20
Anlage 7LGBl. Nr. 93/1993Z 24
Artikel IV
(1) Die bisherigen Paragraphenbezeichnungen wurden im wiederverlautbarten Text wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes des wiederverlautbarten Gesetzes entsprechend richtiggestellt
altneu
§ 1 bis § 5§ 1 bis § 5
§ 5a § 6
§ 6 bis § 17§ 7 bis § 18
§ 18entfällt
(LGBl. Nr. 92/1978, Z 6)
§ 19entfällt
(LGBl. Nr. 65/1989)
§ 20entfällt
(LGBl. Nr. 9/2002 Z 1)
§ 20a § 19
§ 21 bis § 30§ 20 bis § 29
§ 30a§ 30
§ 31 bis § 34§ 31 bis § 34
§ 34a§ 35
§ 35 bis § 46§ 36 bis § 47
§ 46a§ 48
§ 47 bis § 66§ 49 bis § 68
§ 66a§ 69
§ 67 und § 68§ 70 und § 71
§ 68a§ 72
§ 69 bis § 71§ 73 bis § 75
§ 71a§ 76
§ 72 bis § 75§ 77 bis § 80
§ 75a§ 81
§ 75b§ 82
§ 76§ 83
§ 76a§ 84
§ 76b§ 85
§ 77 bis § 80§ 86 bis § 89
(2) Die bisherigen Absatzbezeichnungen der §§ 1, 17 (vorher 16), 25 (vorher 26), 47 (vorher 46), 50 (vorher 48), 68 (vorher 66), 70 (vorher 67), 83 (vorher 76), wurden im wiederverlautbarten Text wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes des wiederverlautbarten Gesetzes entsprechend richtiggestellt:
altneu
§ 1 Abs. 1 und 2§ 1 Abs. 1 und 2
§ 1 Abs. 2a§ 1 Abs. 3
§ 1 Abs. 3 und 4§ 1 Abs. 4 und 5
§ 16 Abs. 1 und 2§ 17 Abs. 1 und 2
§ 16 Abs. 3entfällt
(LGBl. Nr. 20/1996
Art. I Z 3)
§ 26 Abs. 1 bis 3§ 25 Abs. 1 bis 3
§ 26 Abs. 3a§ 25 Abs. 4
§ 26 Abs. 4§ 25 Abs. 5
§ 46 Abs. 1 bis 4§ 47 Abs. 1 bis 4
§ 46 Abs. 4a§ 47 Abs. 5
§ 46 Abs. 5 bis 7§ 47 Abs. 6 bis 8
§ 48 Abs. 1 bis 4§ 50 Abs. 1 bis 4
§ 48 Abs. 4a§ 50 Abs. 5
§ 48 Abs. 5 § 50 Abs. 6
§ 66 Abs. 1 bis 4§ 68 Abs. 1 bis 4
§ 66 Abs. 5 entfällt
(LGBl. Nr. 10/2000,
Z 18)
altneu
§ 66 Abs. 6 § 68 Abs. 5
§ 67 Abs. 1§ 70
§ 67 Abs. 1a§ 70 Abs. 2
§ 67 Abs. 2§ 70 Abs. 3
§ 67 Abs. 2a§ 70 Abs. 4
§ 67 Abs. 3§ 70 Abs. 5
§ 67 Abs. 4entfällt
(LGBl. Nr. 101/1990,
Art. 1 Z 35)
§ 67 Abs. 5§ 70 Abs. 6
§ 67 Abs. 6 und 7§ 70 Abs. 7 und 8
§ 76 Abs. 1 § 83 Abs. 1
§ 76 Abs. 1a§ 83 Abs. 2
§ 76 Abs. 2 bis 8§ 83 Abs. 3 bis 9
(3)Die bisherige Anlagenbezifferung wurde im wiederverlautbarten Text wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes des wiederverlautbarten Gesetzes entsprechend richtiggestellt:
altneu
Anlage 1Anlage 1
Anlage 1aAnlage 2
Anlage 2Anlage 3
Anlage 2aAnlage 4
Anlage 3 bisAnlage 5 bis
Anlage 6Anlage 8
Artikel V
Druckfehler und andere Unstimmigkeiten wurden berichtigt. Insbesondere wurde im letzten Satz des § 11 Abs. 4 das Zeichen §§ vor die aufgezählten Bestimmungen gesetzt und im § 83 Abs. 9 der amtliche Titel der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung richtig gestellt.
Artikel VI
(1) Mit Art. II des Gesetzes, LGBl. Nr. 20/1996, wurde im Sinne der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen festgehalten, dass die Art. I Z 2, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 dieses Gesetzes in Umsetzung dieser Richtlinie ergehen.
(2) Mit Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2001 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Art. I gilt für die nach der Kundmachung dieses Gesetzes stattfindenden Allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahle
(3) Mit Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2002 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
„Art. I gilt erstmals für die nach der Kundmachung dieses Gesetzes stattfindenden Allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen, danach für alle Wahlen des Gemeinderates und der Bürgermeister."
