Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 und Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20011018_88Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 und Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.10.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 88/2001 41. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, LGBl. Nr. 30, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 52/1997, wird wie folgt geändert:
„§ 3a
Träger der Sozialhilfe
Der Sozialfonds ist Träger der Sozialhilfe und hat die Aufgaben nach diesem Gesetz zu besorgen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird."
„(3) Zur Hilfe in besonderen Lebenslagen zählt insbesondere
„(1) Leistungen nach dem 5. Abschnitt dürfen in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gewährt werden, wobei diese Leistungen von der Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht werden können, die zur Sicherung des Erfolges der Hilfeleistung geeignet sind."
„(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit in Form von nichtrückzahlbaren Aushilfen oder Sachleistungen und bei voraussichtlich länger dauernder Hilfsbedürftigkeit durch laufend wiederkehrende Hilfeleistungen (Geld- und Sachleistungen) oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden. Die Hilfe kann auch in der gänzlichen oder teilweisen Übernahme des Zinsendienstes für ein Darlehen oder in der Übernahme einer Bürgschaft gegenüber dem Darlehensgeber bestehen. Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn dem Hilfesuchenden die Rückzahlung zumutbar ist und von ihm erwartet werden kann."
„(4) Die §§ 5, 6 und 7 Abs. 5 gelten sinngemäß."
„(6) Den Sozial- und Gesundheitssprengeln obliegt weiters die Beratung des Sozialfonds in den Angelegenheiten der sozialen Dienste."
„§ 40
Förderung anerkannter freier
Wohlfahrtsträger
(1) Beabsichtigt ein Träger der freien Wohlfahrtspflege, einen oder mehrere soziale Dienste anzubieten, kann der Sozialfonds diesen Träger durch die Gewährung von Zuschüssen fördern, wenn die Voraussetzungen für den Abschluss einer Vereinbarung nach § 56 Abs. 4 und 5 vorliegen und der Träger im Anbieterregister des Sozialfonds eingetragen ist.
(2) Auf die Gewährung einer Förderung nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch."
„(4) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sowie die Träger der freien Wohlfahrtspflege und die Rechtsträger der für die Unterbringung der Sozialhilfeempfänger bestimmten Unterbringungsmöglichkeiten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden oder des Sozialfonds bei der Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist."
„(1) Der Landesregierung obliegt die Aufsicht über den Sozialfonds."
„(2) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegen alle behördlichen Aufgaben, soweit sie nicht unter Abs. 1 fallen und soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist."
„(4a) Der Sozialfonds hat auf Antrag eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege diesen in das öffentliche Anbieterregister des Sozialfonds einzutragen, wenn der Träger der freien Wohlfahrtspflege nach seinem Ziel und seiner Ausstattung, insbesondere Sach- und Personalausstattung, für einzelne nicht hoheitliche Aufgaben zur Besorgung geeignet ist. Verweigert der Sozialfonds die Eintragung in das Anbieterregister, hat die Behörde auf Antrag des Trägers mit Bescheid festzustellen, ob der Anbieter geeignet ist und hat der Sozialfonds im Falle dieser Feststellung der Eignung den Anbieter in das Anbieterregister einzutragen.
(4b) Träger der freien Wohlfahrtspflege, die im Anbieterregister eingetragen sind, unterliegen der Fachaufsicht der Behörde. Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 4a zu überprüfen. Den Organen der Behörden sind im erforderlichen Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren, die erforderliche Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege haben die von den Behörden festgestellten Missstände unverzüglich zu beheben.
(4c) Der Sozialfonds hat die Streichung aus dem Anbieterregister vorzunehmen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder den überprüfenden Organen der Zutritt zu den Einrichtungen wiederholt verwehrt wurde. Über Antrag des Trägers der freien Wohlfahrtspflege hat die Behörde über die Voraussetzungen der Streichung zu entscheiden."
„(6) Der Sozialfonds darf Vereinbarungen mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist kündigen, wenn
Der Sozialfonds darf über die angeführten Kündigungsgründe hinaus in den von ihm abzuschließenden Vereinbarungen weitere Kündigungsgründe vorsehen oder andere Kündigungsfristen festlegen."
„9a. Abschnitt
Sozialfonds, Kosten der Sozialhilfe
§ 57
Errichtung und Zweck des Sozialfonds
Zur gemeinschaftlichen Finanzierung der Kosten der Sozialhilfe durch das Land und die Gemeinden sowie zur Steuerung der Entwicklung dieser Kosten und die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet und zur Erlassung von Verordnungen beliehen. Er führt die Bezeichnung „Sozialfonds" und hat seinen Sitz in Klagenfurt.
