Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Brucellose (Abortus Bang) der Rinder durch den Weidetierverkehr
LGBL_KA_20020521_31Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Brucellose (Abortus Bang) der Rinder durch den WeidetierverkehrGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.05.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/2002 16. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Artikel I
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet
§ 1
Auf sämtliche gemeinschaftliche Alm- und Talweiden im Bereich des Bundeslandes Kärnten dürfen im Jahre 2002 Rinder nur dann aufgetrieben werden, wenn sie aus amtlich anerkannten bangfreien Beständen stammen.
§ 2
Die Besitzer von Weiden oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, die Bangfreiheit der aufgetriebenen Weiderinder zu überprüfen.
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 22 Bangseuchen-Gesetz bestraft.
Artikel II
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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