Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 und Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz;Änderung
LGBL_KA_20011228_140Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 und Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 140/2001 57. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, LGBl. Nr. 30, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2001 und der Kundmachung LGBl. Nr. 52/1997, wird wie folgt geändert:
„(1) Leistungen nach § 29 dürfen von der Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht werden, die zur Sicherung des Erfolges der Hilfeleistung geeignet sind."
„§ 37
Mindeststandard der Sachleistungen
Der Mindeststandard bei den Sachleistungen für ambulante, stationäre und teilstationäre soziale Dienste muss der Anlage A der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen entsprechen; Abweichungen von diesen Mindeststandards sind zulässig, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen Strukturen ein Bedarf nicht gegeben ist.
§ 38
Bedarfs- und Entwicklungsplan
Zur langfristigen Deckung der Mindeststandards (§ 37) hat die Landesregierung einen Bedarfs- und Entwicklungsplan entsprechend der Anlage B der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen zu erlassen."
„(1) Der Landesregierung obliegt:
(2) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt:
„(4b) Träger der freien Wohlfahrtspflege, die vom Land zur Besorgung von Aufgaben (Abs. 4) herangezogen werden, unterliegen der Fachaufsicht der Behörde. Die Behörde hat die Eignung für die Heranziehung regelmäßig zu überprüfen. Den Organen der Behörden sind im erforderlichen Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren, die erforderliche Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege haben die von den Behörden festgestellten Mißstände unverzüglich zu beheben."
„(5a) Die Landesregierung hat Vereinbarungen nach Abs. 5 aufzulösen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder den überprüfenden Organen der Zutritt zu den Einrichtungen wiederholt verwehrt wurde."
„§ 57
Kostentragung
(1) Die Kosten von Maßnahmen der Sozialhilfe gemäß § 55 Abs. 1 lit. b bis d und Abs. 2 sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand für Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 lit. b bis d und Abs. 2 in der Höhe von 60 vH zu erstatten, und zwar in der Weise, dass die Kosten von Maßnahmen nach § 7 sowie für die Unterbringung von sinnes- oder körperbehinderten, geistes- oder anfallskranken, süchtigen oder chronisch kranken Hilfsbedürftigen in Anstalten und Heimen nach § 13 – sofern es sich nicht um besonders zur Unterbringung von geistes- und gemütskranken Personen gewidmete Einrichtungen handelt – von der Gemeinde zur Hälfte erstattet werden, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat oder in der er mangels eines solchen mindestens einen Monat vor der Hilfeleistung seinen Aufenthalt hatte oder in der er im Falle einer Anstalts- oder Heimunterbringung vor der Aufnahme seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen mindestens einen Monat vor der Aufnahme in eine Anstalt oder ein Heim seinen Aufenthalt hatte. Ist jedoch der Anstalts- oder Heimunterbringung
vorausgegangen und damit ein Wechsel des Wohnsitzes oder Aufenthaltes verbunden gewesen, dann sind die sich darauf beziehenden Zeitabschnitte bei der Feststellung der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde außer Betracht zu lassen. Der restliche Kostenaufwand ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahlen aufzuteilen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahlen ist das endgültige Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung zugrunde zu legen.
(2) Hat das Land Kostenersätze für Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 lit. b bis d oder § 55 Abs. 2 erhalten, so sind diese von den auf die Gemeinden nach Abs. 1 aufzuteilenden Kosten abzuziehen.
(3) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 1 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf die zu erwartenden jährlichen Kostenanteile festzusetzen.
(4) Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand nach § 56 Abs. 1 lit. e und h bis j in der Höhe von 60 vH zu ersetzen. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Kostenaufteilung nur nach den Einwohnerzahlen der Gemeinden zu erfolgen hat."
„§ 57a
Sozialfonds
Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Sozialhilfe wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Er führt die Bezeichnung „Sozialfonds" und hat seinen Sitz in Klagenfurt. Geschäftsstelle des Sozialfonds ist die mit den Angelegenheiten der Sozialfhilfe betraute Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung.
§ 57b
Aufgaben des Sozialfonds
Aufgabe des Sozialfonds ist die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Sozialhilfe. Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf
§ 57c
Organe des Sozialfonds
Organe des Sozialfonds sind
§ 57d
Kuratorium
(1) Die Aufgaben des Sozialfonds (§ 57b) sind vom Kuratorium wahrzunehmen.
(2) Dem Kuratorium gehören der Vorsitzende (Abs. 9) und fünf weitere von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder mit beschließender Stimme an.
(3) Das Vorschlagsrecht für jeweils ein Mitglied des Kuratoriums gemäß Abs. 2 haben jene zwei stimmenstärksten im Landtag vertretenen Parteien, auf deren Wahlvorschlag das vorsitzführende Mitglied der Landesregierung nicht gewählt wurde. Weiters hat der Kärntner Gemeindebund das Vorschlagsrecht für drei Mitglieder des Kuratoriums gemäß Abs. 2, wobei der Vorschlag die drei stimmenstärksten im Landtag vertretenen Parteien zu berücksichtigen hat; die vorgeschlagenen Mitglieder des Kuratoriums müssen Mitglieder im Gemeindevorstand (Stadtsenat) einer Kärntner Gemeinde oder eines Organes eines Sozialhilfeverbandes sein.
(4) Dem Kuratorium gehören weiters fünf fachlich besonders befähigte Mitglieder aus dem Kreis der Träger der freien Wohlfahrtspflege und der Träger der freien Jugendwohlfahrt an. Das Kuratorium hat diese Mitglieder zu bestellen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Anbieter von verschiedenen sozialen Diensten vertreten sind. Die Abs. 5 bis 8 sind für die beratenden Mitglieder sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums mit beschließender Stimme erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Kuratorium für die restliche Funktionsdauer über Vorschlag der vorschlagsberechtigten Stelle ein neues Mitglied zu bestellen.
