Kärntner Feuerwehrgesetz;Änderung
LGBL_KA_20020311_14Kärntner Feuerwehrgesetz;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.03.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/2002 8. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 48/1990, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 63/1993, 112/1995 und 74/1997 und der Kundmachung LGBl. Nr. 14/1995, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Höhe des Beitrages der Gemeinden (Abs. 2 lit. a) ist von der Landesregierung auf Grund eines Vorschlages des Landesfeuerwehrverbandes nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden und des Landesfeuerwehrverbandes unter Bedachtnahme auf den nicht nach Abs. 2 lit. b und c gedeckten Aufwand und unter Berücksichtigung des Beitrages des Landes (Abs. 4) festzusetzen, wobei der pro Einwohner der Gemeinde zu entrichtende Betrag jährlich 0,07 Euro, bei den Städten Klagenfurt und Villach jährlich 0,03 Euro, nicht überschreiten darf. Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat den Gemeinden die Jahresbeiträge bis spätestens 30. November jeden Jahres für das kommende Jahr vorzuschreiben. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Beitrag bis spätestens 30. September jeden Jahres zu entrichten."
„(6) Die Höhe des Beitrages der Gemeinden für die Stützpunktfeuerwehren (Abs. 2 lit. d) ist von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Landesfeuerwehrverbandes nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden und des Landesfeuerwehrverbandes unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Stützpunktfeuerwehren festzusetzen, wobei der pro Einwohner der Gemeinden zu entrichtende Betrag 0,11 Euro nicht überschreiten darf. Abs. 3 letzter und vorletzter Satz gelten sinngemäß."
„(8) Die Höhe der Beiträge der Betriebe für die verbandsangehörigen Betriebsfeuerwehren (Abs. 2 lit. c) ist von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Landesfeuerwehrverbandes nach Anhörung der Wirtschaftskammer Kärnten und des Landesfeuerwehrverbandes unter Bedachtnahme auf die Zahl der Betriebsangehörigen festzusetzen, wobei ein Höchstbeitrag von jährlich 0,07 Euro für jeden Betriebsangehörigen nicht überschritten werden darf; liegt der zu entrichtende Betrag unter 7,27 Euro, so ist dem Betrieb ein Mindestbeitrag von 7,27 Euro vorzuschreiben. Abs. 3 letzter und vorletzter Satz gelten sinngemäß."
„§ 54
Strafbestimmungen
Wer unbefugt eine Dienstkleidung oder ein Rangabzeichen einer Feuerwehr, eines Brandschutzdienstes oder der Landesfeuerwehrschule trägt oder das Feuerwehrkorpsabzeichen (§ 15 Abs. 4) unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu bestrafen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
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