Artikel VII
Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 – K-GBWO"
zu bezeichnen.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
Inhaltsverzeichnis
§ 1Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag
§ 2Allgemeines
§ 3Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter
§ 4Gemeindewahlbehörden
§ 5Sprengelwahlbehörden
§ 6Fliegende Wahlkommission
§ 7Bezirkswahlbehörden
§ 8Landeswahlbehörde
§ 9Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der Vorsitzenden der fliegenden Wahlkommissionen, der
ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter
§ 10Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder
§ 11Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, Entsendung von Vertrauenspersonen
§ 12Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmitglieder
§ 13Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
§ 14Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
§ 15Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben
§ 16Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden
§ 17
§ 18Wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 19Unionsbürger-Evidenz
§ 20Wählerverzeichnisse
§ 21Ort der Eintragung
§ 22Auflegung des Wählerverzeichnisses
§ 23Kundmachung in den Häusern
§ 24Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
§ 25Einsprüche
§ 26Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 27Entscheidungen über Einsprüche
§ 28Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
§ 29Berufungen
§ 30Nachträgliche Aufnahme ins Wählerverzeichnis
§ 31Abschluss des Wählerverzeichnisses
§ 32Berichte der Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörde über die Zahl der Wahlberechtigten
§ 33Teilnahme an der Wahl
§ 34Ort der Ausübung des Wahlrechtes
§ 35Ausübung der Wahl vor fliegenden Wahlkommissionen
§ 36Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 37Ausstellung der Wahlkarte
§ 38Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten
§ 39Wählbarkeit
§ 40Einbringung und Unterstützung der Wahlvorschläge
§ 41Inhalt der Wahlvorschläge
§ 42Unterscheidende Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen
§ 43Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter
§ 44Überprüfung der Wahlvorschläge
§ 45Ergänzungsvorschläge
§ 46Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern
§ 47Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 48Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters
§ 49Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 50Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden
§ 51Wahlsprengel
§ 52Wahllokale
§ 53Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
§ 54Wahlzelle
§ 55Verbotszonen
§ 56Wahlzeit
§ 57Wahlzeugen
§ 58Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
§ 59Beginn der Wahlhandlung
§ 60Wahlkuverts
§ 61Betreten des Wahllokales
§ 62Persönliche Ausübung des Wahlrechtes
§ 63Identitätsfeststellung
§ 64Stimmenabgabe
§ 65Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
§ 66Vorgang bei Wahlkartenwählern
§ 67Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
§ 68Besondere Wahlsprengel
§ 69Stimmabgabe vor den fliegenden Wahlkommissionen
§ 70Amtlicher Stimmzettel
§ 71Gültige Ausfüllung
§ 72Unterstützung eines Bewerbers durch den Wähler
§ 73Mehrere Stimmzettel gleicher Art in einem Wahlkuvert
§ 74Ungültige Stimmzettel
§ 75Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
§ 76Auswertung der vor den fliegenden Wahlkommissionen abgegebenen Stimmen
§ 77Niederschrift
§ 78Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der
Wahlakten, Niederschrift
§ 79Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
§ 80Ermittlung der Wahlergebnisse für die Wahl des Gemeinderates
§ 81Zuteilung und Ermittlung der Wahlpunkte
§ 82Ermittlung der Wahlergebnisse für die Wahl des Bürgermeisters
§ 83Gewählte Mitglieder des Gemeinderates, Ersatzmitglieder
§ 84Zum Bürgermeister gewählter Wahlwerber, Stichwahl
§ 85Nachwahl
§ 86Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses
§ 87Einspruch
§ 88Kosten
§ 89Fristen
Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 – K-GBWO
Allgemeines
§ 1
Mitgliederzahl, Wahlausschreibung,
Wahltag, Stichtag
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates, deren Zahl sich für die Gemeinden aus der Allgemeinen Gemeindeordnung sowie aus dem Klagenfurter Stadtrecht und dem Villacher Stadtrecht ergibt, sowie die Bürgermeister der Gemeinden (Städte mit eigenem Statut), werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt.
(2) Die Wahlen im Sinne des Abs. 1 sind, sofern nicht das Amt des Bürgermeisters vorzeitig endet, gleichzeitig durchzuführen und von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag festzusetzen ist, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. In der Verordnung ist auch der Wahltag für eine allenfalls erforderliche Stichwahl des Bürgermeisters (§ 84) anzuführen, wobei als Tag für die Stichwahl der zweite Sonntag nach dem Wahltag festzulegen ist.
(3) Der Stichtag muss mindestens neun Wochen vor dem Wahltag liegen; er darf aber nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 9, 10, 12 und 22 dieses Gesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechtes (§ 17) und der Wählbarkeit (§ 39).
(4) Die Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung ist auch von der Gemeinde durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.
(5) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der gemäß § 7 Abs. 2 in Städten mit eigenem Statut dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Wahlbehörden
§ 2
Allgemeines
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor allen allgemeinen Gemeinderatswahlen neu gebildet.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung von Beisitzern ist eine der Anzahl der Beisitzer entsprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern zu berufen.
(3) Mitglieder der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden können nur Personen sein, die in einer Gemeinde des Bundeslandes Kärnten das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden können nur Personen sein, die in der Gemeinde, in der die Wahlbehörde ihren Sitz hat, das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist.
(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
§ 3
Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter
(1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.
§ 4
Gemeindewahlbehörden
(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmungen des § 7 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern, die ihren Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben müssen.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
§ 5
Sprengelwahlbehörden
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. Die Gemeindewahlbehörde kann in einem der Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern, die ihren Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben müssen.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
§ 6
Fliegende Wahlkommission
(1) In jeder Gemeinde ist zumindest eine Wahlbehörde einzurichten, die bettlägrige Wähler zum Zwecke der Ausübung des Wahlrechtes aufsucht (fliegende Wahlkommission). Eine fliegende Wahlkommission besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Beisitzer müssen in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt sein.
§ 7
Bezirkswahlbehörden
(1) Für jeden politischen Bezirk und für jede Stadt mit eigenem Statut wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem vom ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3) Der Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
§ 8
Landeswahlbehörde
(1) Für das Land Kärnten wird in Klagenfurt die Landeswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus zwölf Beisitzern, von denen ein Viertel ihrem Berufe nach dem richterlichen Stande angehört oder angehört hat.
(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 3 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
(5) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 9, 10, 12, 37 und 56 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung in Folge einer Störung des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
§ 9
Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der Vorsitzenden der fliegenden Wahlkommissionen, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter
(1) Die Sprengelwahlleiter, die Vorsitzenden der fliegenden Wahlkommissionen, die nach §§ 4, 7 und 8 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 10 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hände desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hände eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 3 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
§ 10
Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder
(1) Spätestens am zehnten Tage nach dem Stichtag haben die Vertrauensmänner der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung (§ 40) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 11 Abs. 3 zu bestellenden, nicht dem richterlichen Berufe entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den in Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 11 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzmitglieder zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtag zukommt.
(2) Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 2 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden an den Landeswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der fliegenden Wahlkommissionen an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(4) Verspätet einlangende Eingaben sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist oder es sich um die nachträgliche Bildung von fliegenden Wahlkommissionen handelt.
(5) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
§ 11
Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, Entsendung von Vertrauenspersonen
(1) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der vor allen allgemeinen Gemeinderatswahlen neu zu bildenden Landeswahlbehörde – darunter die Richter auf Vorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt – werden von der Landesregierung berufen.
(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt den neuen Wahlbehörden, und zwar bei den Bezirkswahlbehörden dem Landeswahlleiter und bei den Gemeindewahlbehörden, den Sprengelwahlbehörden und den fliegenden Wahlkommissionen dem Bezirkswahlleiter. Tritt hiedurch in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertrauensmänner der von der Änderung betroffenen Parteien
(§ 10 Abs. 1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die erforderlichen Vorschläge einzubringen.
(3) Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke berufen.
(4) Hat eine Partei (§ 10 Abs. 1) gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3, 10, 11 Abs. 1, 2 und 5, 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 bis 4 und 16 sinngemäß Anwendung.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörde sind ortsüblich kundzumachen.
