Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung;Änderung
LGBL_KA_20020220_9Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.02.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/2002 7. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung, LGBl. Nr. 9/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 92/1993, 20/1996, 10/2000 und 2/2001, wird wie folgt geändert:
„Ergänzend sind jene Personen in die Wählerverzeichnisse aufzunehmen, denen nach § 16 Abs. 1 zusätzlich das Wahlrecht zukommt."
„(3) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten."
„(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen."
„(3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen."
„Die Nichtbefolgung einer Anordnung ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen."
„Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen."
„(4) Wer sich fälschlich als körper- oder sinnesbehindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen."
„Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.
Artikel II
„Art. I gilt erstmals für die nach der Kundmachung dieses Gesetzes stattfindenden allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen, danach für alle Wahlen des Gemeinderates und der Bürgermeister."
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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