Gesetz über die Landes-Musikschulabgabe
LGBL_KA_20020220_7Gesetz über die Landes-MusikschulabgabeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.02.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/2002 6. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
§ 1
Abgabenschuldner
(1) Wer für den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung mit dem Standort in Kärnten Gebühren nach § 3 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I Nr. 159/1999, zu entrichten hat, hat an das Land eine Landes-Musikschulabgabe - im Folgenden kurz "Abgabe" genannt - zu leisten.
(2) Als Standort im Sinne von Abs. 1 ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit sowie ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck zu verstehen, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben oder betriebsbereit gehalte
n wird.
(3) Die Abgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
§ 2
Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe beträgt für eine Radio-Empfangseinrichtung 1,1 Euro und für eine Fernseh-Empfangseinrichtung 3 Euro für jeden Monat.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der im Abs. 1 festgelegten Abgaben durch Verordnung den sich bei zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung des Landes-Musikschulwerkes ergebenden Änderungen im Musikschulaufwand des Landes anzu
passen.
§ 3
Einbringung der Abgaben
(1) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe obliegt der "GIS Gebühren Info Service-GmbH" (§ 5 des Rundfunkgebührengesetzes) - im Folgenden kurz "Gesellschaft" genannt. Die Abgabe ist jeweils für jenen Zeitraum einzuheben, für d
en die Rundfunkgebühren eingehoben werden.
(2) Die Gesellschaft hat den Ertrag der Abgabe, nach Abzug der Vergütung (Abs. 3), vierteljährlich dem Land abzuführen.
(3) Der Gesellschaft gebührt für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgaben eine Vergütung in der Höhe von 2,5 Prozent des Ertrages der Abgabe. Dieser Betrag kann von ihr einbehalten werden und enthält bereits eine allfällige Um
satzsteuer.
(4) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen.
(5) Über Berufungen gegen Entscheidungen der Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes entscheidet die Landesregierung, die in Vollziehung dieses Gesetzes auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.
(6) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg einzubringen. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. Zur Dec
kung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10 Prozent des rückständigen Gebührenbetrages vorschreiben.
(7) Die von der Gesellschaft erlassenen Bescheide sind von den örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) zu vollstrecken.
§ 4
Fälligkeit
(1) Die Abgabe ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet.
(2) Die Abgabe ist erstmalig am 1. des Monats, mit welchem die Abgabepflicht beginnt, und danach jeweils an jedem 1. des Kalendermonats, mit welchem der Vorauszahlungszeitraum von mindestens zwei Monaten beginnt, fällig.
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit den Abgabepflichtigen jeweils besondere Vereinbarungen über die Entrichtung und Art der Fälligkeit der Abgabe abzuschließen. Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde erster Instanz mi
t Bescheid.
§ 5
Zweckwidmung
Der Abgabenertrag ist abgesehen von der Vergütung nach § 3 Abs. 3 für den Musikschulaufwand im Lande zu verwenden.
§ 6
Schlussbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Kulturschilling, LGBl. Nr. 57/1968, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 27/2000, außer Kraft. Dieses Gesetz bleibt für Abgabenzeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, weite
rhin anwendbar.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. P f e i f e n b e r g e r
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