§ 12
Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmitglieder
(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
(3) Die Sprengelwahlbehörden in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 10 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist.
§ 13
Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.
(3) Ersatzmitglieder werden bei der Beschlussfähigkeit und der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn sie einen an der Ausübung seines Amtes verhinderten Beisitzer vertreten.
§ 14
Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltage, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensmänner heranzuziehen.
(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 10 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) eingebracht wurden.
(3) Außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt.
§ 15
Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben
(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzmitglied sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des freigewordenen Mandates zu erstatten.
(2) Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmitgliedern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des § 11 Abs. 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
(4) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 11 und 12 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem dreißigsten Tag nach dem Wahltag beginnt.
(5) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 4 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt.
§ 16
Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden
(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anspruch auf Gebühren.
(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, über die Gebühren der Geschworenen und Schöffen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beim Wahlleiter einzubringen. Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn nur Aufenthaltskosten für den Wahltag beansprucht werden.
(4) Über Anträge gemäß Abs. 3 entscheidet bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Der Gebührenaufwand für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 3 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.
Wahlrecht
§ 17
(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 B-VG haben.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.
Wahlausschließungsgründe
§ 18
Wegen gerichtlicher Verurteilung
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluss endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluss vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, wenn das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss vom Wahlrecht ein.
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 19
Unionsbürger-Evidenz
(1) In jeder Gemeinde ist ein Verzeichnis jener Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nach § 17 Abs. 1 bei Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen wahlberechtigt sind, zu führen (Unionsbürger-Evidenz). Für die Anlegung gelten § 1 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 505/1994.
(2) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Unionsbürger-Evidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in dieser vorzunehmen. In allfälligen Anträgen auf Aufnahme in die Unionsbürger-Evidenz sind Familien- und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnadresse der aufzunehmenden Person anzugeben und die zur Begründung notwendigen Belege sind anzuschließen. Auf Verlangen der Gemeinde hat ein Antragsteller seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
(3) Verlegt ein Unionsbürger, der in der Unionsbürger-Evidenz eingetragen ist, seinen Hauptwohnsitz in eine andere österreichische Gemeinde, so ist er aus der Unionsbürger-Evidenz zu streichen und jene Gemeinde, in die der Unionsbürger seinen Wohnsitz verlegt, davon zu verständigen, dass er in einem Wählerverzeichnis im Sinne der Richtlinie 94/80/EG des Rates eingetragen war.
(4) Die Gemeinden haben Unionsbürger von der Aufnahme, Nichtaufnahme oder Streichung in bzw. aus der Unionsbürger-Evidenz schriftlich zu verständigen. Binnen zwei Wochen nach der Verständigung kann der Betroffene dagegen schriftlich bei der Gemeinde Einspruch erheben.
(5) Über Einsprüche nach Abs. 4 entscheidet die vor der letzten allgemeinen Gemeinderatswahl eingesetzte Gemeindewahlbehörde. § 27 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass über den Einspruch binnen sechs Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden ist. § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, ist anzuwenden, wobei die Bezirkswahlbehörden als sachlich in Betracht kommende Oberbehörden gelten.
§ 20
Wählerverzeichnisse
(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Wird das Wählerverzeichnis durch automationsunterstützte Datenverarbeitung erstellt, so sind dort die im Muster Anlage 1 angegebenen Daten zu übernehmen.
(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden.
(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf der Grundlage der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführten Wähler-evidenz und der Unionsbürger-Evidenz (§ 19) nach dem Stand zum Stichtag zu erstellen. Ergänzend sind jene Personen in die Wählerverzeichnisse aufzunehmen, denen nach § 17 Abs. 1 zusätzlich das Wahlrecht zukommt. Dabei sind nur jene Personen in die Wählerverzeichnisse aufzunehmen, die zum Stichtag in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hatten. Wenn zwischen Stichtag und Wahltag ein Jahreswechsel liegt, sind zusätzlich auch jene Personen aufzunehmen, die vor dem Jahreswechsel das 16. Lebensjahr vollenden.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind gegebenenfalls nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
§ 21
Ort der Eintragung
(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf in einer Gemeinde in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Ist ein Wahlberechtigter in den Wählerverzeichnissen einer Gemeinde in mehreren Wahlsprengeln eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon ist der Wahlberechtigte unverzüglich zu verständigen.
(3) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes, während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.
§ 22
Auflegung des Wählerverzeichnisses
(1) Am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 23 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraumes ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und § 25 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens (§ 25 ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen nach § 21 Abs. 3, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.
§ 23
Kundmachung in den Häusern
In den Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ist vor Beginn des Einsichtszeitraumes in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Zu- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
§ 24
Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
(1) Den Parteien, die sich in der Gemeinde an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, ist auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses jeweils eine Abschrift desselben kostenlos auszufolgen. Werden von einer Partei weitere Abschriften verlangt, sind die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen bei der Gemeinde spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 v. H. der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
§ 25
Einsprüche
(1) Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jeder Staatsbürger und Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Amtsstelle (§ 22 Abs. 2) schriftlich, mündlich oder telegrafisch Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Einsprüche müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraumes einlangen.
(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Einspruches notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes) anzu-schließen. Wird im Einspruch die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wird in einem Einspruch die Streichung einer Person mit der Begründung verlangt, sie hätte ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde, so ist diese andere Gemeinde von diesem Einspruch und den weiteren Entscheidungen über den Einspruch zu verständigen.
(5) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.
§ 26
Verständigung der zur Streichung
beantragten Personen
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich, mündlich oder telegrafisch Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis, den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 27
Entscheidungen über Einsprüche
(1) Über den Einspruch hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraumes die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, ist anzuwenden.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 28
Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schlusse des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
§ 29
Berufungen
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegrafisch die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Berufung hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen die Bezirkswahlbehörde zu entscheiden.
§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Eine weitere Berufung ist unzulässig.
(3) Die Bestimmungen der §§ 25 Abs. 2 bis 5 und 27 Abs. 2 sowie § 28 finden sinngemäß Anwendung.
§ 30
Nachträgliche Aufnahme ins
Wählerverzeichnis
(1) Personen, die auf Grund von Entscheidungen über Einsprüche in keiner Gemeinde im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können spätestens drei Tage nach Rechtskraft der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde oder bis spätestens drei Tage nach Zustellung der Berufungsentscheidung der Bezirkswahlbehörde über ihre Streichung bei der Wahlbehörde jener Gemeinde, in der ihr Hauptwohnsitz anzunehmen ist, unter Vorlage der vorausgegangenen Entscheidungen über ihre Streichung die nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen.