§ 57a
Aufgaben des Sozialfonds
(1) Aufgaben des Sozialfonds sind
(2) Der Sozialfonds darf sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Gewährung der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem 5. Abschnitt und bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, die die Sozial- und Gesundheitssprengel nach dem 6. Abschnitt betreffen, der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Diese haben dem Sozialfonds überdies die für den Vollzug seiner Aufgaben wesentlichen Sachverhalte umgehend mitzuteilen.
§ 57b
Kostentragung
(1) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Zweckaufwand einschließlich der Förderungen nach den §§ 40 Abs. 1, 56 Abs. 1 und des Aufwandes, der sich aus § 70 ergibt.
(2) Der Sozialfonds hat die Kosten der Sozialhilfe, die nicht durch Einnahmen nach Abs. 3 gedeckt sind, zu tragen.
(3) Leistungen, die das Land auf Grund des 7. Abschnittes oder auf Grund des § 70 erhalten hat, sowie sonstige für Zwecke der Sozialhilfe bestimmte Einnahmen des Landes sind in durchlaufender Gebarung dem Sozialfonds zu überweisen.
§ 57c
Mittel des Sozialfonds
(1) Der Sozialfonds erhält seine Mittel aus
(2) Die Mittel des Sozialfonds sind unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten.
§ 57d
Beiträge des Landes und der Gemeinden
(1) Die Kosten der Sozialhilfe, die vom Sozialfonds zu tragen oder zu ersetzen sind und die nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind, haben das Land und die Gemeinden zu tragen. Zu diesen Kosten haben jährlich das Land einen Beitrag in der Höhe von 40 vH und die Gemeinden einen Beitrag von 60 vH zu leisten.
(2) Der Beitrag der Gemeinden ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahlen aufzuteilen. Der Ermittlung der Einwohnerzahl ist das endgültige Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung zugrunde zu legen.
(3) Der Beitrag des Landes und der Beitrag der einzelnen Gemeinden werden mit Ablauf von zwei Monaten nach dem Einlangen der Mitteilung des Sozialfonds über die Aufteilung der Beiträge auf das Land und die einzelnen Gemeinden fällig. Das Land und die Gemeinden haben dem Sozialfonds monatlich Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 1 zu leistenden Beträge zu leisten. Bei der Berechnung der Vorschüsse ist vom Voranschlag des Sozialfonds auszugehen. Werden das Land oder die Gemeinden für deren Beiträge säumig, besteht seitens des Sozialfonds ein Anspruch auf Verzinsung in Höhe der gesetzlichen Zinsen.
(4) Soweit dem Sozialfonds die finanzielle Bedeckung fehlt, hat das Land vorübergehend gegen nachträgliche Verrechnung mit seinen Vorschüssen und Beiträgen die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Sozialfonds ist zur Durchführung von Kreditoperationen aus der im Voranschlag ausgewiesenen Höhe ermächtigt. Das Land hat den sich aus der Führung der Geschäfte des Sozialfonds und der Verwaltung seines Vermögens erwachsenden Aufwand, insbesondere den Personal- und Sachaufwand, aus Mitteln des Landes zu tragen.
§ 57e
Fondsgebarung
(1) Die Mittel des Sozialfonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie verfügt werden kann.
(2) Der Fonds hat bis zum 30. November eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschluss nach der Beschlussfassung durch das Kuratorium der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des Voranschlages unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag des Fonds die Bedeckung der Ausgaben nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat sie die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.
(3) Fasst das Kuratorium über den Voranschlag bis 30. November eines Kalenderjahres nicht Beschluss, so hat sich die Gebarung des Sozialfonds für das folgende Kalenderjahr nach dem Voranschlag des abgelaufenen Kalenderjahres zu richten, wobei die Ausgaben im Monat ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen nicht übersteigen dürfen.
(4) Der Beitrag des Landes darf höchstens in jener Höhe in den entsprechenden Einnahmeansätzen des Voranschlages ausgewiesen werden, in der ihn das Land dem Fonds zur Verfügung stellt. Der Beitrag der Gemeinden ist entsprechend dem Anteilsverhältnis nach § 57d Abs. 1 auszuweisen.
