Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2001
LGBL_KA_20011214_113Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2001Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 113/2001 51. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr 62/1970, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/1997, wird verordnet:
§ 1
Ausmaß der Verwaltungsabgaben
(1) Für das Ausmaß der gemäß § 1 Abs. 1 lit. b des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes von den Parteien zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) gilt der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif
(2) Eine im Allgemeinen Teil (A) des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles (B) Anwendung findet.
§ 2
Arten der Einhebung
(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die nach dieser Verordnung als auch die in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, sind bei den Behörden der Gemeinde entweder
einzuheben.
(2) Wird die Verwaltungsabgabe in bar eingehoben, sind der Name der Partei, der Betreff der Amtshandlung und der eingehobene Betrag als Nachweis der Entrichtung in das Kassabuch einzutragen. Auf den betreffenden Geschäftsstücken (amtliche Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben hat, oder, falls ein solches Geschäftsstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk ist der eingehobene Betrag zu vermerken
(3) Die Einhebung der Verwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr hat nach den für die Gemeinden geltenden Kassen- und Buchungsvorschriften zu erfolgen.
§ 3
Verrechnung
Die für die Führung der Verwaltungsgeschäfte und für die Führung der Gemeindekasse verantwortlichen Gemeindevertreter haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter Beachtung der für die Verwaltung des Gemeindevermögens bestehenden Vorschriften zu überwachen.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1983, LGBl. Nr. 6, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/1997, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k
T a r i f
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
A. Allgemeiner Teil
Euro
B. Besonderer Teil
Euro
Euro
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