(2) Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über Anträge nach Abs. 1 ist endgültig. Wird dem Antrag nach Abs. 1 stattgegeben, ist im Sinne des § 28 zweiter Satz vorzugehen.
§ 31
Abschluss des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens sowie eines allfälligen Verfahrens nach § 30 hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
§ 32
Berichte der Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörde über die Zahl der Wahlberechtigten
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses
(§ 22) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Bezirke, getrennt nach Männern und Frauen, auf Grund der von den Gemeindewahlbehörden erstatteten Berichte der Landeswahlbehörde telefonisch oder fernschriftlich bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchs- und Berufungsverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten. Dies gilt nicht bei Neuwahlen auf Grund einer vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates oder wegen vorzeitigen Endens des Amtes des Bürgermeisters oder dessen Ausscheiden aus dem Gemeinderat.
§ 33
Teilnahme an der Wahl
(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
§ 34
Ort der Ausübung des Wahlrechtes
(1) Falls eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist, übt jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch in jedem anderen Wahlsprengel der Gemeinde ausüben.
§ 35
Ausübung der Wahl vor fliegenden
Wahlkommissionen
(1) Wahlberechtigte, die infolge Bettlägrigkeit, aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen Gründen unfähig sind, ihr Wahlrecht in einem Wahllokal auszuüben, können bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, beantragen, dass sie ihr Wahlrecht vor einer fliegenden Wahlkommission in ihrer Wohnung oder an einem sonstigen Aufenthaltsort ausüben können, sofern sich diese im jeweiligen Gemeindegebiet befinden.
(2) Der Antrag ist spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Gemeinde zu stellen; § 37 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Der Antrag hat zu enthalten: a) eine Erklärung des Wahlberechtigten, dass er wegen Bettlägrigkeit oder sonstiger Behinderung unfähig ist, das Wahlrecht im Wahllokal auszu-üben; b) die genaue Angabe jenes Ortes, an dem der Antragsteller sein Wahlrecht ausüben will, allenfalls auch die Bekanntgabe der Aufenthaltsräumlichkeiten.
(4) Wenn der Antrag nach Abs. 1 nicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen abzuweisen ist, ist der Antragsteller in geeigneter Weise davon zu verständigen, dass er von der fliegenden Wahlkommission zum Zwecke der Stimmabgabe aufgesucht werden wird, sofern nicht einer der im Abs. 6 genannten Gründe entgegensteht. Im Zweifelsfalle kann über das Vorliegen der Bettlägrigkeit oder sonstigen Behinderung das Wahlrecht im Wahllokal auszuüben sowie über den Umstand, dass voraussichtlich am Wahltag die Ausübung der Wahl vor der fliegenden Wahlkommission aus ärztlicher Sicht vertretbar ist, eine ärztliche Bestätigung verlangt werden.
(5) Wurde der Antrag nicht abgewiesen, ist dies im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler zu vermerken.
(6) Wahlberechtigte, deren Antrag nicht abgewiesen wurde, haben dann keinen Anspruch darauf, von einer fliegenden Wahlkommission besucht zu werden, wenn die Wohnung oder der Aufenthaltsort am Wahltag nicht mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist, oder wenn das Aufsuchen des Wahlberechtigten mit einer Gefahr für die Gesundheit der Kommissionsmitglieder verbunden wäre, oder aus sonstigen triftigen Gründen innerhalb des nach § 50 Abs. 3 festgelegten Zeitraumes nicht möglich ist.
(7) Die Gemeinde hat sämtliche Namen der Personen, deren Antrag nicht abgewiesen wurde, unter genauer Angabe des Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechtes gewünscht wird, in einem nach dem Muster Anlage 2 gestalteten Verzeichnis einzutragen.
(8) Das Verzeichnis nach Abs. 7 ist spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag dem Vorsitzenden der fliegenden Wahlkommission zu übermitteln; sind im Gemeindebereich mehrere fliegende Wahlkommissionen eingerichtet, so sind den Vorsitzenden die entsprechenden Teile des Verzeichnisses zu übermitteln, aus denen sich die Angaben über jene Wähler ergeben, die ihre Kommission aufzusuchen hat.
Wahlkarten
§ 36
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag in einem anderen Wahlsprengel als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
§ 37
Ausstellung der Wahlkarte
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem Hauptwohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, spätestens am dritten Tage vor dem Wahltage mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Art glaubhaft gemacht werden.
(2) Als Wahlkarte ist das in Anlage 3 ersichtliche Formular zu verwenden.
(3) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
§ 38
Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten
Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte" in auffälliger Weise (zum Beispiel mittels Buntstiftes) vorzumerken.
Wählbarkeit, Wahlbewerbung
§ 39
Wählbarkeit
(1) Wählbar in den Gemeinderat sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3
B-VG haben. Der § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß. Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind in den Gemeinderat nur wählbar, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedsstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen sind.
(2) Wählbar als Bürgermeister sind – ausgenommen im Falle einer Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters (§ 48) oder einer Nachwahl (§ 85) – Listenführer im Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei für den Gemeinderat (§ 41 Abs. 4). Voraussetzung für die Wählbarkeit als Bürgermeister ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
(3) Ist für die Wahl des Bürgermeisters eine Stichwahl erforderlich (§ 84), richtet sich die Wählbarkeit für das Amt des Bürgermeisters nach § 84 Abs. 2.
§ 40
Einbringung und Unterstützung der Wahlvorschläge
(1) Wahlwerbende Parteien haben ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates und allenfalls gesondert ihren Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag bis 12 Uhr der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Der Gemeindewahlleiter hat nach sofortiger Prüfung der Wahlvorschläge auf offensichtliche Mängel auf diesen den Tag und die Uhrzeit ihres Einlangens zu vermerken. Fallen dem Gemeindewahlleiter an rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlägen offensichtliche Mängel auf, so hat er der wahlwerbenden Partei über Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung der Wahlvorschläge vorgeschriebenen Frist erfolgen muss und erst danach der Eingangsvermerk anzubringen ist.
(2) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates muss in Gemeinden, in denen der Gemeinderat aus höchstens 19 Mitgliedern besteht, von mindestens zwei Mitgliedern des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde, in Gemeinden mit mehr Mitgliedern des Gemeinderates von mindestens drei Mitgliedern des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde unterschrieben oder von wenigstens doppelt so vielen Wahlberechtigten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind, unterstützt sein. Die Unterstützung hat in Form der nach Muster Anlage 4 ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärung zu erfolgen.