(5) Die Landesregierung hat mit dem Sozialfonds im Vorhinein auf die Dauer von jeweils drei Kalenderjahren die Summe der dem Fonds mindestens jährlich zugewendeten Mittel zu vereinbaren, wobei die vom Land zu tragenden Kosten der Sozialhilfe getrennt von dem vom Land zu tragenden Aufwand aus der Führung der Geschäfte des Sozialfonds und der Verwaltung seines Vermögens auszuweisen sind. Kommt vor dem Ablauf des dritten Kalenderjahres eine Vereinbarung nicht zustande, so ist für das darauf folgende Jahr der jährliche Durchschnittsbetrag aus den während der drei vorangegangenen Jahre zugewendeten Mitteln als vereinbart anzusehen. In dieser Vereinbarung sind auch für die vom Sozialfonds zu erbringenden Leistungen Qualitäts- und Kostenindikatoren zu vereinbaren sowie die Standards für diese Indikatoren festzulegen.
(6) Das Kuratorium des Sozialfonds kann festlegen, innerhalb welcher Schranken einzelne Ausgabenansätze des Voranschlages überschritten werden können, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch entsprechenden Mehrausgaben entsprechende Minderausgaben oder Mehreinnahmen bei anderen Ansätzen gegenüberstehen. Das Kuratorium kann den Vorsitzenden zu solchen Kreditüberschreitungen ermächtigen.
§ 57f
Organe des Sozialfonds
Organe des Sozialfonds sind
§ 57g
Kuratorium
(1) Das Kuratorium hat die Geschäfte des Sozialfonds unter eigener Verantwortung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu führen. Das Kuratorium ist ferner verpflichtet, die Geschäfte nach Maßgabe dieses Gesetzes und der für den Vollzug dieses Gesetzes relevanten Rechtsvorschriften unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes zu führen.
(2) Dem Kuratorium gehören sechs von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder mit beschließender Stimme an.
(3) Das Vorschlagsrecht für jeweils ein Mitglied des Kuratoriums gemäß Abs. 2 hat jede der drei stimmenstärksten im Landtag vertretenen Parteien. Weiters hat der Kärntner Gemeindebund das Vorschlagsrecht für drei Mitglieder des Kuratoriums gemäß Abs. 2, wobei der Vorschlag die drei stimmenstärksten im Landtag vertretenen Parteien zu berücksichtigen hat und die vorgeschlagenen Mitglieder des Kuratoriums Mitglied im Gemeindevorstand (Stadtsenat) einer Kärntner Gemeinde oder eines Organes eines Sozialhilfeverbandes sein müssen.
(4) Dem Kuratorium gehören weiters vier fachlich besonders befähigte Mitglieder aus dem Kreis der Träger der freien Wohlfahrtspflege und der Träger der freien Jugendwohlfahrt, die im Anbieterregister eingetragen sind und die ihre Leistungen in zumindest drei Verwaltungsbezirken des Landes Kärnten erbringen, mit beratender Stimme an. Aufgrund der von den Fachtagen der Sozial- und Gesundheitssprengel gemäß § 35 Abs. 1 zu übermittelnden Vorschläge hat das Kuratorium entsprechend der fachlichen Befähigung der vorgeschlagenen Personen diese vier Mitglieder zu bestellen. Die Absätze 5, 6, 7 und 8 sind für die beratenden Mitglieder sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung das Kuratorium tritt, anzuwenden.
(5) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neu bestellten Kuratoriums einzuberufen. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Kuratorium für die restliche Funktionsdauer über Vorschlag der vorschlagsberechtigten Stelle ein neues Mitglied zu bestellen.
(6) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, welche nicht kürzer als ein Monat sein darf, einzuladen, der Landesregierung einen Vorschlag vorzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.
(7) Für jedes Mitglied des Kuratoriums ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(8) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium durch Verzicht, Tod sowie auf Grund der Abberufung durch die Landesregierung. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen. Der Verzicht eines Mitgliedes des Kuratoriums ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.
(9) Dem Kuratorium obliegen die Aufgaben des Sozialfonds, soweit nicht für einzelne Aufgaben etwas anderes bestimmt ist. In den Wirkungsbereich des Kuratoriums fallen insbesondere:
(10) Alle Beschlussgegenstände sind im Kuratorium einer Beratung zu unterziehen, wobei den beratenden Mitgliedern Gelegenheit zur Äußerung ihrer Standpunkte zu geben ist. Eine Beratung kann nur durchgeführt werden, wenn zumindest zwei Mitglieder mit beratender Stimme anwesend sind.
