Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz;Änderung
LGBL_KA_20020311_16Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.03.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/2002 9. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Organisation und die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten (Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-KABG), LGBl. Nr. 44/1993, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 86/1996, der Kundmachung LGBl. Nr. 3/2001 sowie der Gesetze LGBl. Nr. 18/2001 und LGBl. Nr. 66/2001, wird wie folgt geändert:
„Beschließt der Aufsichtsrat die wiederholte Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes, kann er von der Ausschreibung dieser Funktion absehen."
„(3) Der Aufsichtsrat hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn
„(2) Der Vorstand ist hinsichtlich der Landesbediensteten in der Landesanstalt mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere mit der Vertretung des Landes Kärnten als Dienstgeber, betraut. Davon ausgenommen sind
„(2a) Der Vorstand ist bei Wahrnehmung der gemäß Abs. 2 übertragenen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Gegen dienst- und besoldungsrechtliche Bescheide des Vorstandes ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.
(2b) Versetzungen und Dienstzuteilungen zu einer Landeskrankenanstalt durch den Vorstand der Landesanstalt bedürfen der Zustimmung des Krankenanstaltendirektoriums dieser Landeskrankenanstalt."
„(2) Der Vorstand der Landesanstalt bestellt die Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums auf höchstens fünf Jahre. Wenn die Bestellung eines Mitgliedes des Krankenanstaltendirektoriums auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung des Aufsichtsrates der Landesanstalt von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen."
„(2a) Auf die Bestellung der Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums sind die §§ 35 und 36 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 98/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 92/1997, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
„(5) Jedes Mitglied des Krankenanstaltendirektoriums hat aus dem Kreis der Landesbediensteten der Landeskrankenanstalt einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen, der im Fall der Verhinderung an seine Stelle tritt. Die Namen der Stellvertreter sind dem Vorstand der Landesanstalt und der Landesregierung mitzuteilen."
„(3) Der Vorstand der Landesanstalt hat ein Mitglied des Krankenanstaltendirektoriums abzuberufen, wenn
„(1) Das Krankenanstaltendirektorium ist hinsichtlich der Landesbediensteten in der Landeskrankenanstalt mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere mit der Vertretung des Landes Kärnten als Dienstgeber, betraut. Davon ausgenommen sind
„(1a) Das Krankenanstaltendirektorium ist bei Wahrnehmung der gemäß Abs. 1 übertragenen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung hat Weisungen in diesen Angelegenheiten auch dem Vorstand der Landesanstalt zur Kenntnis zu bringen. Gegen dienst- und besoldungsrechtliche Bescheide des Krankenanstaltendirektoriums ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.
(1b) Versetzungen und Dienstzuteilungen durch das Krankenanstaltendirektorium zu einer anderen Landeskrankenanstalt bedürfen der Zustimmung des Krankenanstaltendirektoriums dieser Landeskrankenanstalt. Versetzungen und Dienstzuteilungen durch das Krankenanstaltendirektorium zur Landesanstalt bedürfen der Zustimmung des Vorstandes."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Krankenanstaltendirektorien gelten als Krankenanstaltendirektorien im Sinne dieses Gesetzes. Die Stellvertreter der Mitglieder der Krankenanstaltendirektorien sind innerhalb von drei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. A m b r o z y
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