(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz oder in der Unionsbürger-Evidenz (§ 19) als wahlberechtigt eingetragen war. Die Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Postausweis usw.) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
(5) Ein Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf – ausgenommen im Falle von Nachwahlen für Bürgermeister – nur gleichzeitig mit einem Wahlvorschlag des Gemeinderates eingebracht werden.
§ 41
Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates hat zu enthalten:
(2) In den Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates anzuschließen. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen als Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie schriftlich erklären, dass sie nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedsstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen sind. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeindewahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden des Herkunftsmitgliedstaates verlangen, mit der bestätigt wird, dass der Bewerber nach dem Recht dieses Staates seines passiven Wahlrechtes nicht verlustig gegangen ist, oder dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.
(3) Der Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters hat zu enthalten:
(4) In den Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf – ausgenommen im Falle der Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters
(§ 48) oder von Nachwahlen (§ 85) – nur eine Person aufgenommen werden, die im Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates an erster Stelle der betreffenden Liste geführt ist (Listenführer). Bewerber um das Amt des Bürgermeisters müssen überdies die österreichische Staatsbürgerschaft nachweisen.
§ 42
Unterscheidende Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Gemeindewahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Gemeindewahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Gemeindewahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer Besprechung zu laden und sie aufzufordern, sich auf unterscheidende Parteibezeichnungen zu einigen. Wird eine Einigung nicht erreicht, so hat die Gemeindewahlbehörde die unterscheidende Parteibezeichnung der Namensliste oder der Namenslisten festzusetzen.
(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
§ 43
Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter
(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Gemeindewahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Gemeindewahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, so muss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Partei nach Ansicht der Gemeindewahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlages, der die Partei nach Ansicht der Gemeindewahlbehörde vertreten kann.
§ 44
Überprüfung der Wahlvorschläge
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates die nach § 40 Abs. 2 erforderliche Zahl von Unterschriften oder Unterstützungserklärungen aufweisen, ob die Unterschriften echt sind und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften nebst den in § 40 Abs. 2 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 41 Abs. 2) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.
(3) Die Wahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 und des § 41 Abs. 3 Z. 3 und 4 vorliegen. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so gilt der Vorschlag als nicht eingebracht. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 45
Ergänzungsvorschläge
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 41 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen, an die Stelle des freigewordenen Listenplatzes einen anderen Bewerber setzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Solche Änderungen, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.
§ 46
Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern
Weisen mehrere Wahlvorschläge – für die Wahl des Gemeinderates einerseits und für die Wahl des Bürgermeisters andererseits – den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, jedoch spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, zu belassen.
§ 47
Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1) Frühestens am neunten, spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, falls eine Parteiliste (§ 41 Abs. 1 Z 2) mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, wie in der Gemeinde Mandate zu wählen sind, die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten waren, sofern die Parteien einen Wahlvorschlag eingebracht haben, nach der Zahl der Stimmen zu richten, die die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl in der betreffenden Gemeinde erreicht haben. Dies gilt auch dann, wenn der Parteibezeichnung ein Name oder mehrere Namen von Wahlwerbern der betreffenden Parteiliste oder Zusatzbezeichnungen zur Parteibezeichnung voran oder nachgestellt werden oder solche wieder entfallen sind. Sind die Stimmen gleich, so hat die Gemeindewahlbehörde durch das Los zu entscheiden, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Im Anschluss an die nach Abs. 3 gereihten wahlwerbenden Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien in alphabetischer Reihenfolge der Familien- und Vornamen der Listenführer anzuführen. Sind diese gleich, so hat über die Reihenfolge die Gemeindewahlbehörde durch das Los zu entscheiden, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Vorschläge für die Wahl des Bürgermeisters gleichzeitig mit den Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates in derselben Reihenfolge zu veröffentlichen.
(6) Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr muss der Inhalt der Wahlvorschläge zur Gänze ersichtlich sein. Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel hat die Gemeinde zu veranlassen.
(7) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
(8) Zuletzt gewählter Gemeinderat im Sinne des Abs. 3 ist der Gemeinderat, der am Tage der Wahlausschreibung (§ 1 Abs. 2) in Funktion stand. Letzte Gemeinderatswahl im Sinne des Abs. 3 ist die letzte Gemeinderatswahl vor dem Tage der Wahlausschreibung.
§ 48
Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters
Stirbt ein Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters im Zeitraum von zwei Wochen vor dem Wahltag, so findet die Wahl des Bürgermeisters nicht statt. Dieser Umstand ist von der Gemeindewahlbehörde unverzüglich kundzumachen. Die Neuwahl des Bürgermeisters ist nach § 1 Abs. 2 so rechtzeitig auszuschreiben, dass sie innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Wahltag für die Wahl des Gemeinderates, durchgeführt werden kann. Dabei ist § 39 Abs. 2 letzter Satz zu berücksichtigen. Ein neuer Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kann nur von der wahlwerbenden Partei eingebracht werden, die den ursprünglichen Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht hat. Der gemäß § 1 Abs. 2 festgelegte Stichtag für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters gilt auch als Stichtag für diese verschobene Wahl.
§ 49
Zurückziehung von Wahlvorschlägen
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und bei einem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterschrieben oder unterstützt haben, gefertigt sein.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben in eigenem Namen schriftlich bis zwei Wochen vor dem Wahltag gegenüber der Gemeindewahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
Abstimmungsverfahren
§ 50
Gemeinde als Wahlort, Verfügungen
der Gemeindewahlbehörden
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde gemäß § 51 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 55 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 19 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens aber am fünften Tage vor dem Wahltage, festzusetzen.
(3) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen weiters, wieviele fliegende Wahlkommissionen für den Gemeindebereich eingerichtet werden sowie den Zeitraum, innerhalb dessen die fliegenden Wahlkommissionen Wähler zum Zwecke der Stimmabgabe aufsuchen, und die Wahlbehörde, die die bei den fliegenden Wahlkommissionen abgegebenen Stimmen im Sinne des § 76 auswertet.
(4) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tage vor dem Wahltage von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 55 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
(6) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind in Städten mit eigenem Statut unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
§ 51
Wahlsprengel
(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, dass am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa siebzig Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.
(2) Auch Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.
(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf der Zustimmung der Landeswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.
§ 52
Wahllokale
Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
§ 53
Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.
§ 54
Wahlzelle
(1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können im Wahllokal auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokale, die verhindert, dass der Wähler in der Wahlzelle beobachtet werden kann. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, dass der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Gemeindewahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
§ 55
Verbotszonen
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlagen oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.