(11) Nach der Beratung ist die Beschlussfassung durchzuführen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht als Letzter aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 57h
Vorsitzender
(1) Das Kuratorium hat aus seiner Mitte bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder bei einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Im Falle der Verhinderung oder der Befangenheit des Vorsitzenden tritt sein Stellvertreter mit gleichen Rechten und Pflichten an seine Stelle.
(2) Dem Vorsitzenden obliegen
(3) Der Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
(4) Der Vorsitzende kann zu den Beratungen erforderlichenfalls weitere Fachleute beiziehen.
(5) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Kuratoriums nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Sozialfonds abgewartet werden, so ist der Vorsitzende berechtigt, namens des Kuratoriums tätig zu werden.
(6) Verfügungen gemäß Abs. 5 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Vorsitzenden dem Kuratorium in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
§ 57i
Geschäftsordnung und Verordnungen
(1) Der Sozialfonds hat eine Verordnung, mit der eine Geschäftsordnung für den Sozialfonds bestimmt wird, zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums, das Antragsrecht, Vorschlagsrecht für die beratenden Mitglieder, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung, die Übertragung von Aufgaben auf den Vorsitzenden sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums, soweit sie weder Mitglieder der Landesregierung noch Landesbedienstete sind, zu enthalten hat. Ausgenommen von der Übertragung von Aufgaben an den Vorsitzenden ist die Erlassung von Verordnungen und von dienstrechtlichen Bescheiden.
(2) Beschlüsse des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden zu veröffentlichen, soweit ihr Inhalt für die Öffentlichkeit von Bedeutung ist und nicht der Amtsverschwiegenheit oder dem Datenschutzgesetz unterliegt.
(3) Verordnungen sind vom Vorsitzenden zu fertigen und in der „Kärntner Landeszeitung" zu verlautbaren. Sie treten mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag, soweit in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, in Kraft.
§ 57j
Geschäftsstelle
(1) Beim Fonds wird als Geschäftsapparat eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Dieser Geschäftsstelle obliegt unter der Leitung des Vorsitzenden des Kuratoriums die Besorgung aller Geschäfte des Fonds sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds dienen.
Der Geschäftsstelle obliegen daher insbesondere:
§ 57k
Personal des Fonds
(1) Die Bediensteten des Fonds unterstehen dem Vorsitzenden des Kuratoriums sowie im Rahmen der Organisation des Fonds ihrem jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden.
(2) Das Kuratorium darf Bedienstete des Fonds nur in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen.
(3) Das Kuratorium ist gegenüber den Landesbediensteten, die beim Fonds den Dienst verrichten, mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut. Davon ausgenommen sind
(4) Hinsichtlich der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Landesbediensteten ist das Kuratorium an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Gegen dienst- und besoldungsrechtliche Bescheide des Kuratoriums ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten obliegen ausschließlich der Landesregierung.
§ 57l
Verschwiegenheitspflicht
Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder nach dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Organe des Fonds, Personen, die beim Fonds ihren Dienst verrichten, sowie Personen, die an Sitzungen der Organe des Fonds teilnehmen, zur Wahrung des Bank-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen des Fonds und der Tätigkeit für den Fonds bestehen.
§ 57m
Innerer Dienst und Geschäftsführer
(1) Den inneren Dienst der Geschäftsstelle hat als Geschäftsführer ein beim Sozialfonds tätiger und hiezu befähigter Bediensteter zu leiten.
(2) Dem Leiter des inneren Dienstes obliegt es insbesondere, für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang und für die Gesetzmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit im Geschäftsgang zu sorgen. Zum zweckentsprechenden Geschäftsgang gehören insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bediensteten.
(3) Das Kuratorium darf den beim Sozialfonds tätigen Bediensteten die Befugnis übertragen, bestimmte Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen im Namen des Sozialfonds zu treffen. Die Übertragung hat in der vom Kuratorium zu erlassenden Geschäftsordnung zu erfolgen.
(4) Die Funktion als Geschäftsführer des Sozialfonds endet durch
(5) Der Verzicht auf die Funktion des Geschäftsführers des Sozialfonds ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Kuratoriums zu erklären.
