Regelung der Schifffahrt auf Kärntner Seen
LGBL_KA_20020430_28Regelung der Schifffahrt auf Kärntner SeenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/2002 15. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998 und 32/2002, wird verordnet:
§ 1
Beschränkungen
(1) Auf den in der Anlage angeführten Kärntner Seen ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Ausübung der Schifffahrt mit
(2) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Klagenfurter Bucht des Wörthersees gelegenen und durch rot-weiß-rote Tonnen (Fässer) abgegrenzten Teil der Seegrundstücke 783/6 und 783/7, je KG Gurlitsch I (Strandbad Klagenfurt), das ist der zwischen der nördlichen Außenkante des Bootshauses der Stadtgemeinde Klagenfurt und der verlängert gedachten Grundstücksgrenze der Ufergrundstücke 734/14 und 783/54, je KG Gurlitsch I, gelegene Teil des Sees bis zu einer Entfernung von 250 m vom Ufer, verboten.
(3) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Klagenfurter Bucht des Wörthersees gelegenen und durch rot-weiß-rote Tonnen (Fässer) abgegrenzten Teil der Seegrundstücke 783/7 und 967, je KG Gurlitsch I (Strandbad Loretto), das ist zwischen der verlängert gedachten westlichen Gebäudeflucht des Schlosshauptgebäudes und der verlängert gedachten östlichen Grenze der Landparzelle 957, KG Gurlitsch I, entlang der Westseite des Bootshauses bis zu einer Entfernung von 50 m vom Ufer, wobei die östliche Grenze des Badschutzgebietes nach 25 m nach Nordwesten abwinkelt und der westliche Teil der Nordgrenze in einer sanften Kurve an der westlichen Grenze endet, verboten.
(4) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Klagenfurter Bucht des Wörthersees gelegenen und durch rot-weiß-rote Tonnen (Fässer) abgegrenzten Teil des Seegrundstückes 808, KG Goritschitzen (Strandbad Maiernigg), das ist zwischen der verlängert gedachten westlichen Grundstücksgrenze der Landparzelle 1067/9, KG Reifnitz, und der verlängert gedachten östlichen Grundstücksgrenze der Landparzelle 2/1, KG Goritschitzen, bis zu einer Entfernung von 150 m vom Ufer, verboten.
(5) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Pörtschacher Westbucht des Wörthersees gelegenen und durch rot-weiß-rote Bojen (Tonnen) abgegrenzten Teil der Seegrundstücke 995/1 und 996/1, je KG Pörtschach (Gemeindestrandbad Pörtschach), wobei dieser Teil durch die Verbindungsbrücke zum Grundstück 995/4 (Insel), dann durch die gedachte Verlängerung der nordwestlichen Begrenzung der Badebrücke sowie durch die Verbindungslinie zum nordwestlichen Punkt, der 60 m vom nordöstlichen Punkt der nördlichen Badebrücke entfernt ist, und die Linie zum nordwestlichen Punkt des Grundstückes 995/4, KG Pörtschach, begrenzt ist, verboten.
(6) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf folgenden durch Schifffahrtszeichen gekennzeichneten Bereichen der Drau und deren Stauseen verboten: Gurk-Rückstau, Möchlinger Au, Brenndorfer Au, Linsendorfer Drauschleife, Guntschacher Au, Vogelschutzgebiet Völkermarkter Stausee, Steiner Au, Flachwasserbiotop Neudenstein.
§ 2
Ausnahmen
(1) Von den Beschränkungen nach § 1 ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, des Bundesheeres, der Aufsichts- (Bergwacht, Fischereiaufsicht, Wasserschutz etc.), Rettungs- und Feuerlöschdienste sowie der Schifffahrts- und Wasserrechtsbehörde insoweit ausgenommen, als sie zur Erfüllung der diesen Einrichtungen jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Auf dem Wörthersee, Ossiacher See, Millstätter See, Weißensee und Faaker See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen
(3) Die Anzahl der Motorfahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt – ausgenommen Vorrangfahrzeuge und solche mit Elektromotoren – wird auf dem Wörthersee mit 49, auf dem Ossiacher See mit 12, auf dem Millstätter See mit 16 und auf dem Weißensee mit 2 begrenzt. Diese sind unter der ersten Ordnungsziffer 1 des amtlichen Kennzeichens registriert.
(4) Auf dem Gösselsdorfer See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren, soweit sie zur Beseitigung der Wasservegetation betrieben wird, zulässig.
(5) Auf dem Wörthersee wird die Anzahl der zugelassenen privaten Motorfahrzeuge (Motorboote) – ausgenommen solche mit Elektromotoren – mit 338, auf dem Ossiacher See mit 28, auf dem Millstätter See mit 2, zusammen 368, begrenzt. Diese sind unter der ersten Ordnungsziffer 2 des amtlichen Kennzeichens registriert.
(6) Auf den Draustauseen ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit maschinellem Antrieb bis 10 kW und unbeschränkt mit Fahrzeugen, die Betriebs- und Betreuungszwecken der VERBUND – Austrian Hydro Power AG dienen, zugelassen. Ab 1. Jänner 2003 dürfen nur mehr Fahrzeuge mit Viertakt-Hubkolbenmotoren zugelassen werden.
(7) Die Anzahl der auf den Draustauseen zugelassenen Fahrzeuge mit maschinellem Antrieb – ausgenommen mit Elektromotoren – wird mit 1000 begrenzt. Diese sind unter der zweiten Ordnungsziffer 7 des amtlichen Kennzeichens registriert.
(8) Auf dem Völkermarkter Stausee ist die Schifffahrt mit drei Fahrzeugen mit maschinellem Antrieb für Betreuungszwecke des Rudersportes zulässig.
(9) Auf dem Afritzer See ist die Schifffahrt mit drei Fahrzeugen mit Elektromotoren für Vermietzwecke zulässig.
(10) Auf dem Weißensee ist die Schifffahrt mit einem Fahrzeug (Floßschubverband für Fremdenverkehrsveranstaltungen der Gemeinde Weißensee) sowie mit einem Floß mit Viertakt-Außenbordmotor für Trekkingfahrten zulässig.
(11) Auf dem Feldsee (Brennsee) und dem Afritzer See ist die Schifffahrt mit einem Fahrzeug mit Viertakt-Hubkolbenmotor zum Abfischen von Plankton zulässig.
§ 3
Schlussbestimmung
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, LGBl. Nr. 39/1998, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 42/1999, 26/2001 und 47/2001 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e
Afritzer See
Aichwaldsee
Bassgeigensee
Bodenseen
Draustauseen
Faaker See
Farchtner See
Feldsee (Brennsee)
Forstsee
Freibachstausee
Gösselsdorfer See
Goggausee
Griffner See
Hafnersee
Haidensee
Keutschacher See
Kleiner See im Gemeindegebiet Techelsberg
Kleinsee im Gemeindegebiet Krumpendor
Anlage
Kleinsee im Gemeindegebiet St. Kanzian
Klopeiner See
Kraiger See
Linsendorfer Drauschleife
Längsee
Magdalener See
Maltschacher See
Millstätter See mit dem Millstätter Seebach
Ossiacher See mit dem Seebach
Pressegger See
Rauschelesee
St. Leonharder Seen
Sonnegger See
Turnersee
Weißensee
Wernberger Drauschleife
Wörthersee mit der Glanfurt bis zur Schleuse
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