§ 56
Wahlzeit
Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.
§ 57
Wahlzeugen
(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die das Wahlrecht zum Kärntner Landtag besitzen. Die Wahlzeugen sind der Gemeindewahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Gemeindewahlbehörde einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
§ 58
Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung einer Anordnung ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.
§ 57
Beginn der Wahlhandlung
(1) Am Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§ 70) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 13 und 14 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der §§ 64 und 66.
§ 60
Wahlkuverts
(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.
§ 61
Betreten des Wahllokales
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler behufs Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
§ 62
Persönliche Ausübung des Wahlrechtes
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Wer sich fälschlich als körper- oder sinnesbehindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.
(5) Über die Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten enthält der § 68 die näheren Bestimmungen.
§ 63
Identitätsfeststellung
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigung zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
(3) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.
§ 64
Stimmenabgabe
(1) Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (§§ 63 und 66 Abs. 1). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Kuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters zu übergeben. Findet die Wahl des Bürgermeisters nicht gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderates statt (§ 48), so ist ihm nur das leere Wahlkuvert und der amtliche Stimmzettel für die in Betracht kommende Wahl zu übergeben.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel für die in Betracht kommende Wahl aus, legt ihn in ein Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Wahlurne legt.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer entsprechender Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten
§ 65
Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von einem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.
§ 66
Vorgang bei Wahlkartenwählern
(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 63 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen.
(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.
§ 67
Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahl- berechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
§ 68
Besondere Wahlsprengel
(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten, in Wohnheimen für alte und behinderte Menschen und in Pflegeheimen und Pflegeanstalten untergebrachten Personen (Pfleglinge) die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde im Bereich einer oder mehrerer Anstalten einen oder mehrere besondere Wahlsprengel einrichten.
(2) Wird der Bereich mehrerer Anstalten zu einem besonderen Wahlsprengel zusammengefasst, ist erforderlichenfalls in jeder Anstalt ein Wahllokal einzurichten. Die Öffnungszeiten dieser Wahllokale sind dann so festzusetzen, dass es den Pfleglingen möglich ist, ihr Wahlrecht in dem in ihrer Anstalt eingerichteten Wahllokal auszuüben. Dabei gelten §§ 50 bis 52 sinngemäß.
(3) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in dem in ihrer Anstalt eingerichteten Wahllokal auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mit der Wahlkarte abgeben.
(4) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimme bettlägriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (zB Aufstellung eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, dass der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seine Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(5) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 3 und 4 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die der §§ 37 und 38 sowie 64 und 66 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarten, zu beachten.
§ 69
Stimmabgabe vor den fliegenden
Wahlkommissionen
(1) Für die Stimmabgabe vor den fliegenden Wahlkommissionen gelten, sofern nicht Besonderes bestimmt wird, die Regelungen, wie sie für die Stimmabgabe in den Wahllokalen gelten, sinngemäß.
(2) Durch geeignete Vorkehrungen (Wandschirme u.ä.) ist sicherzustellen, dass der Wähler seine Wahlentscheidung unbeobachtet und unbeeinflusst treffen kann.
(3) Im Abstimmungsverzeichnis ist zusätzlich die Zahl des Verzeichnisses nach § 35 Abs. 7 einzutragen.
§ 70
Amtlicher Stimmzettel
(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat in der Reihenfolge nach § 47 Abs. 3 und 4 für jede wahlwerbende Partei eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung sowie einen freien Raum zur Eintragung von höchstens drei Bewerbern der gewählten Parteiliste, im übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 47 erfolgten Veröffentlichung, die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist nach dem Muster der Anlage 7 zu gestalten, wobei sich die Reihenfolge der Wahlwerber nach § 47 Abs. 5 richtet. Stellt die Gemeindewahlbehörde am 14. Tag vor dem Wahltag fest, dass sich nur ein Bewerber um das Amt des Bürgermeisters bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Frage „Soll... (Name des Bewerbers) ... das Amt des Bürgermeisters bekleiden?" und darunter die Worte „Ja" und „Nein", jeweils mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 8 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Parteibezeichnungen zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
(4) Für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters sind verschiedenfärbige Stimmzettel zu verwenden. Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters kann auch in geringerer Größe angefertigt werden als jener für die Wahl des Gemeinderates.
(5) Amtliche Stimmzettel im Sinne der Anlagen 6, 7 und 8 dürfen nur auf Anordnung der Gemeinde hergestellt werden.
(6) Zur Stimmabgabe dürfen nur die vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebenen amtlichen Stimmzettel verwendet werden.
(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(8) Der Strafe nach Abs. 7 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
§ 71
Gültige Ausfüllung
(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links neben jeder Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will.
(2) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Anführung eines Namens eines oder mehrerer Bewerber einer Parteiliste in der betreffenden Listenzeile eindeutig zu erkennen ist.
(3) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte – wenn sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben hat –, welche Entscheidung der Wähler treffen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Kugelschreiber, Filzstift, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er den in der selben Zeile angeführten Wahlwerber wählen will.
§ 72
Unterstützung eines Bewerbers durch den Wähler
(1) Zur Unterstützung eines Bewerbers kann der Wähler in den auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hiefür vorgesehenen freien Raum die Namen von höchstens drei Bewerbern der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zB Angabe der Reihungsziffern in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.
(2) Ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers oder höchstens dreier Bewerber aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des (der) vom Wähler bezeichneten Bewerber(s), wenn der (die) Namen des (der) Bewerber(s) in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung des (der) Bewerber(s) enthält.
(3) Die Bezeichnung der Bewerber durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehr als drei Bewerber bezeichnet wurden. Werden Bewerber einer nicht vom Wähler gewählten oder nach Abs. 2 nicht als gewählt geltenden Parteiliste bezeichnet, so gilt die Eintragung dieser Bewerber als nicht beigesetzt.