(6) Das Kuratorium hat den Geschäftsführer abzuberufen, wenn er sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Bank-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, einer Verletzung des Datenschutzgesetzes schuldig macht oder sonst auf Grund der von ihm wahrgenommenen Art der Leitungstätigkeit seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
§ 57n
Förderungskontrolle
(1) Die Förderungswerber haben dem Sozialfonds oder von ihm beauftragten qualifizierten Personen zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit auf Verlangen nähere Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(2) Förderungen durch den Sozialfonds sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Die Förderungszusagen haben die Verpflichtung des Förderungsempfängers zu enthalten, dem Sozialfonds auf Verlangen Rechenschaft über die Verwendung der Förderung zu geben sowie im Einzelfall eine Prüfung an Ort und Stelle durch den Fonds oder von ihm beauftragte Personen zu dulden.
(3) Der Sozialfonds hat beauftragte Personen durch geeignete Ausweise zu legitimieren.
§ 57o
Aufsicht über den Sozialfonds
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Sozialfonds und seine Verordnungen auf ihre Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.
(2) Der Sozialfonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie ihr spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den vom Kuratorium beschlossenen Rechnungsabschluss des Sozialfonds zur Kenntnis zu bringen und über die Tätigkeit des Fonds zu berichten. Eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses und des Berichtes ist den Interessensvertretungen der Gemeinden zu übermitteln."
„§ 73
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."
„§ 74a
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
(1) Die Landesregierung und der Sozialfonds sind ermächtigt, bei der Vollziehung dieses Gesetzes, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen, der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten, der Kinder und Angehörigen, sowie die Daten der Rechtsträger der freien Wohlfahrtspflege automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:
(2) Der Sozialfonds ist verpflichtet, folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu verarbeiten:
„(3) Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden."
Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zu Artikel I
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Sozialfonds und seine Organe mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen können, sind von der Landesregierung bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag zu setzen.
(3) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes die für das Kuratorium des Sozialfonds vorschlagsberechtigten Stellen aufzufordern, der Landesregierung innerhalb von vier Wochen Vorschläge für die erstmalige Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluss daran unverzüglich die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums vorzunehmen. § 57g Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.
(4) Das Kuratorium des Sozialfonds hat innerhalb von drei Monaten nach seiner Konstituierung einen Leiter des inneren Dienstes des Sozialfonds zu bestellen.
(5) Die Landesregierung hat Landesbedienstete, unabhängig davon, ob sie in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, in jener Zahl, die der Betrieb des Sozialfonds und der ihm übertragene Vollzug dieses Gesetzes erfordert, innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten von ihrer bisherigen Verwendung abzuberufen und sie gleichzeitig in eine mindestens gleichwertige Verwendung dem Sozialfonds zur Dienstverrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat die Verwendungsänderung von Landesbediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, mit Bescheid auszusprechen. Die §§ 38 bis 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 und § 22 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 finden keine Anwendung.
(6) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Sozialfonds Träger der Sozialhilfe, gemäß Art. I, § 3a. Die Besorgung der von der Kärntner Landesregierung wahrgenommenen Aufgaben geht auf den Sozialfonds über. Zu diesem Zeitpunkt sind anhängige Verfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuwickeln und tritt der Sozialfonds als Gesamtrechtsnachfolger des Landes in den ihm übertragenen Aufgaben in alle Rechte und Pflichten ein. Insbesondere tritt der Sozialfonds als Gesamtrechtsnachfolger des Landes in bestehende Förderungsverträge ein.
(7) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Sozialfonds Rechtsträger des vom Land Kärnten für Maßnahmen der Sozialhilfe verwendeten zweckgebundenen Verwaltungsvermögens. Die Übertragung der Rechtsträgerschaft an den Sozialfonds bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(8) Leistungen der Sozialhilfe, die aufgrund der Rechtslage, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft war, zuerkannt wurden, sind neu zu berechnen. Bescheide sind von Amts wegen an die neue Rechtslage anzupassen.
(9) Träger der freien Wohlfahrtspflege, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes für einzelne nicht behördliche Aufgaben herangezogen werden, gelten als in das Anbieterregister aufgenommen, wenn sie dagegen nicht binnen einem Monat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Einwendungen erheben.
Artikel III
Das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 42/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/1999, wird wie folgt geändert:
„(2) Zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt sind nachstehende Angelegenheiten wahrzunehmen:
„(3) Der Sozialfonds hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der unter durchschnittlichen Lebensverhältnissen in Kärnten mit der Pflege und Erziehung verbundenen Kosten nach Altersgruppen abgestufte Durchschnittsbeträge (Richtsätze) für das Pflegegeld und das Ausstattungspauschale festzusetzen."
„(1) Die Kosten der Erziehungshilfe der öffentlichen Jugendwohlfahrt hat zunächst der Sozialfonds zu tragen."