(6) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, welche nicht kürzer als ein Monat sein darf, einzuladen, der Landeregierung einen Vorschlag vorzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.
(7) Für jedes Mitglied des Kuratoriums mit beschließender Stimme ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(8) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium durch Verzicht, Tod sowie auf Grund der Abberufung durch die Landesregierung. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen. Der Verzicht eines Mitgliedes des Kuratoriums ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.
(9) Vorsitzender des Kuratoriums ist das mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe betraute Mitglied der Landesregierung. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung vom Leiter der mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe betrauten Abteilung vertreten.
(10) Alle Beratungsgegenstände sind vor ihrer Abstimmung im Kuratorium vorzuberaten, wobei den beratenden Mitgliedern Gelegenheit zur Äußerung ihrer Standpunkte zu geben ist. Eine Vorberatung darf nur durchgeführt werden, wenn zumindest zwei Mitglieder mit beratender Stimme anwesend sind.
(11) Nach der Vorberatung ist die Beschlussfassung durchzuführen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mit dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht als Letzter aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
§ 57e
Aufgaben des Vorsitzenden
(1) Dem Vorsitzenden obliegen
(2) Der Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
(3) Der Vorsitzende kann zu den Vorberatungen im Kuratorium erforderlichenfalls weitere Fachleute beiziehen.
(4) Das Kuratorium kann in Durchführung der Abs. 1 lit. b und c, 2 und 3 sowie des § 57d Abs. 10 und 11 eine Geschäftsordnung beschließen.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums, die nicht Mitglieder der Landesregierung oder des Kärntner Landtages oder Bedienstete des Landes sind, haben gegenüber dem Land Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung nach den Bestimmungen der §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in seiner jeweils geltenden Fassung. Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs. 3 K-DRG 1994 ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 K-DRG 1994 erfüllt sind, andernfalls ist § 194 Abs. 2 zweiter Satz K-DRG 1994 anzuwenden.
§ 57f
Verschwiegenheitspflicht
Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder nach dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums des Fonds sowie Personen, die an Sitzungen der Organe des Fonds teilnehmen, zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit sowie des Bank-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Kuratorium oder der Beendigung der Tätigkeit für den Fonds bestehen.
§ 57g
Aufwand des Sozialfonds
Das Land hat den Aufwand zu tragen, der sich aus der Abhaltung der Sitzungen des Kuratoriums des Sozialfonds ergibt."
Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zu Artikel I
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Sozialfonds und seine Organe mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen können, sind von der Landesregierung bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag zu setzen.
(3) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes die für das Kuratorium des Sozialfonds vorschlagsberechtigten Stellen aufzufordern, der Landesregierung innerhalb von vier Wochen Vorschläge für die erstmalige Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluss daran unverzüglich die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums vorzunehmen. § 57d Abs. 6 und 7 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, in der Fassung des Art. I, gelten sinngemäß.
Artikel III
Das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 42/1997, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 35/1999 und 88/2001, wird wie folgt geändert:
„(1) Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das Land (Jugendwohlfahrtsträger)."
„(2) Der Landesregierung obliegen neben den in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben folgende Aufgaben:
(3) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht unter Abs. 2 fallen und soweit nicht Gemeinden gemäß § 10 Abs. 2 für die Errichtung und den Betrieb von Beratungsstellen für Schwangere, Mütter und Eltern sorgen."
„§ 37
Freie Jugendwohlfahrt
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Eignungswerbers mit Bescheid festzustellen, dass sich ein Träger der freien Jugendwohlfahrt für einzelne nicht hoheitliche Aufgaben zur Besorgung eignet, wenn er nach Ziel und Ausstattung dazu geeignet ist. Er muss insbesondere über das zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche, entsprechend qualifizierte Personal verfügen.
(2) Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt, deren Eignung mit Bescheid festgestellt ist (Abs. 1), unterliegen der Fachaufsicht der Behörde. Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 1 zu überprüfen. Den Organen der Behörden sind in erforderlichem Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren, die erforderliche Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Behörde hat die Feststellung der Eignung zu widerrufen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder den überprüfenden Organen der Zutritt zu den Einrichtungen wiederholt verwehrt wurde."
„§ 40
Sozialfonds
Zur Beratung der Landesregierung in den Fragen der Jugendwohlfahrt ist der gemäß § 57a des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996 eingerichtete Sozialfonds berufen. §§ 57b, 57c, 57d Abs. 1, 10 und 11, 57e Abs. 1 bis 3 und 5, 57f und 57g des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996 gelten sinngemäß.
„§ 44
Kostentragung
(1) Die Kosten der Jugendwohlfahrtspflege sind vom Land zu tragen.
(2) Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand in der Höhe von 60 vH zu ersetzen.
(3) Die Kosten sind vom Land nach Maßgabe der Einwohnerzahl der Gemeinden aufzuteilen. Der Ermittlung der Einwohnerzahlen ist das endgültige Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung zugrunde zu legen.
(4) Die Gemeinden haben dem Land vierteljährliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf die zu erwartenden jährlichen Kostenanteile festzusetzen.
(5) Hat das Land Kostenersätze erhalten, so sind diese von den von den Gemeinden zu ersetzenden Kosten abzuziehen."
Artikel IV
Inkrafttreten des Artikels III
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Die Landesrätin:
Dr. S c h a u n i g - K a n d u t h
Der Landesrat:
D ö r f l e r
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