§ 73
Mehrere Stimmzettel gleicher Art in einem Wahlkuvert
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel gleicher Art enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 74
Ungültige Stimmzettel
(1) Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates oder für die Wahl des Bürgermeisters sind ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die auf verschiedene Wahlwerber lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel. Hat sich nur ein Bewerber um das Amt des Bürgermeisters beworben, gilt die vorstehende Bestimmung sinngemäß, wenn Stimmzettel sowohl auf „Ja" als auch auf „Nein" lauten.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
§ 75
Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs. 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel – getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters – insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Die Wahlbehörde hat hierauf die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
(4) Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, die für die Wahl des Gemeinderates und die für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen Stimmzettel zu trennen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel – getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters – mit fortlaufenden Nummern zu versehen und – getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters – festzustellen:
§ 76
Auswertung der vor den fliegenden Wahlkommissionen abgegebenen Stimmen
(1) Die fliegenden Wahlkommissionen haben nach Beendigung der Wahlhandlung festzustellen, ob die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen Stimmzettel mit der Zahl der ausgegebenen und der noch verbliebenen Stimmzettel übereinstimmt. Sodann haben sie die ungeöffneten Wahlurnen, das Verzeichnis nach § 35 Abs. 7 und das Abstimmungsverzeichnis der zur Auswertung der abgegebenen Stimmen bestimmten Wahlbehörde (§ 50 Abs. 3) zu übergeben.
(2) Die zur Auswertung der abgegebenen Stimmen bestimmte Wahlbehörde hat sodann die Wahlkuverts, die sich in der von ihr verwendeten Wahlurne befinden, mit den in der Wahlurne der fliegenden Wahlkommission befindlichen Wahlkuverts zu mischen und sie anschließend gemeinsam auszuwerten.
§ 77
Niederschrift
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat – in den Fällen der lit. e und i getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters – mindestens zu enthalten:
(3) Der Niederschrift sind – in den Fällen der lit. d bis g getrennt für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters – anzuschließen:
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
§ 78
Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten, Niederschrift
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Bei weit verstreut liegenden Wahlsprengeln haben die Sprengelwahlbehörden noch vor Übermittlung der Wahlakten die von ihnen gemäß § 75 Abs. 4 getroffenen Feststellungen der Gemeindewahlbehörde, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
(2) Die Gemeindewahlbehörden der im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 75 Abs. 4 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 77 Abs. 2 lit. a bis e, h und i sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 75 Abs. 4 gegliederten Form zu enthalten.
(3) Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
§ 79
Besondere Maßnahmen bei
außergewöhnlichen Ereignissen
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
Ermittlungsverfahren
§ 80
Ermittlung der Wahlergebnisse für die Wahl des Gemeinderates
(1) Soferne die Stimmenabgabe innerhalb einer Gemeinde in mehreren Wahlsprengeln stattgefunden hat, hat die Gemeindewahlbehörde auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 78 Abs. 1 übermittelten Wahlakten für die Wahl des Gemeinderates die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die Gesamtzahl der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der auf jede Partei entfallenden Stimmen zu ermitteln.
(2) Nach Ermittlung der Gesamtsumme der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen und der Summe der in der Gemeinde auf jede Partei entfallenden Stimmen werden die Parteisummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben, unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiter folgenden Teilzahlen. Dabei sind die Brüche mit aufzuschreiben.
(3) Die Parteisummen und die aus ihnen gewonnenen Teilzahlen werden dann der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern bezeichnet, bis die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates erreicht ist.
(4) Auf jede Partei entfallen so viele Mandate, wie ihre Parteisumme und deren Teilzahlen Ordnungsziffern enthalten. Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf das letzte zu vergebende Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Beisitzer zu ziehende Los.
§ 81
Zuteilung und Ermittlung der Wahlpunkte
(1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§ 72) einen Wahlpunkt zugeteilt. Wird ein Bewerber auf einem Stimmzettel mehrfach angeführt, so erhält er dafür nur einen Wahlpunkt.
(2) Die Gesamtzahl der den einzelnen Bewerbern zugeteilten Wahlpunkte wird im Wahlpunkteprotokoll festgehalten.
(3) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Wahlpunkte außer Betracht zu bleiben.
§ 82
Ermittlung der Wahlergebnisse für die Wahl des Bürgermeisters
Soferne die Stimmenabgabe innerhalb einer Gemeinde in mehreren Wahlsprengeln stattgefunden hat, hat die Gemeindewahlbehörde auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 78 Abs. 1 übermittelten Wahlakten für die Wahl des Bürgermeisters die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die Gesamtzahl der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der auf jeden Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen – hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben, die Summe der gültigen auf „Ja" und die Summe der gültigen auf „Nein" lautenden Stimmen zu ermitteln.
§ 83
Gewählte Mitglieder des Gemeinderates,
Ersatzmitglieder
(1) Die auf eine Partei gemäß § 80 Abs. 4 entfallenden Mandate werden auf die Bewerber dieser Partei nach den Vorschriften der Abs. 2 bis 4 zugewiesen.
(2) Das erste einer Partei zufallende Mandat wird dem im Wahlvorschlag der betreffenden Partei für die Wahl des Gemeinderates an erster Stelle angeführten Bewerber (Listenführer) zugewiesen.
(3) Die weiteren einer Partei zufallenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens eine Zahl an Wahlpunkten erreicht haben, die jener Teilzahl nach § 80 Abs. 3 entspricht, welche mit der Ordnungsziffer bezeichnet ist, die der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates entspricht. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hiebei nach der Reihenfolge der Wahlpunktezahl eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Wahlpunkte beginnt, der jeweils die nächstniedrige Anzahl der Wahlpunkte folgt. Hätten hienach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Wahlpunkten aufweisen, so ist, wenn es sich um die Zuweisung eines einzigen der betreffenden Partei zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt, die Reihenfolge der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.
(4) Mandate einer Partei, die nach den Abs. 2 und 3 nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hiebei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Wahlpunkte ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(5) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, so wie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben (Abs. 8).
(6) Wird ein Mandat frei, so ist die Gemeindewahlbehörde vom Vorsitzenden binnen einer Woche zur Berufung eines Ersatzmitgliedes einzuberufen. Die Reihenfolge der Berufung der Ersatzmitglieder bestimmt sich nach der Reihenfolge in den Wahlvorschlägen.
(7) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(8) Ein Ersatzmitglied auf einem Wahlvorschlag kann jederzeit von der Gemeindewahlbehörde seine Streichung verlangen.
(9) Inwieweit Ersatzmitglieder für vorübergehend verhinderte Mitglieder des Gemeinderates zu den Sitzungen des Gemeinderates einzuladen sind, bestimmen die Gemeindeordnungen (Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, Klagenfurter Stadtrecht und Villacher Stadtrecht).
§ 84
Zum Bürgermeister gewählter Wahlwerber, Stichwahl
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat jenen Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, sofern dieser Wahlwerber auf Grund des Ergebnisses der Gemeinderatswahl auch Mitglied des Gemeinderates ist. Hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben, ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der abgegebenen gültigen auf „Ja" lautenden Stimmen die Summe der abgegebenen gültigen auf „Nein" lautenden Stimmen übersteigt, sofern dieser Wahlwerber auf Grund des Ergebnisses der Gemeinderatswahl auch Mitglied des Gemeinderates ist.