„(1) Der Sozialfonds ist Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt und hat die Aufgaben nach diesem Gesetz zu besorgen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird."
„(2) Dem Sozialfonds obliegen neben den in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben folgende Aufgaben:
„(3) Der Landesregierung obliegen neben den in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben folgende Aufgaben:
„(4) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht unter Abs. 2 und 3 fallen und soweit nicht Gemeinden gemäß § 10 Abs. 2 für die Errichtung und den Betrieb von Beratungsstellen für Schwangere, Mütter und Eltern sorgen."
„§ 37
Freie Jugendwohlfahrt
(1) Der Sozialfonds hat auf Antrag eines Trägers der freien Jugendwohlfahrt diesen in das öffentliche Anbieterregister des Sozialfonds aufzunehmen, wenn der Träger der freien Jugendwohlfahrt nach seinem Ziel und seiner Ausstattung, insbesondere Sach- und Personalausstattung, für einzelne nicht hoheitliche Aufgaben zur Besorgung geeignet ist. Verweigert der Sozialfonds die Eintragung in das Anbieterregister, hat die Behörde auf Antrag des Trägers mit Bescheid festzustellen, ob der Anbieter geeignet ist und hat der Sozialfonds im Falle dieser Feststellung der Eignung den Anbieter in das Anbieterregister aufzunehmen.
(2) Träger der freien Jugendwohlfahrt, die im Anbieterregister eingetragen sind, unterliegen der Fachaufsicht der Behörde. Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 1 zu überprüfen. Den Organen der Behörden sind im erforderlichen Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren, die erforderliche Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Die Träger der freien Jugendwohlfahrt haben die von den Behörden festgestellten Missstände unverzüglich zu beheben.
(3) Der Sozialfonds hat die Streichung aus dem Anbieterregister vorzunehmen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder den überprüfenden Organen der Zutritt zu den Einrichtungen wiederholt verwehrt wurde. Über Antrag des Trägers der freien Jugendwohlfahrt hat die Behörde über die Voraussetzungen der Streichung zu entscheiden.
(4) Der Sozialfonds darf Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendwohlfahrt unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist kündigen, wenn
Der Sozialfonds darf über die angeführten Kündigungsgründe hinaus in den von ihm abzuschließenden Vereinbarungen weitere Kündigungsgründe vorsehen oder andere Kündigungsfristen festlegen.
„(3) Der Sozialfonds hat den in der öffentlichen Jugendwohlfahrt tätigen Bediensteten eine Supervision durch hiezu befähigte und ausgebildete Personen anzubieten. Er darf sich dabei Dritter als Anbieter bedienen."
„§ 44
Beauftragung und Zweck des Sozialfonds
Zur gemeinschaftlichen Finanzierung der Kosten der Jugendwohlfahrtspflege durch das Land und die Gemeinden sowie zur Steuerung der Entwicklung dieser Kosten und der Wahrnehmung der dem Sozialfonds in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ist der gemäß §§ 57 ff. Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 eingerichtete Sozialfonds zuständig und mit der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes beliehen."
„§ 44a
Kostentragung
(1) Die Kosten der Jugendwohlfahrtspflege, die nicht nach den §§ 12 und 32 Abs. 2 und 3 gedeckt sind, sind vom Sozialfonds zu tragen.
(2) Leistungen, die das Land gemäß §§ 12 und 32 Abs. 2 und 3 oder auf Grund von Vereinbarungen erhalten hat, sowie sonstige für Zwecke der öffentlichen Jugendwohlfahrt bestimmte Einnahmen des Landes sind in durchlaufender Gebarung dem Sozialfonds zu überweisen.
§ 44b
Beiträge des Landes und der Gemeinden
(1) Die Kosten der Jugendwohlfahrtspflege, die vom Sozialfonds zu tragen oder zu ersetzen sind und die nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind, haben das Land und die Gemeinden zu tragen. Zu diesen Kosten haben jährlich das Land einen Beitrag in der Höhe von 40 vH und die Gemeinden einen Beitrag von 60 vH zu leisten.
(2) Der Beitrag der Gemeinden ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahlen aufzuteilen. Der Ermittlung der Einwohnerzahl ist das endgültige Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung zugrunde zu legen.
