Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Bildschirmarbeit
LGBL_KA_20011113_97Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der BildschirmarbeitGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.11.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/2001 45. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 116o und 117 Abs. 1 und 2 lit. f Z 5 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 (K-LArbO), LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/1999, wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die §§ 3 bis 7 gelten für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des § 116o Abs. 1 zweiter und dritter Satz der K-LArbO.
(2) Die §§ 8 bis 12 gelten für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 116o Abs. 1 zweiter Satz der K-LArbO unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des § 116o Abs. 1 erster Satz der K-LArbO.
(3) Die §§ 13 bis 15 gelten für die Beschäftigung von Dienstnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 116o Abs. 1 zweiter und dritter Satz der K-LArbO.
(4) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 116o Abs. 7 der K-LArbO liegt vor, wenn Dienstnehmer
§ 2
Arbeitsmittel
Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.
§ 3
Bildschirmarbeitsplätze
Bildschirm und Tastatur
(1) Den Dienstnehmern dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) Den Dienstnehmern darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:
§ 4
Arbeitstisch und Arbeitsfläche
(1) Den Dienstnehmern sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt:
(2) Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt:
(3) Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muss eine ausreichende Tiefe aufweisen, um den Dienstnehmern das Auflegen der Hände zu ermöglichen.
(4) Der Beinfreiraum unter dem Arbeits-tisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, dass ein unbehindertes und gefahrloses Erreichen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten Arbeitsmittel durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition, gewährleistet ist.
§ 5
Arbeitsstuhl
(1) Den Dienstnehmern sind Arbeitsstühlezur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
(2) Den Dienstnehmern sind Fußstützen zur Verfügung zu stellen, wenn dies auf Grund der Körpermaße oder fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist
§ 6
Belichtung und Beleuchtung
(1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Blendungen und störende Reflexionen auf dem Bildschirm und anderen Arbeitsmitteln durch Lichtquellen auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen vermieden werden. Bei der Aufstellung des Bildschirms ist darauf zu achten, dass die Blickrichtung annähernd parallel zu Fensterflächen gerichtet ist, wenn dies auf Grund der Raumanordnung möglich ist.
(2) Lichteintrittsöffnungen, die störende Reflexionen oder zu hohe Kontraste hervorrufen, müssen mit verstellbaren Lichtschutzvorrichtungen ausgestattet sein.
(3) Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, dass ausreichende Lichtverhältnisse und ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleis-tet sind. Dabei sind die Art der Tätigkeit sowie die sehkraftbedingten Bedürfnisse des Dienstnehmers zu berücksichtigen.
§ 7
Strahlung
Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer unerheblich sind.
§ 8
Bildschirmarbeit
Ermittlung und Beurteilung
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 116o Abs. 5 der K-LArbO ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt.
§ 9
Unterlagen
Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und Tastaturschablonen, müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Dienstnehmer leicht erreichbar zur Verfügung stehen.
§ 10
Pausen und Tätigkeitswechsel
(1) Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird.
(3) Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert.
(4) Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 2 muss in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.
(5) Pausen gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen.
(6) Ist aus zwingenden technischen Gründen (zB beim Bedienen und Überwachen von Verkehrsleitsystemen) eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen.
§ 11
Untersuchungen
(1) Der Dienstgeber hat Dienstnehmern bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
(2) Dienstnehmer können für Untersuchungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen:
(4) Der Dienstgeber hat Dienstnehmern weiters eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund von Untersuchungen gemäß Abs. 1 als erforderlich erweist.
§ 12
Sehhilfen
(1) Dienstnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 4 ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Abs. 1 Z 2 zu verwenden:
(3) Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind von den Dienstgebern zu tragen, sofern nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.
§ 13
Sonstige Pflichten der Dienstgeber
Unterweisung
Jeder Dienstnehmer ist vor Aufnahme seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation seines Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.
§ 14
Information
(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Dienstnehmer sind über Folgendes zu informieren:
§ 15
Anhörung/Beteiligung
(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Dienstnehmer sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.
(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Dienstnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 befasst werden.
§ 16
Schlussbestimmungen
Ausnahmen und Abweichungen
Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurz dauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB Kundenbetreuung oder bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht anzuwenden.
§ 17
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391 EWG) umgesetzt.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.