Kärntner Familienförderungsgesetz;Änderung
LGBL_KA_20011228_139Kärntner Familienförderungsgesetz;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 139/2001 57. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen
Artikel I
Das Kärntner Familienförderungsgesetz – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2001, wird wie folgt geändert:
„(1) Ergibt die Berechnung nach § 7 ein gewichtetes monatliches Pro-Kopf-Einkommen von weniger als 510 Euro, so beträgt der monatliche Familienzuschuss die Differenz auf 510 Euro, mindestens aber 15 Euro, für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes unversorgtes Kind."
„(3) Die Landesregierung hat die in Abs. 1 und § 5 Abs. 1 lit. c festgesetzten Beträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Index spätestens bis zum 31. Jänner jeden Jahres neu festzusetzen; bei dieser Berechnung sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf volle Euro-Beträge aufzurunden. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen."
„Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind weiters Leistungen aufgrund des Kinderbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, und das vom Land Kärnten gewährte Kinderbetreuungsgeld einzubeziehen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf nach dem 31. Dezember 1995 geborene Kinder anzuwenden.
(2) Die Neufestsetzung der Beträge nach § 6 Abs. 3 iVm. § 5 Abs. 1 lit. c und § 6 Abs. 1 K-FFG hat erstmals bis zum 31. Jänner 2003 zu erfolgen.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
D ö r f l e r
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