(3) Der Beitrag des Landes und der Beitrag der einzelnen Gemeinden werden mit Ablauf von zwei Monaten nach dem Einlangen der Mitteilung des Sozialfonds über die Aufteilung der Beiträge auf das Land und die einzelnen Gemeinden fällig. Das Land und die Gemeinden haben dem Sozialfonds monatlich Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 1 zu leistenden Beträge zu leisten. Bei der Berechnung der Vorschüsse ist vom Voranschlag des Sozialfonds auszugehen. Werden das Land oder die Gemeinden für deren Beiträge säumig, besteht seitens des Sozialfonds ein Anspruch auf Verzinsung in Höhe der gesetzlichen Zinsen.
(4) Soweit dem Sozialfonds die finanzielle Bedeckung fehlt, hat das Land vorübergehend gegen nachträgliche Verrechnung mit seinen Vorschüssen und Beiträgen die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Sozialfonds ist zur Durchführung von Kreditoperationen aus der im Voranschlag ausgewiesenen Höhe ermächtigt. Das Land hat den sich aus der Führung der Geschäfte des Sozialfonds und der Verwaltung seines Vermögens erwachsenden Aufwand, insbesondere den Personal- und Sachaufwand, aus Mitteln des Landes zu tragen.
§ 44c
Kostenvereinbarung
(1) In dem vom Sozialfonds zu erstellenden Voranschlag darf der Beitrag des Landes höchstens in jener Höhe in den entsprechenden Einnahmeansätzen des Voranschlages ausgewiesen werden, in der ihn das Land dem Fonds zur Verfügung stellt. Der Beitrag der Gemeinden ist entsprechend dem Anteilsverhältnis nach § 44a Abs. 1 auszuweisen.
(2) Die Landesregierung hat mit dem Sozialfonds im vorhinein auf die Dauer von jeweils drei Kalenderjahren die Summe der dem Fonds mindestens jährlich zugewendeten Mittel zu vereinbaren, wobei die vom Land zu tragenden Kosten der Jugendwohlfahrtspflege getrennt von dem vom Land zu tragenden Aufwand aus der Führung der Geschäfte des Sozialfonds und der Verwaltung seines Vermögens auszuweisen sind. Kommt vor dem Ablauf des 3. Kalenderjahres eine Vereinbarung nicht zustande, so ist für das darauffolgende Jahr der jährliche Durchschnittsbetrag aus den während der drei vorangegangenen Jahre zu gewinnenden Mittel als vereinbart anzusehen. In dieser Vereinbarung sind auch für die vom Sozialfonds zu erbringenden Leistungen Qualitäts- und Kostenindikatoren zu vereinbaren sowie die Standards für diese Indikatoren festzulegen.
(3) Das Kuratorium des Sozialfonds kann festlegen, innerhalb welcher Schranken einzelne Ausgabenansätze des Voranschlages überschritten werden können, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch entsprechenden Mehrausgaben entsprechende Minderausgaben oder Mehreinnahmen bei anderen Ansätzen gegenüberstehen. Das Kuratorium kann den Vorsitzenden zu solchen Kreditüberschreitungen ermächtigen.
§ 44d
Fondsgebarung
(1) Die Mittel des Sozialfonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie verfügt werden kann.
(2) Der Fonds hat bis zum 30. November eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschluss nach der Beschlussfassung durch das Kuratorium der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des Voranschlages unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag des Fonds die Bedeckung der Ausgaben nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat sie die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.
(3) Fasst das Kuratorium über den Voranschlag bis 30. November eines Kalenderjahres nicht Beschluss, so hat sich die Gebarung des Sozialfonds für das folgende Kalenderjahr nach dem Voranschlag des abgelaufenen Kalenderjahres zu richten, wobei die Ausgaben im Monat ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen nicht übersteigen dürfen.
(4) Der Beitrag des Landes darf höchstens in jener Höhe in den entsprechenden Einnahmeansätzen des Voranschlages ausgewiesen werden, in der ihn das Land dem Fonds zur Verfügung stellt. Der Beitrag der Gemeinden ist entsprechend dem Anteilsverhältnis nach § 57d Abs. 1 auszuweisen.
(5) Die Landesregierung hat mit dem Sozialfonds im vorhinein auf die Dauer von jeweils drei Kalenderjahren die Summe der dem Fonds mindestens jährlich zugewendeten Mittel zu vereinbaren, wobei die vom Land zu tragenden Kosten der Sozialhilfe getrennt von dem vom Land zu tragenden Aufwand aus der Führung der Geschäfte des Sozialfonds und der Verwaltung seines Vermögens auszuweisen sind. Kommt vor dem Ablauf des 3. Kalenderjahres eine Vereinbarung nicht zustande, so ist für das darauf folgende Jahr der jährliche Durchschnittsbetrag aus den während der drei vorangegangenen Jahre zugewendeten Mittel als vereinbart anzusehen. In dieser Vereinbarung sind auch für die vom Sozialfonds zu erbringenden Leistungen Qualitäts- und Kostenindikatoren zu vereinbaren sowie die Standards für diese Indikatoren festzulegen.
