Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz
LGBL_KA_20011130_104Kärntner Landes-AuszeichnungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 104/2001 48. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Ehrung durch Auszeichnungen
(1) Personen, die sich durch ihr Wirken besondere Verdienste um das Land Kärnten erworben haben, oder Personen, die herausragende Leistungen für das Ansehen des Landes Kärnten oder zum Wohle seiner Bevölkerung erbracht haben, können durch die Verleihung von Auszeichnungen des Landes Kärnten gewürdigt werden.
(2) Zur Würdigung von Verdiensten und Leistungen im Sinne des Abs. 1 können nach Maßgabe der Art der Verdienste folgende Auszeichnungen verliehen werden:
II. Abschnitt
Auszeichnungen des Landes Kärnten
§ 2
Kärntner Landesorden
(1) Der Kärntner Landesorden ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die für das Land Kärnten herausragende Leistungen erbracht haben oder deren Wirken für Kärnten in politischer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder humanitärer Hinsicht von besonderer Bedeutung ist.
(2) Der Kärntner Landesorden gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:
(3) Das Kleinod des Kärntner Landesordens hat in beiden Stufen das Kärntner Landeswappen (Anlage zum Kärntner Wappengesetz, LGBl. Nr. 69/1985) in künstlerisch ausgeführter Prägung zu zeigen. Die Kärntner Landesorden sind außerdem so zu gestalten, dass sie an einer Kette um den Hals getragen werden können.
§ 3
Ehrenzeichen des Landes Kärnten
(1) Personen, die sich um das Land Kärnten besonders verdient gemacht haben, können durch die Verleihung des Ehrenzeichens des Landes Kärnten gewürdigt werden.
(2) Das Ehrenzeichen gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:
(3) Das Große Goldene Ehrenzeichen des Landes Kärnten gelangt als Halsdekoration, das Große Ehrenzeichen des Landes Kärnten als Steckkreuz und das Ehrenzeichen des Landes Kärnten am dreieckig gefalteten Bande zur Verleihung
§ 4
Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung
(1) Das Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung ist zur Ehrung von Personen bestimmt,
(2) Einer Lebensrettung nach Abs. 1 ist die Rettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit gleichzusetzen.
(3) Das Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung hat das Kärntner Landeswappen (Anlage zum Kärntner Wappengesetz, LGBl. Nr. 69/1985) zu zeigen, hat eine Kreuzform in künstlerischer Ausführung und ist so zu gestalten, dass es am dreieckig gefalteten Bande getragen werden kann.
§ 5
Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche
Tätigkeit
(1) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die durch einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen ehrenamtlich in einer Organisation auf wissenschaftlichem, kulturellem, sportlichem oder humanitärem Gebiet tätig waren oder sich durch besondere Einzelleistungen auf dem Gebiet der Ehrenamtlichkeit hervorgetan haben.
(2) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:
(3) Die Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit gemäß Abs. 2 lit. a bis c berechnet sich von der tatsächlichen Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Organisation und wird nicht unterbrochen durch
(4) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit ist als Steckorden auszuführen. Er enthält das Kärntner Landeswappen (Anlage zum Kärntner Wappengesetz, LGBl. Nr. 69/1985), umgeben von einem Lorbeerkranz in künstlerischer Ausführung.
III. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 6
Aussehen und Trageweise
Die näheren Bestimmungen über das Aussehen der in den §§ 2 bis 5 vorgesehenen Auszeichnungen und deren Stufen sowie über die Trageweise sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
§ 7
Ausnahmen
(1) Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 dürfen nicht an Personen verliehen werden, die
(2) Das Verbot der Verleihung gemäß Abs. 1 lit. b gilt nicht für Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. c.
§ 8
Verleihung
(1) Die Verleihung der Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 erfolgt durch die Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen und dem Ausgezeichneten auszuhändigen.
(2) Die für die Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung hat eine Liste von Mitgliedern der Feuerwehren zu führen, die die Voraussetzungen für eine Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 lit. c oder d erfüllen.
(3) Der Landeshauptmann und der Erste Präsident des Landtages sind ab dem Tage ihrer Wahl Träger des Kärntner Landesordens in Gold.
(4) Auf die Verleihung der Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 oder einer bestimmten Stufe dieser Auszeichnungen besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Die durch die Verleihung einer Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen.
(6) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen zu führen.
§ 9
Rechte der ausgezeichneten Personen
(1) Mit einer Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 ausgezeichnete Personen sind berechtigt, diese in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als deren Träger zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit diesen Auszeichnungen nicht verbunden.
(2) Die Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über; sie dürfen zu deren Lebzeiten nicht an andere Personen weitergegeben werden. Nach dem Tode des Ausgezeichneten besteht keine Rückgabepflicht; Erben dürfen die Auszeichnungen aber nicht tragen oder sich als deren Träger bezeichnen.
(3) Die Träger eines Landesordens oder eines Ehrenzeichens des Landes (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) sind berechtigt, eine Kleinausfertigung ihrer Auszeichnung (Miniatur) oder das Band in der Form einer Rosette oder einer schmalen Leiste zu tragen
§ 10
Widerruf von Auszeichnungen
Die Landesregierung hat die Verleihung von Auszeichnungen zu widerrufen, wenn sich die ausgezeichnete Person der Auszeichnung als unwürdig erweist. Die Verleihung der Auszeichnung gilt als widerrufen, wenn die ausgezeichnete Person wegen einer strafbaren Handlung, die nach § 18 der Landtagswahlordnung 1974 den Ausschluss vom Wahlrecht zur Folge hat, rechtskräftig verurteilt worden ist.
§ 11
Schutz der Auszeichnungen
(1) Wer eine Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 oder eine Kleinausfertigung derselben
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
(2) Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.
(3) Bei wiederholten Übertretungen der Bestimmungen des Abs. 1 lit. a hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zu Unrecht oder in herabwürdigender Weise getragene Auszeichnung für verfallen zu erklären.
IV. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 12
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 13
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
(3) Für Auszeichnungen, die aufgrund der gemäß Abs. 2 aufgehobenen Gesetze verliehen wurden, gelten die Rechte und Pflichten der §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes.
(4) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im § 11 Abs. 1 an die Stelle des Betrages „1000 Euro" der Betrag „S 14.000,–".
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. Ha i d e r
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
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