(2) Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinne des Abs. 1 für sich oder wurde der Bewerber, der eine Mehrheit im Sinne des Abs. 1 zwar erreicht hat, nicht auch zum Mitglied des Gemeinderates gewählt, so findet am zweiten Sonntag nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, auf die im ersten Wahlgang bei der Wahl zum Bürgermeister die meisten Stimmen entfallen sind und die auf Grund des Ergebnisses der Gemeinderatswahl Mitglieder des Gemeinderates sind. Sind auf zwei oder mehrere Kandidaten gleichviele Stimmen entfallen, entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Wahlbehörde zu ziehende Los, welcher Kandidat in die Stichwahl kommt.
(3) Für die Durchführung der Stichwahl gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für die Wahl des Bürgermeisters in gleicher Weise. Der Wahltag und die Kandidaten für die Stichwahl sind ortsüblich kundzumachen. Der amtliche Stimmzettel für die Stichwahl ist nach dem Muster der Anlage 7 zu gestalten, wobei der Text im Kopf des Stimmzettels „Amtlicher Stimmzettel für die Stichwahl des Bürgermeisters der Gemeinde ..." zu lauten hat und sich die Reihenfolge der Wahlwerber nach der Zahl der im ersten Wahlgang erreichten Stimmen richtet.
(4) Haben in der Stichwahl beide Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl erreicht, so ist die Stichwahl unter Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes jeweils im Abstand von zwei Wochen so lange zu wiederholen, bis ein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(5) Stirbt einer der Kandidaten, zwischen denen die Stichwahl stattfindet, vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens, so ist eine Nachwahl (§ 85) auszuschreiben. Nachwahlen sind auch auszuschreiben, wenn sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben hat und die Summe der abgegebenen gültigen auf „Ja" lautenden Stimmen die Summe der abgegebenen gültigen auf „Nein" lautenden Stimmen nicht übersteigt.
§ 85
Nachwahl
(1) Endet das Amt des Bürgermeisters vorzeitig oder scheidet ein gewählter Bürgermeister aus oder tritt ein im § 84 Abs. 5 genannter Fall ein und finden innerhalb von sechs Monaten nach dem vorzeitigen Enden des Amtes keine allgemeinen Gemeinderatswahlen statt, so hat die Landesregierung eine Nachwahl durch Verordnung auszuschreiben.
(2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. In der Verordnung ist auch der Wahltag für eine allenfalls erforderliche Stichwahl des Bürgermeisters anzuführen, wobei als Tag für die Stichwahl der zweite Sonntag nach dem Wahltag festzulegen ist. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 und 4 sind dabei anzuwenden.
(3) Wahlvorschläge für die Nachwahl des Bürgermeisters dürfen nur von den im Gemeinderat vertretenen Parteien eingebracht werden. Sie dürfen nur auf Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft lauten. Die Reihenfolge der Wahlwerber auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die von der vorgeschlagenen Partei bei der letzten Gemeinderatswahl erreicht wurde. Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind jene Wahlbehörden berufen, die vor den letzten allgemeinen Gemeinderatswahlen gebildet wurden. Im übrigen gelten für die Nachwahlen die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.
§ 86
Niederschrift, Kundmachung
des Wahlergebnisses
(1) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens verzeichnet die Gemeindewahlbehörde – getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters – das Wahlergebnis in einer Niederschrift.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
(3) In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt wurden, kann diese Niederschrift mit der im § 77 vorgeschriebenen Niederschrift verbunden werden. Für die Unterfertigung der Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 77 Abs. 4 sinngemäß. Die Niederschrift ist mit dem Wahlakt (§ 78 Abs. 3) von der Gemeinde, und zwar bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nach § 87 Abs. 1 versiegelt, zu verwahren.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat der Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde das Gesamtwahlergebnis in der Gemeinde und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens – getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters – unverzüglich fernmündlich, telegrafisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, bekanntzugeben. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist von der Gemeindewahlbehörde binnen 24 Stunden der Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde vorzulegen.
(5) Das Gesamtwahlergebnis in der Gemeinde und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens – getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters – ist binnen vierundzwanzig Stunden unter Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit nach § 87 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung muss mit dem Anschlagvermerk versehen werden.
§ 87
Einspruch
(1) Binnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses in der Gemeinde (§ 86 Abs. 5) kann vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei, die in der Gemeinde einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates – bei der Wahl des Bürgermeisters für diese Wahl – rechtzeitig vorgelegt hat (§ 40), wegen rechnungsmäßiger Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, das auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich Einspruch erhoben werden. Einen solchen Einspruch kann auch der Wahlwerber erheben, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat den Einspruch mit den Wahlakten binnen zwei Tagen der Landeswahlbehörde vorzulegen.
(3) Die Landeswahlbehörde hat die Wahlhandlung aufgrund der vorgelegten Wahlakten zu überprüfen und über den Einspruch endgültig zu entscheiden. Ergibt die Überprüfung eine ziffernmäßige Unrichtigkeit der Ermittlung, wurde eine Person zu Unrecht für gewählt erklärt oder wurde einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt, so hat die Landeswahlbehörde sogleich das Ergebnis zu berichtigen, die Wahl zu Unrecht für gewählt erklärter Personen aufzuheben oder bei zu Unrecht erfolgter Aberkennung der Wählbarkeit einer wählbaren Person auszusprechen, ob hiedurch die Wahl anderer Personen nichtig geworden ist und in diesem Falle die Wahl dieser Personen aufzuheben. Die Kundmachung der Gemeindewahlbehörde ist für nichtig zu erklären und die Kundmachung des berichtigten Ergebnisses zu veranlassen.
(4) Ergibt die Überprüfung der vorgelegten Wahlakten eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, die auf das Wahlergebnis Einfluss hatte, so hat die Landeswahlbehörde entweder das Ergebnis der Ermittlungen richtigzustellen, das ganze Wahlverfahren oder von ihr genau zu bezeichnende Teile davon aufzuheben und die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl, die binnen zwei Monaten durchzuführen ist, anzuordnen. Für die Wahl kann die Landeswahlbehörde die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen entsprechend verkürzen.
§ 88
Kosten
Die mit der Gemeinderatswahl und der Wahl des Bürgermeisters verbundenen Kosten einschließlich der Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel trägt jede Gemeinde selbst. Die Kosten der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde trägt das Land.
§ 89
Fristen
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.
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