(6) Das Kuratorium des Sozialfonds kann festlegen, innerhalb welcher Schranken einzelne Ausgabenansätze des Voranschlages überschritten werden können, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch entsprechenden Mehrausgaben entsprechende Minderausgaben oder Mehreinnahmen bei anderen Ansätzen gegenüberstehen. Das Kuratorium kann den Vorsitzenden zu solchen Kreditüberschreitungen ermächtigen.
§ 44e
Förderungskontrolle
(1) Die Förderungswerber haben dem Sozialfonds oder von ihm beauftragten qualifizierten Personen zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit auf Verlangen nähere Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(2) Förderungen durch den Sozialfonds sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Die Förderungszusagen haben die Verpflichtung des Förderungsempfängers zu enthalten, dem Sozialfonds auf Verlangen Rechenschaft über die Verwendung der Förderung zu geben sowie im Einzelfall eine Prüfung an Ort und Stelle durch den Fonds oder von ihm beauftragte Personen zu dulden.
(3) Der Sozialfonds hat beauftragte Personen durch geeignete Ausweise zu legitimieren.
§ 44f
Aufsicht über den Sozialfonds
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Sozialfonds und seine Verordnungen auf ihre Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.
(2) Der Sozialfonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie ihr spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den vom Kuratorium beschlossenen Rechnungsabschluss des Sozialfonds zur Kenntnis zu bringen und über die Tätigkeit des Fonds zu berichten. Eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses und des Berichtes ist den Interessensvertretungen der Gemeinden zu übermitteln."
„(4) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt."
„ § 48a
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
(1) Die Landesregierung und der Sozialfonds sind ermächtigt, bei der Vollziehung dieses Gesetzes die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen, der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten, der Kinder und Angehörigen, der Pflegeeltern sowie die Daten der Rechtsträger der Jugendwohlfahrtspflege automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:
(2) Der Sozialfonds ist verpflichtet, folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu verarbeiten:
Artikel IV
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zu Artikel III
(1) Das Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Sozialfonds und seine Organe mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen können, sind von der Landesregierung bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag zu setzen.
(3) Die Landesregierung hat Landesbedienstete, unabhängig davon, ob sie in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, in jener Zahl, die der Betrieb des Sozialfonds für die Jugendwohlfahrtspflege und der ihm übertragene Vollzug dieses Gesetzes erfordert, innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten von ihrer bisherigen Verwendung abzuberufen und sie gleichzeitig in eine mindestens gleichwertige Verwendung dem Sozialfonds zur Dienstverrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat die Verwendungsänderung von Landesbediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, mit Bescheid auszusprechen. Die §§ 38 bis 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 und § 22 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 finden keine Anwendung.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Sozialfonds Träger der Jugendwohlfahrt, gemäß Art. III, § 34, Abs. 1. Die Besorgung der von der Kärntner Landesregierung wahrgenommenen Aufgaben geht auf den Sozialfonds über. Zu diesem Zeitpunkt sind anhängige Verfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuwickeln und tritt der Sozialfonds als Gesamtrechtsnachfolger der Kärntner Landesregierung in alle Rechte und Pflichten ein.
(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Sozialfonds Rechtsträger des vom Land Kärnten für Maßnahmen der Jugendwohlfahrtspflege verwendeten zweckgebundenen Verwaltungsvermögens. Die Übertragung der Rechtsträgerschaft an den Sozialfonds bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(6) Leistungen der Jugendwohlfahrt, die aufgrund der Rechtslage, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft war, zuerkannt wurden, sind neu zu berechnen. Bescheide sind von Amts wegen an die neue Rechtslage anzupassen.
(7) Träger der freien Jugendwohlfahrt, deren Eignung zur Besorgung nichthoheitlicher Aufgaben von der Behörde vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden ist, gelten als in das Anbieterregister aufgenommen, wenn sie dagegen nicht binnen einem Monat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Einwendungen erheben.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Die Landesrätin:
Dr. S c h a u n i g - K a n d u t
Der Landesrat:
D ö r f l e r
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